Entscheidung
5 StR 527/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR527
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR527.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 527/22 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2022, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflich- tigen Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrens- rüge hin zur Aufhebung des Urteils. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. 1 - 3 - 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Erhebung der Anklage fand auf Anregung der Vorsitzenden ein Ver- ständigungsgespräch statt, an dem neben den Mitgliedern der Strafkammer unter anderem Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger des Ange- klagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten teilnahmen. Im Verlauf des Gesprächs äußerten die zuständige Staatsanwältin und später auch die Vorsit- zende ihre Strafmaßvorstellung für den Angeklagten für den Fall einer geständi- gen Einlassung. Dessen Verteidiger äußerte sich ablehnend. Das Gespräch wurde letztlich ergebnislos beendet. Die Vorsitzende fertigte einen Vermerk über das Gespräch an, der zu den Akten genommen und den Verteidigern per Fax übermittelt wurde. Am ersten Tag der Hauptverhandlung stellte die Vorsitzende nach Verle- sung des Anklagesatzes fest, „dass Erörterungen zur Vorbereitung einer Ver- ständigung“ stattgefunden hätten. Sie nahm Bezug auf den hierzu gefertigten Vermerk. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger bestätigten, den Vermerk zu kennen. Über das Verständigungsgespräch und dessen Inhalt teilte die Vorsitzende ansonsten nichts mit. Auch der Vermerk wurde nicht verle- sen oder sonst bekanntgegeben. Weitere Erklärungen wurden von den Verfah- rensbeteiligten nicht abgegeben. 2. Es liegt danach ein durchgreifender Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor. a) Indem die Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung ledig- lich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben ei- ner Verständigung, nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs mitteilte, genügte sie nicht der sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflicht zur 2 3 4 5 6 - 4 - Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezo- gene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Fall erfolgloser Verstän- digungsbemühungen gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Ja- nuar 2022 – 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; Urteil vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 317/19, wistra 2021, 290 Rn. 45 mwN). b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar war der Angeklagte durch seinen Verteidiger in inhaltlich nicht näher bekannter Weise mündlich über das Verständigungsgespräch und dessen Ergebnislosigkeit informiert worden (zum Fehlen eines aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Vortragserfordernisses hierzu vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; vom 3. August 2022 – 5 StR 62/22). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten bei einer durch die Vorsitzende erteilten Information über den Inhalt des Verstän- digungsgesprächs anders als geschehen ausgerichtet hätte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 118; MüKo-StPO/Arnoldi, § 243 Rn. 96). Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 29.07.2022 - 3 KLs 713 Js 60099/20 7