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Leitsatz

XII ZB 587/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB587.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 587/20 vom 12. Mai 2021 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 319 Abs. 1, 321 Abs. 1 a) Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das Sachverstän- digengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 146/20 - FamRZ 2021, 145). b) Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersu- chung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156). BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 587/20 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Die 77jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an ei- ner mittelschweren bis schweren und weiter fortschreitenden Demenz, wegen derer ihre kognitiven und alltagspraktischen Fähigkeiten schwer gestört sind. Nachdem sie mehrfach den eingeschalteten Herd vergessen und infolge dessen der Rauchmelder ausgelöst hatte, sowie um zu verhindern, dass sie sich in ge- fährliche Situationen im Straßenverkehr begibt, hat das Amtsgericht am 30. Sep- tember 2020 ihre Unterbringung bis zum 29. September 2021 genehmigt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die angefochtene Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfeh- lerhaft ergangen und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht unter Ver- stoß gegen §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss entschieden hat. a) Gemäß § 319 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Be- troffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Be- schwerdeverfahren. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerde- gericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durch- führung der persönlichen Anhörung abzusehen. Ein solches Vorgehen setzt je- doch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 10, 12 mwN). b) Danach durfte das Landgericht nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über deren Beschwerde entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es die Betroffene angehört hat, ohne ihr zuvor das Gutachten, auf das sich die Entscheidung stützt, in ausreichender 2 3 4 5 6 - 4 - Weise bekanntzugeben, und das Absehen von einer erneuten Anhörung auch nicht ausreichend begründet hat. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entschei- dungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Betei- ligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt nach der stän- digen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entschei- dung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, son- dern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die An- hörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 146/20 - FamRZ 2021, 145 Rn. 10 mwN). Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 9 mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Kurzgutachten vor ihrer Anhörung zur Verfügung gestellt wurde. Somit hatte sie keine Möglichkeit, im Anhörungstermin zu dem Kurzgutachten Stellung zu nehmen. Auch ergeben sich 7 8 9 - 5 - weder Hinweise darauf, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit der Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, noch ist dem Verfahrenspfleger aufgetragen worden, mit der Betroffenen über das Gut- achten zu sprechen. bb) Unabhängig davon ist das Absehen von der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht ausrei- chend begründet worden ist. Macht das Beschwerdegericht von der Möglichkeit des § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - FamRZ 2017, 755 Rn. 17 mwN). Das Landgericht hat ausgeführt, dass „angesichts der fehlenden Einsichts- fähigkeit der Betroffenen“ von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Er- kenntnisse zu erwarten seien. Da die Anhörung jedoch gerade auch der Verge- wisserung über die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und seiner Fähigkeit zur freien Willensbildung dient, hat das Landgericht die fehlende Notwendigkeit der Anhörung mit einer unzulässigen Vorwegnahme ihres Ergebnisses begründet. 2. Ferner rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Landgericht seine Entscheidung auf ein durch den Betreuer veranlasstes, vom sozialpsychi- atrischen Dienst des Gesundheitsamts erstattetes „Kurzgutachten“ gestützt hat, ohne dass dessen Erstellung in einem förmlichen Beweisverfahren durch das Gericht angeordnet und die Person des Gutachters durch das Gericht bestimmt wurde. § 321 Abs. 1 FamFG ordnet im Hinblick auf die mit der Unterbringung ein- hergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen zwin- gend die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege förmlicher Be- 10 11 12 13 - 6 - weisaufnahme an. Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Fest- stellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 11 mwN). Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffe- nen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung bereits zum Sachverständigen bestellt sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit die- ser sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 12 mwN). Dem wird das verwertete Kurzgutachten des sozialpsychiatrischen Diens- tes nicht gerecht. Weder war dieses durch eine Beweisanordnung des Gerichts veranlasst worden noch hatte die Betroffene sonst Gelegenheit, ihre Rechte im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme ordnungsgemäß wahrzunehmen. 14 15 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 30.09.2020 - 300 XVII 2446/16 H - LG Dortmund, Entscheidung vom 02.12.2020 - 9 T 559/20 - 16