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Beschluss

XII ZB 250/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Verfahrensvorschriften der Erstentscheidung entsprechend; insbesondere ist ein Sachverständigengutachten zwingend einzuholen. • Der Sachverständige muss vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht werden und seine Bestellung dem Betroffenen vor Beginn mitgeteilt werden, damit dieser sein Rechte an der Beweisaufnahme ausüben kann (§ 321 Abs.1 FamFG). • Das vollständige Gutachten ist dem Betroffenen grundsätzlich bekannt zu geben, damit er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (§ 37 Abs.2, § 288 Abs.1 FamFG). • Verfahrensfehler bei Bestellung, Untersuchung und Bekanntgabe des Gutachtens können zur Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art.2 Abs.2 Satz2 GG) und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung führen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensanforderungen bei Verlängerung stationärer Unterbringung wegen Heilbehandlung • Bei der Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Verfahrensvorschriften der Erstentscheidung entsprechend; insbesondere ist ein Sachverständigengutachten zwingend einzuholen. • Der Sachverständige muss vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht werden und seine Bestellung dem Betroffenen vor Beginn mitgeteilt werden, damit dieser sein Rechte an der Beweisaufnahme ausüben kann (§ 321 Abs.1 FamFG). • Das vollständige Gutachten ist dem Betroffenen grundsätzlich bekannt zu geben, damit er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (§ 37 Abs.2, § 288 Abs.1 FamFG). • Verfahrensfehler bei Bestellung, Untersuchung und Bekanntgabe des Gutachtens können zur Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art.2 Abs.2 Satz2 GG) und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung führen. Die 79-jährige Betroffene steht seit 2010 unter Betreuung und leidet an einer schweren psychischen Erkrankung mit paranoiden Wahnvorstellungen. Auf Antrag des Betreuers genehmigte das Amtsgericht zunächst im März 2015 eine Unterbringung zur Heilbehandlung bis Ende April 2015; das Amtsgericht verlängerte die Genehmigung bis Mitte Mai 2015. Der Verfahrenspfleger legte Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung. Kernstreitpunkt war, ob die Verlängerung der Unterbringung den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügte, insbesondere hinsichtlich Bestellung, Untersuchung und Bekanntgabe eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt in Betracht, auch wenn das Verfahren materiell erledigt ist (§ 70 Abs.3 Satz1 Nr.2 FamFG). • Für Verlängerungen gelten nach § 329 Abs.2 FamFG die Vorschriften der Erstentscheidung entsprechend; dies umfasst zwingend die Anhörung des Betroffenen (§ 319 FamFG) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 321 FamFG). • Nach § 321 Abs.1 Satz2 FamFG muss der Sachverständige den Betroffenen persönlich untersuchen und zuvor bestellt worden sein; die Bestellung und die Mitteilung des Untersuchungszwecks müssen vor Beginn der Begutachtung erfolgen, damit der Betroffene sein Teilnahmerecht sinnvoll ausüben kann. • Im vorliegenden Verfahren wurde die behandelnde Ärztin erst im Anhörungstermin zur Sachverständigen bestellt und das Gutachten mündlich in Abwesenheit der Betroffenen erstattet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betroffene vor Beginn der Begutachtung über die Bestellung informiert oder persönlich untersucht wurde, sodass die Anforderungen des § 321 FamFG verletzt sind. • Zudem wurde das schriftliche Gutachten nicht in vollem Umfang bekanntgegeben, sodass die Betroffene keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; dies steht im Widerspruch zu § 37 Abs.2 FamFG und §§ 275, 288 FamFG. Es liegen somit wesentliche Verfahrensmängel vor. • Die Verfahrensfehler führen zur Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art.2 Abs.2 Satz2 GG; daher sind die angefochtenen Entscheidungen als rechtswidrig festzustellen (§ 62 Abs.1 FamFG entsprechend anzuwenden). Der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde stattgegeben; das Gericht stellte fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Itzehoe vom 28.04.2015 und des Landgerichts Itzehoe vom 30.04.2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Die Feststellung beruht auf erheblichen Verfahrensmängeln: die gerichtliche Sachverständigenbestellung und die persönliche Untersuchung der Betroffenen entsprachen nicht den Anforderungen des § 321 FamFG, und das Gutachten wurde nicht in vollem Umfang bekanntgegeben, sodass die Betroffene keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Wegen der Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien und des Freiheitsgrundrechts ist die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsentscheidungen festzustellen. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt die Staatskasse; die Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.