Entscheidung
1 StR 509/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR509.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/20 vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte M. die Verwer- tung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet, weil die Feststellung zum Abschluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen (Inbegriffsrüge, § 261 i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), ist wegen unzutreffen- den und unvollständigen Vortrags unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer behauptet, die „Urkundsinhalte [seien] auch nicht an- derweitig ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, insbesondere we- der im Rahmen von Zeugenvernehmungen, anderweitiger Verlesungen und/oder durch Vorhalte, die Zeugen oder Sachverständigen gemacht“ worden (RB S. 35). Jedoch ergibt sich – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift zutreffend hingewiesen hat – aus dem Protokoll, dass eine Reihe von Ur- kunden, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, durch Inaugenschein- nahme in die Hauptverhandlung eingeführt und im Rahmen von Zeugenverneh- mungen vorgehalten und „erörtert“ wurden. - 3 - Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags zu einer entscheidungser- heblichen Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16 Rn. 5) bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Beurtei- lung der Begründetheit der Inbegriffsrüge durch das Revisionsgericht, so dass diese nicht zulässig erhoben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10 Rn. 8; vom 18. August 2010 – 5 StR 312/10 und vom 15. Juni 2005 – 1 StR 202/05). 2. Die von dem Angeklagten Mi. erhobene Verfahrensrüge der Verlet- zung von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch die Verlesung der Niederschrift der Rechtshilfevernehmung des Zeugen K. ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsverstoß beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Denn das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung nicht auf die verfahrensfehlerhaft eingeführten Vernehmungsinhalte gestützt, sondern diese beweiswürdigend le- diglich zugunsten des Angeklagten herangezogen, aber als widerlegt angese- hen. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Halle, LG, 26.11.2019 - 926 Js 912/11 8/15 2 KLs