Entscheidung
1 StR 142/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090125B1STR142
12Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090125B1STR142.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/24 vom 9. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 14. Dezember 2023 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der – zu den Tatvorwürfen schweigende – Angeklagte als Mitglied einer Bande unter anderem die gesondert verfolgten und bereits verurteilten B. , A. und Ba. 1 2 - 3 - sowie seinen flüchtigen Bruder Y. bei deren gewinnbringenden Dro- gengeschäften. Zur Organisation dieser Geschäfte bediente sich die Bande kryp- tierter Mobiltelefone. Im Fall C. I. der Urteilsgründe übergab er am 21. November 2020 einem Kurier 150.000 € in bar. Mit diesem Bargeld flog der Kurier nach Spanien und bezahlte damit die Lieferanten für eine Lieferung von 174,4 Kilogramm Mari- huana mit einer Wirkstoffmenge von 22,72 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC). Das Cannabis wurde, hinter Obst und Gemüse versteckt, am 29. Novem- ber 2020 zu einer Großmarkthalle in M. geliefert und in einen Kleintrans- porter umgeladen; dieses Fahrzeug hatte der Angeklagte am 27. November 2020 angemietet. Die Polizei überwachte den Transport ab Passieren der deutschen Grenze, beschlagnahmte am 30. November 2020 das Marihuana und nahm B. sowie den ebenfalls bereits verurteilten Su. fest. Am 6. Februar 2021 nahm der Angeklagte 15.000 € Bargeld aus dem Ab- verkauf eines Teils einer anderen Marihuanalieferung (insgesamt 20 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens einem Kilogramm THC, aus Spanien über K. nach M. geliefert) entgegen, um es an seinen Bruder weiterzuleiten (Fall C. II. der Urteilsgründe). Am 27. Februar 2021 entlohnte der Angeklagte auf Geheiß seines Bruders den Fahrer eines weiteren Transports (46,4 Kilogramm Marihuana und 10 Kilo- gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt mindestens 2,82 Ki- logramm THC, wiederum aus Spanien geliefert) mit 6.500 €. Zudem nahm er am 27. Februar 2021 45.200 € Bargeld aus der Weiterveräußerung eines Teils der dritten Lieferung für die anderen Bandenmitglieder entgegen (Fall C. III. der Ur- teilsgründe). 3 4 5 - 4 - b) Das Landgericht hat seine Überzeugung (§ 261 StPO), dass sich der Angeklagte mit seinen Gehilfenbeiträgen am Handel mit Cannabis beteiligte, al- lein auf die Auswertung von Chatprotokollen des Krypto-Messengerdienstes SkyECC stützen können. 2. a) Die Revision ist teilweise begründet. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. §§ 354a, 354 Abs. 1 StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage des gebote- nen Gesamtvergleichs kann vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden, ob die Anwendung der § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zulässt: Das Landgericht ist bei Zumessung der Einzelstrafen vom Strafrahmen des minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, also von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, ausgegangen; dazu hat es nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe den vertypten Milderungsgrund der Bei- hilfe (§ 27 StGB) verbraucht. Eine mögliche Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat es – den Angeklagten für sich ge- nommen nicht belastend – nicht erörtert. Der Senat kann unter diesen Umständen und den weiteren Strafzumes- sungserwägungen des Landgerichts nicht hinreichend sicher annehmen, dass das Tatgericht bei Anwendung des KCanG einen minder schweren Fall des § 34 Abs. 4 KCanG mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe zugrunde gelegt hätte; es bleibt möglich, dass das Landgericht den Ausgangsstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verschoben hätte. Welches Recht im Ergebnis milder ist, 6 7 8 9 - 5 - muss – auch unter Berücksichtigung der übersehenen Sperrwirkung des 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nach alledem der Wertung des Tatgerichts vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 – 5 StR 272/24 Rn. 7-9 und vom 9. September 2024 – 2 StR 279/24 Rn. 8-10; jeweils mwN); daher ist es dem Senat verwehrt, selbst den Schuld- spruch neu zu fassen. Daraus folgt zugleich, dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. b) Im Übrigen erweist sich die Revision aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als erfolglos. Der weiteren Erörte- rung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verwer- tung von Daten des Kommunikationsdienstes SkyECC beanstandet (§ 261 StPO). Diese Beanstandung ist bereits unzulässig; sie wäre auch unbegründet. aa) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: (a) SkyECC war ein Ende-zu-Ende verschlüsseltes, vom Unternehmen H. mit Sitz in V. (Kanada) vertriebenes Kommuni- kationssystem. Es umfasste die Funktionen E-Mail, Chat, Gruppenchat, Sprach- nachrichten, Sprachanrufe, Bilder und Selbstvernichtung. Die Nachrichten wur- den für einen einstellbaren Zeitraum gespeichert; im Anschluss wurden sie für alle Teilnehmer der Unterhaltung gelöscht. Die Mobiltelefone mit der vorinstallier- ten SkyECC-Anwendung waren für die alleinige Nutzung derselben eingerichtet und konnten nicht über einen Online-Shop erworben werden. Vielmehr wurden die Verkäufe in bar ohne Rechnungen und ohne Vorlage von Identifizierungs- nachweisen abgewickelt. Die Nutzungslizenz hatte eine Gültigkeit von sechs Mo- naten und kostete „mehrere tausend Euro“; im Anschluss bedurfte es eines er- neuten Abschlusses. Bereits im Jahr 2016 wurden in den Niederlanden und in 10 11 12 - 6 - Belgien Ermittlungsverfahren gegen „die Firma SkyECC“ eingeleitet, die nach Auskunft belgischer Behörden auch nach einer richterlichen Anordnung nicht mit den dortigen Sicherheitsbehörden kooperierte. Bei einem Betäubungsmittelfund im Hafen von An. wurden Telefone beschlagnahmt, auf denen die Anwen- dung SkyECC installiert war. Die Ermittlungsbehörden stellten dabei fest, dass SkyECC ausschließlich der „Vereinfachung krimineller Aktivität“ diente und es sich bei dem Server, auf dem die SkyECC-Kommunikation gehostet wurde, um einen des Typs Bl. (Bu. ) handelte. Der Ser- verstandort war in R. (Frankreich). Am 13. Februar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft in L. wegen des Ver- dachts einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Straftaten oder Verbre- chen, die mit zehn Jahren Haft bestraft werden, des Transports, Besitzes, Ver- kaufs und Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie der Erbringung von Verschlüs- selungsdiensten zur Sicherstellung der Vertraulichkeit ohne entsprechende An- meldung Vorermittlungen ein. An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die nie- derländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9.000 Mitteilun- gen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte 2017, deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit Betäubungsmit- teln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft L. ge- nehmigte am 14. Juni 2019 ein Untersuchungsrichter des Landgerichts L. auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und 706-95, 100, 100-1 und 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) sowie des Artikels L.32 des französischen Gesetzbuchs über die Post und die elektronische Kommunikation (Code de postes et des communications électroni- ques) für die Dauer von einem Monat das Abfangen, das Aufzeichnen und die 13 - 7 - Transkription der elektronischen Kommunikation zwischen den beiden zwischen- zeitlich ermittelten Servern sowie die ein- und ausgehende elektronische Kom- munikation des Hauptservers. Seine Entscheidung begründete der Untersu- chungsrichter damit, nach den bisherigen Ermittlungen würden die SkyECC-End- geräte für kriminelle Zwecke verwendet. Der Verdacht basiere auf der Beschlag- nahme der SkyECC-Telefone im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- schmuggel im Hafen von An. , auf der Heimlichkeit der Verkaufsprozesse sowie der Aufstellung über die 9.000 SkyECC-Nachrichten. Die Abfang- und Registrierungssonden für die Überwachung des Daten- flusses zwischen den Servern und die Sonde für die externe Kommunikation des Hauptservers wurden im Juni 2019 eingerichtet. Die Nachrichten der Nutzer und die damit verbundenen Metadaten konnten zwar abgefangen, aber nicht ent- schlüsselt werden. Jedoch gelang es den Ermittlungsbehörden, die von SkyECC vergebenen Nutzerkennzahlen mit den IMEI-Nummern der Endgeräte in Verbin- dung zu bringen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft L. genehmigte der Unter- suchungsrichter des Landgerichts L. die Verlängerung der Überwachungsmaß- nahme am 17. Juli 2019 zunächst für einen weiteren Monat. Das spätere Anbrin- gen technischer Mittel für eine Echtzeitüberwachung der Server oder Nutzerter- minals sollte ermöglicht werden. Im Anschluss wurde die Maßnahme für weitere zwei und letztlich für weitere vier Monate, im Ergebnis also bis zum 20. Feb- ruar 2020, genehmigt. Da nur die Hälfte der SkyECC-Kommunikation abgefangen werden konnte, beantragte der Divisionskommissar am 25. November 2019, den gesam- ten ein- und ausgehenden „Netztraffic“ der beiden Server zu überwachen. Am 13. Dezember 2019 erließ ein Untersuchungsrichter des Ordentlichen Gerichts 14 15 - 8 - L. für vier Monate bis zum 13. April 2020 einen Ermittlungsauftrag zur Überwa- chung des Hauptservers; später wurden auch der Back-Up Server und die interne Kommunikation der Server aufgrund richterlicher Anordnungen überwacht. Anfang Oktober 2020 bemerkten die Ermittlungsbehörden, dass das Un- ternehmen Se. einen dritten Server angemietet hatte. Auf Antrag des Divisionskommissars vom 5. Oktober 2020 erließ ein Untersuchungs- richter des Ordentlichen Gerichts L. am 6. Oktober 2020 einen Ermittlungsauf- trag zur Überwachung dieses Servers bis zum 13. Dezember 2020. Die Überwa- chung der anderen Server wurde durch gerichtliche Ermittlungsaufträge ebenfalls zunächst bis zum 13. Dezember 2020 und im Anschluss, einschließlich der Über- wachung des dritten Servers, bis zum 13. April 2021 verlängert. Ende 2020 war es erforderlich, einen Server, der die Rolle des „Man in the Middle“ übernahm, an der externen Verbindung des Sicherungsservers anzu- schließen. Durch diesen Server konnten die bei Versand einer Nachricht über- mittelten kryptographischen Elemente, die für die Entschlüsselung der von die- sem Telefon enthaltenen individuellen Nachrichten erforderlich waren, erfasst werden. Die Kommunikation wurde unverändert weitergeleitet. Am 12. Novem- ber 2020 billigte die in Bezug auf Materialien, die gegen die Privatsphäre und das Briefgeheimnis (Artikel R. 226-2 des französischen Strafgesetzbuches) versto- ßen könnten, beratende Kommission den Einsatz des Geräts. Auf entsprechen- den Antrag des Divisionskommissars vom 16. Dezember 2020 genehmigte der Untersuchungsrichter des ordentlichen Gerichts P. gemäß Artikel 706-102-1 und 706-102-5 der französischen Strafprozessordnung das Anbringen eines technischen Geräts zur Erfassung der EDV-Daten für vier Monate. Der Ausfüh- rungsauftrag enthielt auch die Beschlagnahmeanordnung der aufzuzeichnenden Daten, die derart eingeschränkt war, dass in der Verfahrensakte keinerlei Se- quenzen in Bezug auf das Privatleben aufgenommen werden dürfen, es sei denn, 16 17 - 9 - diese stünden in Verbindung mit den in der Anordnung zur Genehmigung der Maßnahme genannten Straftaten. Das Gerät wurde am 18. Dezember 2020 installiert und aktiviert. Im Feb- ruar 2021 verzeichneten die niederländischen Ermittler einen erheblichen und anhaltenden Rückgang der entschlüsselten Nachrichten. Dies gründete darin, dass durch eine Änderung der Infrastruktur die Daten nicht mehr nur über den Sicherungs-, sondern auch über den Hauptserver liefen. Auf Antrag des Divisi- onskommissars vom 24. Februar 2021 genehmigte der Untersuchungsrichter des ordentlichen Gerichts P. am selben Tag das Anbringen eines technischen Geräts zur Erfassung von EDV-Daten an dem Hauptserver für vier Monate. Am 9. März 2021 durchsuchten die Ermittlungsbehörden bei einem „Aktionstag“ in den Niederlanden und Belgien zahlreiche Wohnungen, nahmen mehrere Perso- nen fest und beschlagnahmten Beweismittel. Europol gab dies am nächsten Tag in einer Pressemitteilung bekannt. (b) In von der Staatsanwaltschaft M. geführten Ermittlungsverfah- ren (Az. und ) gegen namentlich bekannte Bandenmitglieder ergaben die Ermittlungen, dass die Gruppierung in allen Hie- rarchieebenen SkyECC-Telefone nutzte. Bei der Festnahme der an der Tat C. I. der Urteilsgründe beteiligten B. und Su. am 30. November 2020 wurden SkyECC-Telefone sichergestellt und ausgewertet. Ende Mai 2021 wurden den deutschen Polizeibehörden über Europol – mit Genehmigung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe – bereits Inhaltsdaten von in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. als Beschuldigte geführten SkyECC-Nutzern und weiteren beteiligten Personen zur Verfügung gestellt. Am 9. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft M. in diesem Verfahren eine Europäische Ermitt- lungsanordnung (nachfolgend: EEA), um die Inhaltsdaten von SkyECC-Nutzern mit näher bezeichneten Sky-IDs zu erlangen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits 18 19 - 10 - bekannten Beschuldigten wurden unter Abschnitt E der Anordnung namentlich bezeichnet; der Angeklagte befand sich nicht darunter. Gestützt auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (nachfolgend: RL EEA) sowie gemäß Artikel 18, 81, 151 ff. der französischen Strafprozessordnung ge- nehmigte der zuständige Vizepräsident des Ortsgerichts P. die Übermittlung der Daten und die Verwendung derselben in dem der EEA zugrundeliegenden Gerichtsverfahren. Zeitgleich führte die Generalstaatsanwaltschaft F. , Z. , ein Verfahren gegen Unbe- kannt wegen Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Az. ). Am 23. Dezember 2021 erging in diesem Verfahren eine EEA zur Erlangung von Informationen oder Be- weismitteln, die sich bereits im Besitz der französischen Vollstreckungsbehörde befinden, sowie von Informationen aus den von Polizei- oder Justizbehörden ge- führten Datenbanken. Die französischen Justizbehörden wurden um Übermitt- lung der Beschlüsse, die den strafprozessualen Maßnahmen zur Erlangung der SkyECC-Daten zugrunde lagen, und um die Erlaubnis ersucht, diese in deut- schen Ermittlungsverfahren nutzen sowie sie an deutsche Staatsanwaltschaften weiterleiten zu dürfen. Am 17. Januar 2022 genehmigte der Vizepräsident des Ordentlichen Gerichts P. dies. Im von der Staatsanwaltschaft M. ge- führten Ermittlungsverfahren Az. erging am 11. August 2022 eine weitere EEA, durch welche die französischen Justizbehörden ersucht wur- den, der Verwendung der zuvor übermittelten SkyECC-Inhaltsdaten in den Ver- fahren gegen die weiteren, nun namentlich bekannten Beschuldigten, zuzustim- men. Hinsichtlich des in Abschnitt E (Identität der betroffenen Person) u.a. na- mentlich genannten Angeklagten bestehe der Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen. Die - 11 - Zustimmung erteilte der Vizepräsident des Ordentlichen Gerichts P. am 30. August 2022. bb) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. (a) Sie ist bereits unzulässig, weil sie in einem für maßgeblich gehaltenen, von der Stoßrichtung umfassten Punkt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend vorträgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 StR 509/20 unter 1. mwN); dies schlägt auf die Verfahrensrüge insgesamt durch. Die Revision behauptet, die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten spätestens ab März 2020 von der laufenden SkyECC-Kommunikationsüberwa- chung gewusst und diese entgegen ihrer Verpflichtung aus § 91g Abs. 6 IRG nicht untersagt; hierin unterscheide sich die Beweiserhebung maßgeblich von den sogenannten EncroChat-Fällen. Die Verfahrensbeanstandung stützt sich in- soweit auf einen verfahrensfremden Vermerk des Bundeskriminalamts vom 17. Juni 2021, in dem auf der ersten Seite ausgeführt wird, die SkyECC-Überwa- chung sei im März 2020 durch eine mediale Berichterstattung allgemein bekannt geworden. Dass es sich bei der Datumsangabe „März 2020“ um ein Schreibver- sehen handelt, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk selbst. Denn dort wird auf Seite fünf angegeben, im März 2021 sei über Europol bekannt geworden, dass bei Ermittlungen in Frankreich Daten des Kryptodienstes SkyECC erhoben worden seien. Allein dies deckt sich zum einen mit der am 10. März 2021 durch Europol veröffentlichten Pressemitteilung über den „Aktionstag“ vom 9. März 2021. Zum anderen belegt der gesamte zeitliche Ablauf der Ermittlun- gen, dass die Strafverfolgungsbehörden SkyECC-Daten erst Ende des Jahres 2020 entschlüsseln konnten; vorher wurde darüber wegen der Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht in den Medien berichtet. 20 21 - 12 - (b) Im Übrigen hätte die Verfahrensrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Die von den französischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen und im Wege der Beweismittelrechtshilfe für deutsche Strafverfolgungszwecke zur Verfügung gestellten Daten von SkyECC-Nutzern sind verwertbar. Aufgrund des ähnlichen Verfahrensablaufs wie bei Verwertung der über den Messengerdienst EncroChat erhobenen und transferierten Daten gelten die in der Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn. 24 ff.) aufgestellten Maßstäbe. Mit Blick auf die im Anschluss ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22) und des Bundesverfassungsge- richts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22) ist ergänzend auszuführen: (aa) Die Beweismittelgewinnung der französischen Behörden verstößt nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen oder europäischen ordre public (vgl. Artikel 1 Abs. 4 RL EEA, § 73 IRG). Aus der Beschlagnahme der SkyECC-Telefone zusammen mit dem Betäubungsmittel- fund im Hafen von An. ergab sich ein Anfangsverdacht für die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten. Dieser wurde durch die dargestellten Besonder- heiten der Telefone, dem Verhalten der kanadischen Firma und der Auswertung der 9.000 Chat-Nachrichten von französischen SkyECC-Nutzern erhärtet. Dass bei einer solchen Verdachts- und Beweislage zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber des Unternehmens eingeleitet und im Zuge dessen die zeit- lich befristete Erhebung aller Nutzerdaten des SkyECC-Dienstes richterlich an- geordnet und überprüft wird, lässt – wie bei der Überwachung der EncroChat- Nutzer (vgl. hierzu BGH aaO Rn. 34 ff.) – auch angesichts der Gesamtdauer der Überwachung, die ersichtlich der zunächst erforderlichen Analyse der Server zur Entwicklung einer Entschlüsselungslösung geschuldet war, grundlegende 22 23 - 13 - Rechtsstaatsdefizite oder einen Verstoß gegen menschen- oder europarechtli- che Grundwerte nicht erkennen. Auch eingedenk der großen Anzahl der über- wachten Mobilfunkanschlüsse sind die Ermittlungsmaßnahmen weit von geheim- dienstlichen „anlasslosen Massenüberwachungen und Massendatenauswertun- gen“ entfernt. Der Austausch der Nachrichten wurde nicht aufgrund eines allge- meinen Verdachts gegen eine verschlüsselte Kommunikationsinfrastruktur über- wacht, sondern – wie zuvor aufgezeigt – aufgrund konkreter Verdachtsmomente. Die französischen Behörden gingen ersichtlich davon aus, dass der gezielt auf die Bedürfnisse der organisierten Kriminalität ausgerichtete Absatzweg gepaart mit den erheblichen Kosten des Erwerbs und Betriebs der Krypto-Telefone sowie des durch die Ermittlungen bestätigten kriminellen Einsatzbereichs die Erfassung Unverdächtiger ausschloss. (bb) Aus dem Verstoß der französischen Behörden gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des von einer grenzüberschreitenden Telekommunikations- überwachung betroffenen Zielstaates Deutschland aus Artikel 31 RL EEA bzw. gegen die diese Vorgaben umsetzende französische Vorschriften (wonach die RL EEA unmittelbar in die französische Rechtsordnung integriert wurde, vgl. hierzu BGH, aaO Rn. 39 mwN) folgt kein Beweisverwertungsverbot. Zwar handelt es sich bei Artikel 31 RL EEA um eine rechtshilferechtliche Bestimmung, die ne- ben der Achtung der Souveränität des zu unterrichtenden Zielstaats auch den Schutz der Zielperson u.a. vor einer Verwendung der Daten in diesem Mitglied- staat – hier also Deutschland – bezweckt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22 Rn. 121, 124 und 125) und somit individualschützenden Charakter hat. Aber bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen über- wiegt das des Staates an einer umfassenden Aufklärung besonders schwerer Straftaten. Insoweit gilt (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. No- vember 2024 – 2 BvR 684/22 Rn. 98; Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, BVerfGE 130, 1 Rn. 117 mwN): 24 - 14 - (1) Nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zieht ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich; darüber ist nach den Umstän- den im Einzelfall, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägen der widerstreitenden Interessen zu ent- scheiden. Nur ausnahmsweise ist ein Beweisverwertungsverbot aufgrund ge- setzlicher Vorschrift wie etwa § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO oder aus übergeordne- ten wichtigen Gründen anzunehmen. Denn ein Beweisverwertungsverbot schränkt eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, und zwar den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu er- strecken hat, die von Bedeutung sind. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staat- lichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tat- verdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Andererseits ist das Ge- wicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Belang, das sich vor al- lem danach bemisst, ob das staatliche Ermittlungsorgan den Rechtsverstoß gut- gläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Mög- lichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßi- gen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschrif- ten gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot 25 - 15 - kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv will- kürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. (2) Nach diesen Maßstäben folgt aus einem Verstoß gegen die Benach- richtigungspflicht kein Beweisverwertungsverbot: Es geht um die Aufklärung be- sonders schwerwiegender Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO, nämlich Verbrechen nach § 30a Abs. 1 BtMG, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht sind (vgl. zur Notwendigkeit der effektiven Bekämpfung sol- cher Straftaten; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 57; Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestands- merkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Dro- genhandels, ABl. L 335, S. 8). Andere Beweismittel stehen hier für die Überfüh- rung des Angeklagten nicht zur Verfügung. Die SkyECC-Protokolle sind als Be- weismittel besonders ergiebig, da die Beteiligten darin offen über Drogenge- schäfte in erheblichem Umfang kommunizierten. Der Angeklagte konnte sich im Strafprozess auch mittelbar gegen die Abhörmaßnahme durch einen Verwer- tungswiderspruch wehren, so dass er unter anderem hierdurch seine Verteidi- gungsrechte effektiv wahren konnte (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 30. April 2024 – C-670/22 Rn. 130 und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a. – C-511/18, C-512/18, C-520/18 Rn. 226). Demgegenüber fällt der Umstand, dass den französischen Behörden bereits früh klar war, dass die Über- wachung der Telekommunikation eine Vielzahl von Personen in anderen Ländern betrifft, wegen des geringen Grads der Persönlichkeitsrelevanz der Chatnach- richten nicht erheblich ins Gewicht. Zudem durfte der Kernbereich der Lebens- führung infolge der Einschränkung der Beschlagnahmeanordnung nicht aufge- zeichnet werden. 26 - 16 - (cc) Gegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA ist ebenfalls nicht versto- ßen worden. (1) Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA, der die EEA zur Übermittlung von Beweismitteln regelt, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates befinden, setzt für deren Rechtmäßigkeit voraus, dass die Übermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Be- dingungen hätte angeordnet werden können. Dagegen verlangt Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA gerade nicht, dass der Erlass einer EEA, die auf einen Beweismitteltransfer gerichtet ist, denselben materiell-rechtlichen Voraussetzun- gen unterliegt, wie sie im Anordnungsstaat (Deutschland) für die Erhebung dieser Beweise gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22 Rn. 91 ff.). Selbst unter Heranziehung einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO, deren Erkenntnisse der strafprozessual restriktivsten Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO unterliegen, hätten die Beweismittel in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter den gleichen Bedingungen übermittelt werden können. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden ersuchten die französischen Behörden in einem gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführten Ermittlungsverfah- ren u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG), mithin einer Katalogtat nach § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b StPO, um Übermittlung von Inhaltsdaten konkreter SkyECC- Nutzer. Der Tatverdacht, der auch im Einzelfall besonders schwer wog (§ 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO), ergab sich aus technischen Überwachungsmaßnahmen, der Beschlagnahme des Marihuanas sowie der Sicherstellung und Auswertung der von gesondert verfolgten Beschuldigten genutzten SkyECC-Telefone. Das wei- tere Aufklären des Sachverhalts sowie die Ermittlung der an der Tatbegehung maßgeblich beteiligten, durch die jeweiligen SkyECC-IDs konkretisierten, jedoch noch namentlich unbekannten Personen wie der Angeklagte wären ohne diese Beweismittel nicht möglich gewesen. Die sich hieraus gegen den Angeklagten 27 28 - 17 - nach § 100b Abs. 1 und Abs. 2 StPO ergebende erforderliche Verdachtslage, die auch im Einzelfall schwer wiegt, bestand spätestens im Verwertungszeitpunkt der Beweisergebnisse (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22 Rn. 99; BGH, aaO Rn. 70 mwN). Die Daten betreffen zudem keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal- tung (§ 100d Abs. 2 Satz 1 StPO). (2) Schließlich führt die Neuregelung durch das KCanG zu keiner anderen Beurteilung. Denn das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht gerin- ger Menge (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) ist Katalogtat der Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO). (dd) Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich letztlich auch nicht aus einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Die Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nach Art. 2 Abs. 1 GG allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Beschränkun- gen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind zum Schutz überwiegender All- gemeininteressen zulässig, wenn sie durch oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar um- schreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, gerechtfertigt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22 Rn. 95 mwN). Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung im Strafprozess ist § 261 StPO, wobei für die Verwertung von aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführten Beweise grundsätzlich keine Be- sonderheiten gelten. Selbst bei rechtswidrig erlangten Informationen besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz, wonach die Verwertung der gewonnenen 29 30 31 - 18 - Informationen stets unzulässig wäre. Da Informationen aus dem Kernbereich pri- vater Lebensgestaltung, die einem aus Artikel 1 Abs. 1 GG folgenden absoluten Beweisverwertungsverbot im Strafprozess unterliegen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 u.a. Rn. 125, BVerfGE 109, 279, 314; Be- schluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 Rn. 30, BVerfGE 34, 238), in dem Urteil des Landgerichts nicht verwertet wurden, bestimmt sich das Beweisverwer- tungsverbot auch hier nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Aus dieser Würdigung folgt, wie bereits aufge- zeigt, kein aus einem Verfahrensfehler abgeleitetes Beweisverwertungsverbot. Nichts anderes gilt, wenn zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu- dem – und um jede denkbare Benachteiligung des Betroffenen auszuschließen – die Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau (§ 100e Abs. 6 StPO) herangezogen wird (vgl. hierzu BGH, aaO Rn. 68). Wie dargelegt, sind selbst die - 19 - Voraussetzungen für einen hypothetischen Ersatzeingriff nach § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b StPO gegeben. Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 14.12.2023 - 3 KLs 366 Js 199566/23