Entscheidung
6 StR 139/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR139.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 139/20 vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hof vom 4. März 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit einem nicht sicher feststehenden Zeitpunkt vor den abgeurteilten Taten an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) sowie einer symp- tomatischen Epilepsie (ICD-10 G 40.9). Ursache der Epilepsie – womöglich auch der Schizophrenie – war ein Schlaganfall, dessen Zeitpunkt nicht bekannt ist. Anlass der Unterbringung sind folgende Taten: Entgegen einem ihm jeweils erteilten Hausverbot hielt sich der Angeklag- te am 2. Februar und 27. April 2018 in den Räumen der Agentur für Arbeit in H auf, am 30. Januar und 4. Mai 2018 im „Jobcenter“ H. sowie am 30. April und 9. Mai 2019 in den Räumlichkeiten der AOK in H. (Fälle 1 bis 4 und 6). Anläss- lich der Tat am 30. Januar 2018 äußerte er gegenüber einem Mitarbeiter „Halt dein Maul!“, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen (Fall 2). Am 10. Oktober 2018 war dem Angeklagten für eine Jugendherberge in H ein Hausverbot erteilt worden. Da der Angeklagte die Räumlichkeiten der Jugendherberge gleichwohl erneut betreten hatte, forderten die uniformierten Polizeibeamten G. , W. , Wü. , K. , H. und P. den An- geklagten zum Verlassen des Grundstücks auf und brachten ihn aus dem Ge- bäude. Da Grund zu der Annahme bestand, dass der Angeklagte sich abermals in die Jugendherberge begeben werde, erklärte ihm W. , dass er in Gewahr- sam genommen und zur Eigensicherung durchsucht werden müsse. Als W. und Wü. zu diesem Zweck versuchten, an die Kleidung des Angeklagten zu ge- langen, wehrte der Angeklagte dies mit seinen Händen ab. Daraufhin wurde ihm angedroht, dass er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck der Durchsuchung auf den Boden gelegt werden müsse. Der Angeklagte leiste- 3 4 - 4 - te jedoch weiterhin Widerstand, so dass er von K. , Wü. , W . und G. zu Boden gebracht werden musste. Als der Angeklagte zu Boden ging, drehte er seinen rechten, von G. festgehaltenen Arm nach links weg, so dass des- sen rechtes Handgelenk verdreht wurde. Der Angeklagte versuchte, sich der Maßnahme der ihn fixierenden Polizeibeamten durch ständiges Hin- und Her- winden zu erwehren und insbesondere dem Griff von W. zu entkommen, in- dem er diesem in die linke Hand biss. G. erlitt Schmerzen und Verletzun- gen am rechten Handgelenk, W. zog sich Abschürfungen und Prellungen an beiden Knien sowie Schmerzen und Verletzungen an seiner linken Hand zu (Fall 5). 2. Die Strafkammer hat die Taten als Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) in fünf Fällen, als Beleidigung (§ 185 StGB) sowie als tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) in vier tateinheitlichen Fällen in Tat- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen gewer- tet. Sachverständig beraten ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei der Tatbegehung jeweils aufgehoben war (§ 20 StGB). II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB sind schon deshalb nicht be- legt, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite getroffen hat. Die Strafkammer hat, dem Gutachten des 5 6 7 - 5 - Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung zu Beeinträchtigungsideen neige; er leide teilweise an Halluzinatio- nen und fühle sich angegriffen oder verfolgt. Aufgrund einer ebenfalls krank- heitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten könne er die Si- tuation nicht erfassen, seine Stimmung schlage um „hin zu gereizt und aggres- siv“ (UA S. 25). Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die psychi- sche Erkrankung bei den einzelnen Taten Auswirkungen auf die Einsichtsfähig- keit des Angeklagten hatte. Näheres zu den inneren Vorgängen im Einzelfall ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechts- frieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und 8 9 10 - 6 - der von ihm begangenen Anlasstat zu stellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15 mwN). - 7 - b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Ausführungen der Strafkammer lassen zunächst besorgen, dass sie von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und insbesonde- re auch die abgeurteilten Taten des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB) dem Bereich mittlerer Kriminalität zugeord- net hat. Sie hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose maßgeblich darauf abgestellt, dass auch künftig „mit Straftaten vergleichbar den Anlasstaten“ zu rechnen sei (UA S. 27). Es sei „mit Bedrohungen, Beleidigungen, Handlungen des Hausfriedensbruchs und Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbe- amte“ zu rechnen, „die auch in der Intensität im Vergleich zu den bisherigen Delikten durch Wehren des Angeklagten etwa mit ihm zur Verfügung stehenden Gegenständen zunehmen“ könnten; es stehe „eine vehemente Verteidigung durch massive Gewalttaten auch unter Bedienung von Gegenständen im Raum“ (UA S. 27). Diese Annahme belegt schon keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten. Sie wird zudem von den Urteilsgründen nicht getragen. Danach ist die von dem Sachverständigen diag- nostizierte Schizophrenie des Angeklagten „mutmaßlich über viele Jahre“ fort- geschritten (UA S. 24). Gleichwohl ist der 47 Jahre alte Angeklagte, der in Nige- ria geboren und aufgewachsen ist und seit Jahren in Deutschland lebt, straf- rechtlich bislang nicht durch gravierende Gewalttaten in Erscheinung getreten, sondern lange Zeit straflos geblieben. Seinen Verurteilungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeam- te in den Jahren 2001, 2003 und 2016 lag jeweils zugrunde, dass der Angeklag- te sich geweigert hatte, sich Handfesseln anlegen bzw. festnehmen zu lassen. Er hatte herumgeschrien sowie um sich geschlagen und getreten, so dass er 11 12 13 14 - 8 - von mehreren Polizeibeamten hatte überwältigt werden müssen. In dem der Verurteilung im Jahr 2016 zugrundeliegenden Fall hatte er zudem mit einem Gehstock „in Richtung der Beamten gewedelt“. Vor diesem Hintergrund er- schließt sich nicht, dass künftig mit „massiven Gewalttaten“ des Angeklagten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu rechnen sein soll. Schließlich hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Frage, ob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus erforderlich ist, nicht bedacht, dass der Angeklagte seit November 2018 in einem Bezirksklinikum erfolgreich behandelt wird. Nach den Ausführun- gen des auch insoweit dem Sachverständigen folgenden Landgerichts ist die notwendige Behandlung des Angeklagten schon „durch die bereits vollzogene betreuungsrechtliche Unterbringung“ im Bezirkskrankenhaus „gewährleistet“ (UA S. 28). 3. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 StR 432/17 Rn. 24 mwN). 15 16 - 9 - Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den objektiven Tatge- schehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Hof, LG, 04.03.2020 - 38 Js 4614/18 5 KLs 17