Urteil
3 O 520/21
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2022:1028.3O520.21.00
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.335,90 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert wird auf 13.749,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.335,90 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 13.749,92 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.335,90 € aus 6.15.3 des Darlehensvertrages. Danach kann die Bank, wenn die Darlehenshingabe aus einem Grund unterbleibt, den der Darlehensnehmer zu vertreten hat, vom Darlehensnehmer Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, insbesondere auch des Wiederanlageschadens, verlangen. Der zwischen den Parteien durch den Antrag der Beklagten vom 03.02.2020 und die Annahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 13.02.2020 geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Der Vertrag ist nicht durch die von den Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2020 erklärte Erklärung Kündigung beendet worden, weil ein Kündigungsgrund nicht vorlag. Der Vertrag ist auch nicht durch den mit Schreiben vom 06.04.2020 erklärten Widerruf beendet worden, weil die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen begann nach Abschluss des Vertrages, der am 13.02.2020 erfolgte. Die Beklagten war zu diesem Zeitpunkt auch die Widerrufsinformation in einer für die Beklagten bestimmten Abschrift des Antrags der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Absatz 1 ZPO) bewiesen, dass den Beklagten am 03.02.2020 eine Abschrift ihres Antrags übergeben wurde. Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er den Antrag mindestens in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt und den Beklagten Durchschriften ausgehändigt habe. Er könne sich konkret daran erinnern, dass er eine Abschrift des Darlehensantrags übergeben habe. Die Beklagten hätte die Dokumente auch haben wollen. Die Angaben des Zeugen werden durch die unterschriebene Empfangsbestätigung der Beklagten bestätigt. Auch ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge … den Beklagten eine Abschrift des Antrags nicht hätte übergeben sollen. Insbesondere ist die Angabe der Beklagten zu 2) in ihrer persönlichen Anhörung, sie hätte eine Kopie der Unterlagen gewollt, der Zeuge … habe aber zu ihnen gesagt, wegen des Umweltschutzes würde es keine Kopien geben, nicht überzeugend. Denn dass eine Übergabe der Unterlagen nicht mit einem Hinweis auf den Umweltschutz abgelehnt werden konnte, ergab sich sowohl für den Zeugen … als auch die Beklagten in dem Termin am 03.02.2020 eindeutig aus dem Erfordernis der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, welche die Beklagten auch nachgekommen sind. Auch die Angabe der Beklagten zu 2), der Zeuge … habe auf die Frage, ob es ein Vertrag sei, gesagt, es sei nur eine Vollmacht, erscheint in Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Unterlagen auch für einen Laien erkennbar keine Vollmacht sind, nicht überzeugend. Zweifel an den Angaben des Zeugen … ergeben sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten WhatsApp-Verlauf (BI. 147 f.) und der E-Mail des Zeugen … vom 21.02.2020 (BI. 149). In der E-Mail vom 21.02.2020 heißt es, „anbei erhalten Sie nochmals als pdf-Datei Ihren Darlehensvertrag über 172.000 Euro mit einem Zinssatz von 1,24 % (fest für 10 Jahre)". Diese Angaben (Darlehensvertrag über 172.000 Euro mit einem Zinssatz von 1,24 % (fest für 10 Jahre)) entsprechen dem Inhalt des Antrags vom 03.02.2020. Schon im Hinblick auf die Formulierung „nochmals" ergibt sich aus der E-Mail nicht, dass eine Abschrift des Darlehensantrags am 03.02.2020 den Beklagten nicht übergeben wurde. Dementsprechend ergibt sich auch aus der vorgelegten WhatsApp-Erklärung des Zeugen … „Ich schicke Ihnen und Herrn … später noch die Unterlagen, die sie für den Notar benötigen per Email zu." nicht, dass er nunmehr den Beklagten erstmals ihren Antrag zusenden würde und den Beklagten nicht bereits am 03.02.2020 eine Abschrift des Antrags übergeben hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Frage der Beklagten zu 2) „Wann bekommen wir das Vertrag von der Bank?" Denn die Frage bezieht sich gerade nicht auf den Darlehensantrag, sondern den Vertrag, der erst durch die Annahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Schreiben vom 13.02.2020 geschlossen wurde. Soweit die Beklagte zu 2) in der E-Mail vom 01.04.2020 (BI. 96) erklärt „Bitte schicken Sie Kopie was wir haben unterschrieben" kommt den Erklärungen in der E-Mail vom 01.04.2020 im Hinblick darauf, dass am 01.04.2020 schon Streit über die Möglichkeit der Beklagten, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen, bestand, kein besonderer Beweiswert zu. Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung beträgt 13.335,90€. Die von der Klägerin mit 0,06 % p.a. bezifferten ersparten Risikokosten sind nicht zu niedrig angesetzt. Die Risikoabschläge bewegen sich im Mengenkreditgeschäft regelmäßig zwischen 0,014 % und 0,06 % p. a. (OLG Köln, VersR 2004, 1422), so dass die Klägerin bereits einen hohen Risikoabschlag angenommen hat. Auch die von der, Klägerin mit 25,00 € bezifferten ersparten Verwaltungskosten sind nicht zu niedrig angesetzt. Im vorliegenden Mengenkreditgeschäft einer weitgehend per EDV erfolgenden Darlehensabwicklung bewegen sich die ersparten Verwaltungskosten in Bereichen von etwa 25,00 € oder weniger (EBJS, D. Bank- und Börsenrecht IV: Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung Rn. 105, beck-online: z. B. 20,83 DM (OLG Köln, WM 1999, 1661 [1662]; 40 DM (OLG Schleswig BB 1998, 1078 [1079]); 60 DM p. a. (OLG Köln, VersR 2004, 1422)). Die möglichen Sondertilgungen hat die Klägerin bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend zum 30.03.2021 und weiter jeweils zum 30.01. berücksichtigt. Das Datum der ersten Sondertilgung folgt aus 10 des …-Merkblatts (Seite 12). Danach kann das Sondertilgungsrecht erstmals zum Monatsende ein Jahr nach Vollauszahlung des Darlehens ausgeübt werden. Die Klägerin hat auch zu Recht für die Berechnung des Nichtabnahmeschadens eine Bearbeitungsgebühr von 250,00 € angesetzt. Der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung umfasst unter anderem auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen (BGH, Urteil vom B. Juni 2021 - XI ZR 356/20 -, BGHZ 230, 140-147, Rn. 14). Die Höhe kann nach § 287 ZPO auf 250,00 € geschätzt werden (LG Neuruppin, Urteil vom 20. Februar 2014 - 5 O 154/13 —, Rn. 31, juris). Weitere konkrete Einwendungen gegen die Berechnung des Nichtabnahmeschadens, die nach der als Berechnungsgrundlage anerkannten Aktiv-Passiv-Methode erfolgt ist, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin über den Nichtabnahmeschaden von 13.335,90 € hinaus die Zahlung von 13.749,92 € ist diese Mehrforderung nicht dargelegt. Die Beklagten können gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht mit einem Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer verspäteten Übermittlung des …-Merkblatts aufrechnen. Nach Art. 247 EGBGB § 1 Abs. 2 EGBGB muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die vorvertraglichen Informationen in Textform übermitteln, und zwar unverzüglich, nachdem er die Angaben für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Absatz 1 erhalten hat und rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Dafür muss der Darlehensgeber das entsprechend ausgefüllte Europäische Standardisierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 6 (…-Merkblatt) verwenden. Die Übermittlung des …-Merkblatts erfolgte rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung der Beklagten im Termin am 03.02.2020. Das …-Merkblatt ist unstreitig mit den anderen Unterlagen ausgedruckt worden und lag im Termin am 03.02.2020 vor. Eine Mindestbedenkzeit ist nicht vorgesehen. Es ist auch zulässig, dass die vorvertraglichen Informationspflichten aus § 491a BGB gegenüber dem Verbraucher in demselben Gesprächstermin erbracht werden. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm EGBGB Art. 247 § 1 Rn. 38-39). Ob die Übermittlung des …-Merkblatts auch unverzüglich, nachdem die Klägerin die Angaben für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung erhalten hat, erfolgte, kann dahinstehen. Wann die Klägerin die erforderlichen Angaben vor dem 03.02.2020 erhalten haben soll, ist nicht vorgetragen. Die Beklagten hatten im Termin am 03.02.2020 jedenfalls noch die ergänzenden Angaben zur Selbstauskunft im Hinblick auf das Renteneintrittsalter unterschrieben. Aber auch wenn der Klägerin die Angaben für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung bereits vor dem 03.02.2020 vorlagen und das …-Merkblatt den Beklagten bereits vor dem Termin am 03.02.2020 hätte übermittelt werden müssen und übermittelt worden wäre, hätten die Beklagten zur Überzeugung der Kammer gleichwohl den Darlehensantrag am 03.02.2020 unterzeichnet. Denn die Beklagten haben auch nach der Überlassung des …-Merkblatts am 03.02.2020 aus dessen Inhalt keine Konsequenzen gezogen. Soweit die Beklagten behaupten, ihnen sei das …-Merkblatt am 03.02.2020 nicht übergeben worden, ist die Kammer aus den für die Übergabe der Abschrift des Darlehensantrags dargelegten Gründen davon überzeugt, dass den Beklagten das …-Merkblatt am 03.02.2020 übergeben wurde. Insbesondere haben die Beklagten auch für die Übergabe des …-Merkblatts eine Empfangsbestätigung unterschrieben und auch für das …-Merkblatt bestand für den Zeugen … kein Grund, es den Beklagten nicht auszuhändigen. Die Beklagten haben auch keine Ansprüche wegen der Kreditwürdigkeitsprüfung. Der Klägerin sind die Einkommensunterlagen der Beklagten vorgelegt worden, sowie eine Selbstauskunft und Objektunterlagen. Die Klägerin hat eine Schufa Auskunft eingeholt. Auf die Ablichtung der Selbstauskunft (Anlage K 13) und die Ablichtung des Übergabeprotokolls (Anlage K 14) wird Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Kreditwürdigkeit der Beklagten hätte verneint werden müssen, sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Hinzu kommt, dass offensichtlich auch bei der Kreditwürdigkeitsprüfung für die von den Beklagten gewählten Finanzierung bei einer anderen Bank eine Kreditwürdigkeit der Beklagten bejaht wurde. Der Anspruch auf Verzinsung der Nebenforderung folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 497 Abs. 4 BGB. Die Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 11.05.2020 (BI. 66). Der Klageantrag war anhand der Begründung auf Seite 9 der Klageschrift dahin auszulegen, dass Zinsen seit dem 25.04.2020 beantragt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Inkassokosten aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB) besteht nicht. Eine Ersatzpflicht scheidet aus, weil die bereits anwaltlich vertretenen Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassobüros erkennbar zahlungsunwillig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen aufgrund eines zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages geltend. Die Beklagten beantragten bei der … Bank - eine Niederlassung der … - den Abschluss eines Wohnungsbau-Darlehensvertrages über 172.000,00€. Die … ist zwischenzeitlich mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Der Darlehensantrag vom 03.02.2020 beinhaltete neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Widerrufsbelehrung, ein Unterlagenverzeichnis, die Finanzierungsbedingungen und das europäische standardisierte Merkblatt. Auf die Ablichtung des Darlehensantrages vom 03.02.2020 (Anlagenkonvolut K 2) wird verwiesen. Beleihungsobjekt sollte laut Vertrag ein freistehendes Einfamilienhaus zur Eigennutzung sein. Die Beklagten verpflichteten sich, eine Grundschuld an dem Objekt zu bestellen. Zusammen mit dem Darlehensantrag stellten die Beklagten am 03.02.2020 auch gleichzeitig einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages mit der … über eine Bausparsumme in Höhe von 172.000,00 €. Dieser Bausparvertrag wurde unstreitig widerrufen. Mit Schreiben vom 13.02.2020, dem die „Auszahlungsvoraussetzungen" beigefügt waren (Anlage K 3), erklärte die Klägerin die Annahme des Darlehensantrags. Mit E-Mail vom 24.03.2020 (Anlage K 4) erklärten die Beklagten, den Darlehensvertrag zu kündigen. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2020 (Anlage K 5) auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten hin und auf den Umstand, dass ggf. eine Nichtabnahmeentschädigung anfalle, deren Berechnung 250,00 € koste. Mit weiterem Schreiben vom 06.04.2020 (Anlage K 6) erklärten die Beklagten, ihre Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Darlehensantrag zu widerrufen. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2020 (Anlage K 7) eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 13.335,90 € geltend und forderte die Beklagten erfolglos zur Zahlung bis zum 30.04.2020 auf. Die Klägerin erinnerte die Beklagten sodann mit Schreiben vom 11.05.2020 (Anlage K 8) an die Zahlung und setzte eine weitere Frist bis zum 24.05.2020. Mit Anwaltsscheiben vom 12.05.2020 lehnten die Beklagten eine Zahlung ab. Die Klägerin erinnerte nochmals mit Schreiben vom 17.06.2020. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war und auch weiterer Schriftwechsel mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zu einer Zahlung führte, wandte sich die sodann beauftragte …. Inkasso … mit Schreiben vom 14.12.2020 (Anlage K 9) an die Beklagten und forderte diese zur Zahlung des Außenstands auf. Eine Forderungsaufstellung wurde den Schreiben beigefügt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung aus Ziff. 6.15.1 ff. des Darlehensvertrages zu. Der Widerruf sei verspätet erfolgt. Die Widerrufsbeiehrung habe dem damals gültigen Muster entsprochen, so dass sie entsprechenden Musterschutz genieße. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten bei Vertragsschluss ein Exemplar der Widerrufsinformationen erhalten. Die Klägerin habe die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung zutreffend nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten „Aktiv-Passiv-Methode" vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 bis 8 der Klageschrift und das als Anlage K 10 vorgelegten Berechnungsprotokoll Bezug genommen. Die Beklagten hätten eine Abschrift ihres Vertragsangebotes und das …Merkblatt am 03.02.2020 erhalten. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.749,92 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie 1.003,40 € an Kosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass sie zwar am 03.02.2020 den Darlehensantrag unterschrieben haben, hiervon aber keine Abschrift vor Vertragsschluss erhalten hätten (Beweis: Parteivernehmung der Beklagten, hilfsweise deren informatorische Anhörung), wie die Beklagte zu 2) auch in der E-Mail vom 01.04.2020 an den Darlehensvermittler der … den Zeugen …, vom 01.04.2020 (Anlage UWW 1, BI. 96) ausführt. Vom …-Merkblatt hätten sie ebenfalls nur im Rahmen der Antragstellung am 03.02.2020 Kenntnis erhalten haben. Der Darlehensvertrag sei durch die Beklagten mit Schreiben vom 06.04.2020 wirksam widerrufen worden. Das auf die §§ 495 Abs. 1, 355 BGB gestützte Widerrufsrecht habe den Beklagten auch noch am 06.04.2020 zugestanden. Den Darlehensantrag hätten die Beklagten erst mit der E-Mail des Zeugen … vom 02.04.2020 erhalten. Den Beklagten stünde ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe der Nichtabnahmeentschädigung zu. Denn dadurch, dass den Beklagten das …-Merkblatt erst im Zusammenhang mit dem sie bindenden Darlehensangebot zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die Klägerin ihre Pflicht aus Artikel 247 § 2 EGBGB verletzt, indem sie den Beklagten das Recht genommen habe, sich in Ruhe mit den vorvertraglichen Informationen auseinandersetzen zu können, insbesondere mit Hilfe dieses Merkblatts entsprechend der gesetzgeberischen Zweckrichtung tatsächlich einen Konditionenvergleich verschiedener Anbieter vornehmen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen zu können, ob sie einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abschließen wollen. Bei den Informationspflichten, die die Grundlage für die Entscheidung des Kunden über den Vertragsabschluss sichern sollen, bestehe die Vermutung, dass sich der Kunde aufklärungsgerecht verhalten hätte. Die Kausalität sei auch deshalb gegeben, weil sich die Beklagten letztendlich für einen anderen Darlehensgeber entschieden haben. Die Höhe der geltend gemachten Nichtabnahmeentschädigung werde bestritten. Die ersparten Risikokosten seien ebenso wie die Verwaltungskosten jeweils zu gering in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf die erste Sondertilgung erschließe sich nicht, warum diese nicht wie die nachfolgenden jeweils zum 01.01. des Jahres in Ansatz gebracht worden ist. Ebenso wenig könne die Klägerin 250,00 € Bearbeitungsentgelt für das Nichtzustandekommen des Vertrages verlangen. Ein solcher Anspruch werde bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zudem wäre die Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend und deshalb unwirksam. Es werde bestritten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung ordnungsgemäß vorgenommen hat. Die Kammer hat die Beklagte zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2022 (BI. 141 - 151) Bezug genommen.