Leitsatz
XI ZR 356/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR356.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 356/20 Verkündet am: 8. Juni 2021 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 309 Nr. 5, § 307 Bl Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bes- timmung "5. Nichtabnahmeentschädigung …. Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist" hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand. BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - XI ZR 356/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau- cherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15. August 2017) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardi- sierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klau- sel: "4. Sonstige Kredite … Preise für Dienstleistungen bei Krediten und Darlehen …. " Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel in Bezug auf den zweiten Spie- gelpunkt, d.h. im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nich- tabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen. Das Landgericht hat die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Beru- fungsgericht der Klage hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung stattgegeben 1 2 3 - 5 - und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auch im Hinblick auf die noch im Streit befindliche Klausel weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Bei dem Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Schadensersatzan- spruch, der auch die Kosten seiner Ermittlung umfasse. Entgegen der Auffas- sung des Klägers könne die Beklagte nach der Klausel nicht die Nichtabnahme- entschädigung unter Einschluss der Berechnungskosten bemessen und dane- ben zusätzlich noch den "Bearbeitungspreis" verlangen. Eine solche Auslegung sei fernliegend. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel eindeutig, dass mit dem "Bearbeitungspreis" ein Schadensersatzanspruch gemeint sei. Dies folge aus der Einschränkung, dass der Kunde nachweisen könne, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Die Vereinbarung eines "Bearbeitungsprei- 4 5 6 7 - 6 - ses" als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung sei in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB möglich; für die Berechnung der Nich- tabnahmeentschädigung gelte nichts Anderes. Die Feststellung des Landgerichts, dass der pauschalierte Betrag von 50 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht über- steige, werde von der Berufung nicht angegriffen. Zweifel seien insoweit auch nicht ersichtlich. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Unter- lassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gemäß §§ 307, 309 BGB unwirksam ist. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedin- gung handelt. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung be- stimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen 8 9 10 11 - 7 - abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN). Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Se- natsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klau- sel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ver- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, aaO mwN). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berech- nung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Scha- densposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Senats- rechtsprechung darstellt. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Der Be- griff "Nichtabnahmeentschädigung" bezieht sich auf den Schadensersatzan- spruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761 12 13 14 - 8 - und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 8). Dieser Anspruch umfasst unter anderem auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Be- rechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, aaO S. 17; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 46 mwN zur Erstattungsfä- higkeit des mit der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens verbundenen Ver- waltungsaufwands). Nach dem Wortlaut der Klausel werden diese Kosten mit 50 € pauschaliert und als "Schaden/Aufwand" bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs "Aufwand" bedeutet keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadensersatz hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen des Geschädigten verbundenen Kos- ten einen Schaden darstellen können, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Schädigers veranlasst worden sind. Dies ist bei den Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung der Fall. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der An- wendungsbereich der Klausel damit erschöpft. Dieser wird weder durch die Ver- wendung des Begriffs "Bearbeitungspreis" noch durch die Einordnung der Klau- sel in das Kapitel "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsver- kehr für Privatkunden und Geschäftskunden" ausgedehnt. Der Begriff "Bearbei- tungspreis" ist aufgrund des engen Zusammenhangs ersichtlich nur gleichbedeu- tend mit den Begriffen "Schaden/Aufwand" gemeint und soll lediglich den Wert des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwal- tungsaufwands in Geld ausdrücken (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801). Eine weitergehende Bedeutung im Sinne eines Entgelts für eine vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten oder für die Bearbeitung einer bloßen Kreditanfrage auch für den Fall, dass ein Darle- hensvertrag nicht geschlossen wird, kommt der Klausel durch ihre (enge) Be- schreibung ihres Regelungsinhalts auch nicht im Hinblick auf ihre systematische 15 - 9 - Stellung zu. Aufgrund dessen erfasst die Klausel auch nicht die Fälle einer Kün- digung des Darlehens gemäß §§ 489, 490 oder 500 Abs. 1 BGB oder einer vor- zeitigen Rückzahlung der Valuta nach § 500 Abs. 2 BGB. Enthält die Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Be- rechnung, ergänzt sie das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Scha- densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pau- schaliert, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. 2. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht die Klau- sel zu Recht für wirksam erachtet. a) Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - gegen die Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspau- schale keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale. 16 17 18 19 20 - 10 - b) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB un- wirksam. Dies kann zwar - auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB standhält - der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfer- tigten Grund abweichen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301 f.) oder wenn die angegriffene Klausel im Zusam- menhang mit anderen Vertragsbestimmungen - seien sie durch Allgemeine Ge- schäftsbedingungen oder durch Individualabrede festgelegt - eine unangemes- sene Benachteiligung des Kunden enthält (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f. und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 307 Rn. 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsauf- wands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchs- voraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vor- schriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsauf- wands. Der vom Kläger nicht beanstandete erste Spiegelpunkt der Klausel betrifft lediglich den Nichtabnahmeschaden als solchen, d.h. insbesondere den Zins- margen- und Zinsverschlechterungsschaden (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. No- vember 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. mwN), ohne den mit seiner Be- rechnung verbundenen Bearbeitungsaufwand einzubeziehen. Dieser wird erst im zweiten Spiegelpunkt der Klausel geregelt. 21 22 23 - 11 - c) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Verwendung des Begriffs "Nichtabnahmeentschädi- gung" ist für den Kunden klar, dass damit - wie dargelegt - (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Scha- densersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtab- nahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geregelt wird. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.07.2019 - 21 O 286/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.07.2020 - 13 U 82/19 - 24