OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 498/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR498
1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR498.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/20 vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat den Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision zu gewähren, als un- zulässig und seine ‒ fristgerecht begründete ‒ Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 durch Beschluss vom 6. Juli 2021 als un- begründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 23. Januar 2022, mit dem er sinngemäß die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist bereits unzulässig. Dem An- tragsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsbehelf binnen Wochenfrist nach Kenntniserlangung des Verurteilten von der Entscheidung des Senats erhoben worden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 „am 30.7.2021 angetragen“ und seitdem nichts mehr von seinem „Antrag vom 30.7.2021 gehört zu haben“, hat eine Über- prüfung ergeben, dass ein solcher Antrag nicht zu den Akten gelangt ist. 1 2 - 3 - Die Anhörungsrüge wäre ‒ ihre Zulässigkeit unterstellt ‒ aber auch unbe- gründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verur- teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbrin- gen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Bartel Rommel Maatsch Messing Weinland Vorinstanz: Essen, LG, 16.06.2020 ‒ 70 Js 578/19 27 KLs 9/20 3 4