Entscheidung
4 StR 209/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B4STR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B4STR209.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 209/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2021 mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl- len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von welcher wegen überlanger Verfahrensdauer drei Monate als vollstreckt gel- ten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrens- rüge Erfolg. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungs- pflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. 1 2 - 3 - 1. Der Rüge liegt ‒ soweit für die Entscheidung von Bedeutung ‒ folgen- des Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung am 16. November 2020 kam es außer- halb des Sitzungssaals zu einem Gespräch, an dem die Berufsrichter, die Schöf- fen, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte teilnahmen. In diesem Gespräch legte der Vorsitzende dar, dass im Falle eines Geständnisses des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe im Be- reich von zwei Jahren in Betracht komme. Der Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft brachte seine Bedenken gegen eine Strafe in der genannten Höhe, die er für zu gering erachtete, zum Ausdruck und äußerte sich in diesem Zusam- menhang zu einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, wobei diese Äußerung entweder die nur geringen Erfolgsaussichten einer Strafmaßrevision bei einem handwerklich gut gemachten Urteil ‒ so die dienstliche Erklärung des Sitzungs- vertreters der Staatsanwaltschaft ‒ oder das mögliche Unterbleiben einer Revi- sionseinlegung ‒ so die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers ‒ zum Gegenstand hatte. Der Verteidiger erklärte, den Vorschlag mit dem Angeklagten besprechen zu wollen. Nach Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende im Anschluss an die Verlesung der Anklageschrift und die Feststellung der Ver- fahrenseröffnung mit, dass mit den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch ge- führt und eine Verständigung nicht getroffen worden sei. Im Anschluss äußerte sich der über sein Schweigerecht belehrte Angeklagte bestreitend zur Sache. 2. Indem der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung ledig- lich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben ei- ner Verständigung, nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs mitteilte, genügte er nicht der sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflicht zur 3 4 5 - 4 - Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezo- gene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Falle erfolgloser Verstän- digungsbemühungen gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 317/19, wistra 2021, 290 Rn. 45 mwN). Denn bei der im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten Unterredung, in deren Verlauf eine Verbindung zwi- schen einem möglichen Geständnis des Angeklagten und dem Verfahrensergeb- nis hergestellt wurde, handelte es sich um ein Gespräch, das die Möglichkeit ei- ner Verständigung zum Gegenstand hatte. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Ver- ständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Ver- ständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafpro- zessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 ‒ 1 StR 315/15, StV 2018, 6 Rn. 15; vom 15. Januar 2015 ‒ 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14). 3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann nicht aus- geschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensver- stoß beruht. a) Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teil- genommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Ge- sprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 ‒ 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537, 538; Beschluss vom 28. Januar 2015 ‒ 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178). Zum anderen sollen die 6 7 - 5 - Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO zum Schutz des Angeklagten eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermögli- chen (BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f.; NStZ 2015, 170, 171; vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Juni 2020 ‒ 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23). Im Rahmen der bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO an- zustellenden Beruhensprüfung sind beide Aspekte der durch die Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bezweckten Schutzwirkung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; NStZ 2015, 170, 171). Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann daher im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsman- gel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessver- halten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontroll- funktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Be- schluss vom 24. Juli 2019 ‒ 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 18; Urteil vom 26. April 2017 ‒ 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659). b) Von diesen Maßstäben ausgehend lässt sich ein Beruhenszusammen- hang nicht verneinen. Der Senat kann schon nicht ausschließen, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt des im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Verständi- gungsgesprächs durch den Vorsitzenden zu einem anderen, gegebenenfalls ge- ständigen Einlassungsverhalten des Angeklagten geführt hätte. Eine Konstella- tion, in der schon nach dem Revisionsvorbringen davon auszugehen ist, dass der Angeklagte unabhängig von dem Inhalt einer Mitteilung auf jeden Fall an seiner 8 - 6 - einmal gewählten Verteidigungsstrategie festgehalten hätte (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. November 2013 ‒ 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221) ist nicht ge- geben. Angesichts des Umstands, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwalt- schaft seine ablehnende Stellungnahme zu der vom Vorsitzenden unterbreiteten Strafmaßvorstellung mit einer inhaltlich nicht dokumentierten und von ihm sowie dem Verteidiger unterschiedlich verstandenen Äußerung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verknüpfte, liegt zudem ein gravierender die Kontrollfunk- tion berührender Transparenzmangel vor, der es nicht als ausgeschlossen er- scheinen lässt, dass die geführte Unterredung eine informelle Verständigung zum Gegenstand hatte. Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 21.01.2021 ‒ 3 KLs 5421 Js 5915/18