Entscheidung
KZR 124/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070621BKZR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070621BKZR124.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 124/18 vom 7. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte macht geltend, die Zurückweisung ihrer Revision durch das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2020 beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Senat seine Entscheidung auf eine - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Verkehrserwartung der Besu- cher einer Kraftfahrzeugzulassungsstelle gestützt habe, dass in deren unmittel- barem Einzugsbereich mehr als ein Schilderprägerlokal vorhanden sei. Hierzu habe ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Führung des Gegenbeweises eingeräumt werden müssen. II. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auf- fassung der Beklagten hat der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass die Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle generell in deren unmittelbarem Einzugsbereich mehr als ein Schilderprägerlokal erwarteten. Er hat vielmehr - in Abgrenzung zu den Erwartungen der Kunden eines Einkaufszentrums und in An- knüpfung an seine ständige Rechtsprechung (s. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201 ff. - Schilderpräger im Landratsamt), nach der sich der für die Beurteilung der Marktstellung des Vermieters relevante Markt 1 2 - 3 - in sachlicher Hinsicht auf das Angebot von Gewerbeflächen erstreckt, die sich für einen Schilderpräger eignen, und in räumlicher Hinsicht die im Gebäude der Zu- lassungsstelle und in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen Räume umfasst - ausgeführt, die Erwartung der Besucher einer Immobilie, in der sich die Zulas- sungsstelle befinde, sei nicht auf ein möglichst breites Waren- und Dienstleis- tungsangebot gerichtet, sondern darauf, dass sich in dem Gebäude oder zumin- dest in unmittelbarer räumlicher Nähe auch Ladenlokale von Schilderprägern be- fänden. Er hat darauf die Annahme gegründet, dass bei stärker frequentierten Zulassungsstellen ein Bedarf nach mehr als einem Anbieter von Schilderpräger- leistungen bestehe und für die Kunden ein gewisser Wettbewerb unter diesen Anbietern wirtschaftlich vorteilhaft sei (Rn. 37 des Urteils); die Feststellung einer bestimmten Verkehrserwartung hinsichtlich der Anzahl von Schilderprägern liegt darin nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Allgayer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.10.2017 - 9 O 80/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2018 - 1 U 1178/17 - 3