Endurteil
310 C 428/23
AG Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 richtet sich nur gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen und normiert selbst keine Nichtigkeitsfolge iSd § 134 BGB. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig von der bereits zweifelhaften Frage, ob es sich um Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB handelt, stellen die vom Kläger erlittenen Spielverluste keinen Schaden iSd § 249 Abs. 1 BGB dar, da es sich bei den Verlusten um freiwillig eingezahlte Einsätze handelt, und nicht um unfreiwillige Vermögenseinbußen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 richtet sich nur gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen und normiert selbst keine Nichtigkeitsfolge iSd § 134 BGB. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unabhängig von der bereits zweifelhaften Frage, ob es sich um Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB handelt, stellen die vom Kläger erlittenen Spielverluste keinen Schaden iSd § 249 Abs. 1 BGB dar, da es sich bei den Verlusten um freiwillig eingezahlte Einsätze handelt, und nicht um unfreiwillige Vermögenseinbußen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß Art. 18 Abs. 1,17 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 20212 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Brüssel la-VO) zulässig beim Amtsgericht Fürth erhobene Klage ist unbegründet. I. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom l-VO deutsches Recht anwendbar. Danach steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Spieleinsätze zu. Zunächst ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gern. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, da der Kläger die Spieleinsätze bei der Beklagten nicht rechtsgrundlos leistete. Die Einzahlungen erfolgten vielmehr aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielvertrages, der entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) nichtig ist. Zwar verfügte die Beklagte nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz zum Angebot von Online-Glücksspielen, die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 richtet sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nur gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen und normiert selbst keine Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragsteile richtet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – KZR 124/18 –, juris, dort RdNr. 24; BGH, Beschluss vom 13. September 2022- XI ZR 515/21 –, juris, dort RdNr. 11). Eine aus einem einseitigen Verstoß ergebende Nichtigkeit kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffenen Regelungen nicht hingenommen werden darf. Ein solcher besonderer Ausnahmefall liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa dann vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes erfordert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – XI ZR 515/21 juris). Der Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages erfordert indessen keine über die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen hinausgehende zivilrechtliche Sanktion. Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ergaben sich aus § 1 des GlüStV 2011. Danach sollte grundsätzlich ein geregeltes und überwachtes Glücksspielangebot geschaffen werden, zugleich aber durch entsprechende Maßnahmen der Entstehung von Spiel- und Wettsucht entgegengewirkt, der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele erfordern, dass ein nicht erlaubter Glücksspielvertrag über verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen hinaus mit der zivilrechtlichen Sanktion der Nichtigkeit belegt werden müsste, ergeben sich hieraus nicht, insbesondere lässt sich den in § 1 normierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages unschwer entnehmen, dass der Verbraucher nicht generell vor Verlusten beim Glücksspiel geschützt werden soll. Jedes Glücksspiel, egal ob legal oder illegal, birgt die Gefahr eines Verlustes. Hiervor ist der Spieler auch im Falle einer gültigen Konzession nicht geschützt. Ebenso vermögen sowohl erlaubte als auch unerlaubte Glücksspiele eine Spiel- oder Wettsucht zu begründen. Der Spieler ist weder vor einer entsprechenden Erkrankung dadurch geschützt, dass das ihm angebotene Glücksspiel erlaubt ist, noch ist die Gefahr der Erkrankung dadurch vergrößert, dass dem angebotenen Glücksspiel die Konzession fehlt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es ihm bei der Beklagten ohne weiteres möglich war, sich von der weiteren Spielteilnahme sperren zu lassen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Eine zivilrechtliche Nichtigkeit des Vertrages bringt unter diesen Gesichtspunkten für den Verbraucher keinen Vorteil, sondern birgt aus Sicht des Gerichtes vielmehr die naheliegende Gefahr, dass an, insbesondere auch verbotenen Glücksspielen, in Kenntnis der Rechtsfolge der Nichtigkeit teilgenommen wird, um im Falle eines erlittenen Spielverlustes unter Berufung auf die Nichtigkeit einen Kondiktionsanspruch geltend zu machen. Mit der Rechtsfolgen der Nichtigkeit bestünde unter diesen Umständen vielmehr die noch viel größere Gefahr, dass die mit dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Zwecke nicht erreicht werden (vgl. auch LG Gießen, Urteil vom 4. April 2023 -50 189/21 –, juris, RdNr. 36). Nach alledem besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch mangels rechtsgrundlos geleisteter Leistung nicht. Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 bzw. 284 Abs. 1 StGB scheidet aus. Unabhängig von der bereits zweifelhaften Frage, ob es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, stellen die vom Kläger erlittenen Spielverluste keinen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar, da es sich bei den Verlusten um freiwillig eingezahlte Einsätze handelt, und nicht um unfreiwillige Vermögenseinbußen. Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der klägerseits geltend gemachten Nebenforderung (Rechtsanwaltskosten und Zinsen). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.