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Entscheidung

4 StR 498/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR498.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/20 vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. Juni 2020 wird als unbegründet verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Ein- wendungen. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbe- gründungsfrist ist unzulässig, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat – kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wie- 1 2 - 3 - dereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine un- mögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. De- zember 2011 – 4 StR 553/11, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2012, 117 und vom 29. Januar 2019 – 2 StR 416/18). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Quentin Bartel Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 16.06.2020 - 70 Js 578/19 27 KLs 9/20 3 4