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Entscheidung

2 StR 317/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B2STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B2STR317.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/19 vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsgewährung u.a. hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesge- richtshof Meyberg als Einzelrichter am 11. Mai 2021 beschlossen: Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt B. aus B. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge- setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro be- willigt. Gründe: 1. Rechtsanwalt B. aus B. ist für die Revisions- hauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten K. bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesge- richtshof beantragt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. 2. Der Bundesgerichtshof, der gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Ent- scheidung über Anträge nach § 51 Abs. 1 RVG zuständig ist, hat nach Anhörung der Staatskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt. Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den erst in der Revisions- instanz tätig gewordenen Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war angemes- sen zu erhöhen, da wegen des Umfangs des Verfahrens – zu verhandeln war über die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen von vier Angeklag- 1 2 3 - 3 - ten – und der Schwierigkeit der aufgeworfenen materiell-rechtlichen und verfah- rensrechtlichen Rechtsfragen eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Es wird deshalb eine Pauschgebühr entspre- chend dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung (nach Nr. 4132 VV RVG) in Höhe von 560 Euro festgesetzt. Meyberg Vorinstanz: Erfurt, LG, 09.01.2019 - 830 Js 38959/15 8 KLs 131 Ss 74/19