Beschluss
9 T 559/20
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:1202.9T559.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Durch Beschluss vom 30. September 2020 genehmigte das Amtsgericht Dortmund die geschlossene Unterbringung der Beteiligten zu 1) in dem Haus K-Straße in T1 oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29. September 2021. Hiergegen erhob die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ist dem Beteiligten zu 4) die mit Schriftsatz vom 21. August 2020 beantragte Genehmigung zu einer geschlossenen Unterbringung der Beteiligten zu 1) in einem Seniorenheim zu erteilen. Die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB mögliche zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten ( BGH FamRZ 2020,1406; BGH NJW 2018,1548 ). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus ( BGH FamRZ 2020,1406; BGH FamRZ 2019,552; BGH NJW 2018,1548 ). Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung erfordert weiterhin, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann ( BGH FamRZ 2020,1406; BGH NJW-RR 2016,705; BGH NJW-RR 2015,770 ). Ohne eine Krankheitseinsicht des Betreuten ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich ( BGH NJW-RR 2018,1221; BGH NJW-RR 2016,705; BGH NJW-RR 2016,513 ). Die Genehmigung der Unterbringung muss zudem erforderlich sein. Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht ( BGH FamRZ 2019,552; BGH NJW-RR 2017,897; BGH NJW-RR 2012,385 ). Nach dem fachärztlichen Gutachten der Sachverständigen T1 vom 19. August 2020 leidet die Beteiligte zu 1) an einer mittelschweren bis schweren und weiter fortschreitenden Demenz vom Alzheimer-Typ. Der Zustand der Beteiligten zu 1) hat sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Ihre Defizite haben deutlich zugenommen. Sie ist örtlich unscharf sowie zeitlich und situativ gar nicht orientiert. Die mnestischen, kognitiven und alltagspraktischen Fähigkeiten sind schwer gestört. Aufgrund der Erkrankung besteht bei der Beteiligten zu 1) die Gefahr, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Beteiligte zu 1) hat schon des Öfteren das Essen auf ihrem Herd anbrennen lassen, weil sie sich nicht mehr daran erinnert hat, dass sie den Herd angeschaltet hatte, um sich auf diesem eine warme Mahlzeit zuzubereiten. Es ist wiederholt vorgekommen, dass der Rauchmelder durch angebranntes Essen ausgelöst worden ist. Wenn in der Küche ein Brand entsteht, bedeutet das eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der allein in der Wohnung lebenden Beteiligten zu 1). Aufgrund der gestörten Orientierung und der noch erhaltenen Mobilität besteht die Gefahr, dass sich die Beteiligte zu 1) im Straßenverkehr in Situationen begibt, die zu einem erheblichen gesundheitlichen Schaden führen können oder sogar lebensbedrohlich sind. Die Beteiligte zu 1) kann in Bezug auf eine geschlossene Unterbringung in einem Seniorenheim keinen freien Willen bilden. Aufgrund einer gestörten Kritik- und Urteilsfähigkeit ist die Beteiligte zu 1) nicht in der Lage, ihre Defizite und die daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben zu erkennen und die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung einzusehen. Die Gefahren können nicht durch andere Maßnahmen als eine freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden. Die Beteiligte zu 1) kann nicht mehr in ihrer Wohnung verbleiben, weil die Beteiligte zu 1) einen geschützten Rahmen benötigt und dieser durch ambulante Dienste nicht gewährleistet werden kann. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beteiligten zu 1) steht auch nicht zu erwarten, dass sie sich in nächster Zeit verlässlich zu einem freiwilligen Umzug in ein Seniorenheim wird entschließen können. Die Kammer hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) abgesehen, weil diese bereits am 30. September 2020 vom Amtsgericht Dortmund angehört worden ist und angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Beteiligten zu 1) in die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.