Leitsatz
IX ZB 58/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421BIXZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421BIXZB58.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/19 vom 29. April 2021 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3; InsO § 63 Abs. 1 Satz 3 In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Ver- mögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19 - Landgericht Münster Amtsgericht Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 29. April 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2019 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.422,97 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem auf Eigenantrag mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Zuvor war er mit Beschluss vom 17. Januar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines Er- öffnungsgrunds, der Aussichten einer Unternehmensfortführung und der De- ckung der Verfahrenskosten beauftragt worden. Für diese Tätigkeit wurde eine Vergütung in Höhe von 47.815,99 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer 1 - 3 - festgesetzt, wobei Zuschläge für die Inventarisierung der Betriebs- und Ge- schäftsausstattung sowie wegen besonderer Schwierigkeiten aufgrund der feh- lenden Ansprechbarkeit des Geschäftsführers und der ungeordneten Buchfüh- rung angesetzt wurden. Mit Schreiben vom 25. September 2018 beantragte der weitere Beteiligte, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf insgesamt 168.011,88 € festzusetzen. Hierbei ging er bei einer Berechnungs- grundlage von 1.085.016,87 € von einer Regelvergütung in Höhe von 49.450,34 € und Zuschlägen in Höhe von 150 % der Regelvergütung aus. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat das Insolvenzgericht die Vergü- tung des weiteren Beteiligten unter Einbeziehung von Zuschlägen in Höhe von 100 % der Regelvergütung auf insgesamt 138.588,91 € festgesetzt, wobei es dieselbe Berechnungsgrundlage und Regelvergütung zugrunde gelegt hat. Den weitergehenden Vergütungsantrag hat es abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht - nach Über- tragung der Sache auf die Kammer - zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwer- degericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, höhere Zuschläge als die vom Amtsgericht festgesetzten 100 % seien nicht gerechtfertigt. Bei der Prüfung einer 2 3 4 - 4 - im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Be- rechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je größer die In- solvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, so dass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne. Neben einem Zuschlag für die Erschwernisse der Informationsbeschaf- fung durch obstruktives Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuld- nerin sei auch unter dem Gesamtaspekt "komplexes Debitorenmanagement/er- schwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erhebli- cher Aufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" ein Zuschlag zu bewilligen, der allerdings geringer zu bemessen sei als vom weiteren Beteiligten beantragt. Das vom weiteren Beteiligten geltend gemachte "komplexe Debitorenmanagement" rechtfertige keinen Zuschlag, weil es sich insoweit um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handele, die in Anbetracht der im vorliegenden Fall recht hohen Berechnungsgrundlage schon mit der Regelvergü- tung abgegolten sei. Bei der Gewichtung des Gesichtspunkts "erschwerter For- derungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen" sei zu berücksichtigen, dass das obstruktive Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldne- rin bereits bezogen auf die Tätigkeit insgesamt berücksichtigt worden sei und daher nicht nochmals bei einzelnen Tätigkeiten in Ansatz gebracht werden könne. In Anbetracht der vom weiteren Beteiligten genannten Anzahl der anmel- denden Gläubiger (334) und ihrer Forderungen sowie der Anzahl der Gläubiger, die Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden hätten (283), sei ein Zuschlag gerechtfertigt. Allerdings verbiete es sich, einen bestimmten prozentualen Zu- schlag für eine bestimmte Gläubigerzahl unabhängig von der Berechnungs- grundlage zu bemessen. Außerdem habe ein tatsächlicher Forderungseinzug nur bei elf Debitoren stattgefunden, was im Vergleich zur Berechnungsgrundlage als geringfügig anzusehen sei; in Unternehmen mit vergleichbarer Berechnungs- grundlage seien in der Regel deutlich mehr Forderungen einzuziehen. 5 - 5 - Wegen der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Erschwernisse "komplexe Rechtsstreitigkeiten/überobligatorischer Arbeitsaufwand in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht/Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung" sei ein Zuschlag zu gewähren, der allerdings geringer zu bemessen sei als beantragt. Denn diese Rechtsstreitigkeiten hätten im Ergeb- nis zu einer Massemehrung und damit einer entsprechend höheren Regelvergü- tung geführt. In die Gesamtschau miteinzubeziehen sei daneben, dass der weitere Be- teiligte schon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt gewesen sei und auf seine dort erzielten Kenntnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe zurückgreifen können. Die damit verbundene Arbeit sei bereits mit Zuschlägen über den Regelsatz hinaus vergütet worden. 2. Die Bemessung des Gesamtzuschlags auf 100 % der Regelvergütung hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 mwN). Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rech- nung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzver- fahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen 6 7 8 9 10 - 6 - und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlags- tatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau un- ter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezoge- nen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN). b) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Bemessung eines Gesamt- zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 100 % zeigen keine Maßstabsver- schiebung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers auf. aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für einen Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung als gegeben ange- sehen. Eine Mehrbelastung des Insolvenzverwalters kann nicht nur auftreten, wenn der Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO durch ob- struktives Verhalten entzieht, sondern auch dann, wenn die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu er- halten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Infor- mation anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 23). bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht einen weiteren Zu- schlag für den vom weiteren Beteiligten zusammengefassten Gesichtspunkt "komplexes Debitorenmanagement/erschwerten Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" gewährt. 11 12 13 14 - 7 - (1) Es ist hierbei nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Zuschlags im Einzelnen auch die sich in der höheren Be- rechnungsgrundlage für die Regelvergütung niederschlagende Größe des Insol- venzverfahrens berücksichtigt hat. (a) Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem größeren Insolvenz- verfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Auf- wand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Auf- wand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH, Be- schluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 24 zum vorläufigen Insolvenzverwalter). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Zuschläge im Einzelfall der Grundsatz der Querfinanzierung nicht entgegen. Dieser enthält die Grundan- nahme, dass ein Verwalter aufgrund des pauschalierten Vergütungssystems der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für die Abwicklung eines Verfahrens eine Vergütung erhält, die dem tatsächlichen Aufwand im konkreten Verfahren nahe kommen, ihn in anderen - massereichen - Verfahren deutlich überschreiten und in anderen - massearmen - Verfahren auch deutlich unterschreiten kann. Die in § 3 InsVV vorgesehenen Möglichkeiten, von den Regelsätzen des § 2 InsVV abzuweichen, beziehen sich demgegenüber auf besondere tätigkeitsbezogene Umstände des konkreten Verfahrens. Sie dienen nicht dazu, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren, die nicht durch einen besonderen zusätzlichen Aufwand veranlasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289). 15 16 17 - 8 - (b) Damit steht in Einklang, dass das Beschwerdegericht gemessen an der Anzahl der regelmäßig bei vergleichbar großen Insolvenzverfahren einzuziehen- den Forderungen eines Schuldners bei hier nur elf tatsächlich betroffenen Debi- toren einen Zuschlag für ein "komplexes Debitorenmanagement" abgelehnt hat. Es hat hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einzug von Forde- rungen des Schuldners grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzver- walters gehört und eine Erhöhung der Regelvergütung durch einen Zuschlag nur dann in Betracht kommen kann, wenn der quantitative oder qualitative Arbeits- aufwand des Insolvenzverwalters wegen Vorliegens besonderer Umstände sig- nifikant höher ausfällt als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; s. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 74, 76; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., Teil A § 5 Rn. 90). An- haltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht im Grundsatz verkannt hätte, dass ein Zuschlag auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn Regelaufgaben des Insolvenzverwalters sich im Einzelfall als qualitativ besonders aufwendig darstel- len, bestehen nicht. Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Gewichtung des Zu- schlags für einen "erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" sind danach nicht zu beanstanden. Nach der Recht- sprechung des Senats kann wegen einer außergewöhnlich hohen Gläubigerzahl ein Zuschlag zu gewähren sein. Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 11). Das Beschwerdegericht ist aufgrund der Anzahl der anmeldenden Gläubiger (334) und ihrer festgestellten und auch bestrittenen Forderungen sowie der Anzahl der Gläubiger, die Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden haben (283), mit dem weiteren Beteiligten 18 19 - 9 - davon ausgegangen, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand vorlag, der einen Zu- schlag zur Regelvergütung rechtfertigt. Es hat lediglich bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags den Umstand berücksichtigt, dass bei größeren Insolvenz- verfahren regelmäßig ein quantitativ höherer Aufwand bei der Betreuung der Gläubigergemeinschaft für den Verwalter anfällt, und daher der von dem weiteren Beteiligten genannten Anzahl der anmeldenden Gläubiger und der im Schluss- verzeichnis berücksichtigten Gläubiger ein geringeres Gewicht beigemessen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Beschwerdegericht die Höhe der Berechnungsgrundlage auch nicht dadurch doppelt berücksichtigt, dass es zunächst insgesamt die Gewährung von Zuschlägen auf die Höhe der Berechnungsgrundlage bezogen und diesen Umstand sodann nochmals bei der Frage der Zuschlagswürdigkeit der Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug sowie der Betreuung der Gläubigergemeinschaft angeführt hätte. Es hat vielmehr seine allgemeinen Erwägungen zur Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Zuschläge vorangestellt und diese dann bezogen auf die einzelnen Zuschlagstatbestände - nur einmal - an- gewandt. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Höhe des Zu- schlags unter dem Gesichtspunkt des "erschwerten Forderungseinzugs aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen" dem Umstand, dass der weitere Beteiligte nicht auf die Expertise des früheren Geschäftsführers habe zurückgreifen können, kein zusätzliches Gewicht beigemessen hat. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die in dem Antrag des weiteren Be- teiligten näher beschriebenen Erschwernisse grundsätzlich für berechtigt erach- tet hat. Lediglich bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags hat es die Er- 20 21 - 10 - schwernisse bei der diesbezüglichen Informationsbeschaffung aufgrund des Ver- haltens des früheren Geschäftsführers nicht nochmals berücksichtigt, nachdem es hierfür bereits allgemein einen Zuschlag in dem vom weiteren Beteiligten in- soweit beantragten Umfang für berechtigt erachtet hat. Hierbei hat das Be- schwerdegericht nicht nur berücksichtigt, dass dem weiteren Beteiligten von dem früheren Geschäftsführer keine Informationen zur Verfügung gestellt wurden, sondern dass dieser zudem aktiv die Insolvenzverwaltung zu stören suchte. cc) Einen weiteren Zuschlag hat das Beschwerdegericht für "komplexe Rechtsstreitigkeiten/überobligatorischen Arbeitsaufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht/Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Ge- schäftsführerhaftung" gewährt, wobei es bei der Bemessung der Höhe des Zu- schlags berücksichtigt hat, dass die erfolgreich durchgeführten Rechtsstreitigkei- ten zu einer Massemehrung und dadurch zu einer um rund 16.000 € höheren Regelvergütung des weiteren Beteiligten geführt haben. Gegen diese Ausführun- gen des Beschwerdegerichts erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. dd) Schließlich hat das Beschwerdegericht ohne Verschiebung der Maß- stäbe im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände berücksichtigt, dass der weitere Beteiligte bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war und als solcher eigenen Angaben zufolge insbesondere die Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an den bereits eingestellten Baustellen vor- genommen und durch Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläu- bigern trotz ungeordneter Buchführung ein aussagekräftiges Zahlenwerk zusam- mengestellt hatte. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regel- satz gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig 22 23 24 - 11 - war. Diese Vorschrift geht davon aus, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insol- venzverwalters - wenn er pflichtgemäß tätig geworden ist - dem Insolvenzverwal- ter erhebliche Arbeiten ersparen kann (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 22, 25 mwN). Daher obliegt dem Insolvenz- verwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeits- erleichterung bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25). Der pauschale Einwand des weiteren Beteiligten, seine eigene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter habe seine nachfolgende Tätigkeit als Insol- venzverwalter nicht erheblich erleichtert, weil sie darauf ausgelegt gewesen sei, das schuldnerische Vermögen zu sichern, greift nicht durch. Er lässt sich insbe- sondere nicht mit dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zur Begründung seines Vergütungsantrags als vorläufiger Insolvenzverwalter in Einklang bringen, wonach er die ungeordnete Buchhaltung der Schuldnerin während der vorläufi- gen Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläubigern aufbereitet habe. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Beschwerdegericht auch nicht dadurch an der Berücksichtigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Gesamtabwägung gehindert, dass der weitere Beteiligte in sei- nem Vergütungsantrag bereits seinerseits einen Abschlag von 20 % für die vor- läufige Insolvenzverwaltung vorgesehen hatte. Weder muss das Beschwerdege- richt jeden einzelnen Zu- oder Abschlag der Höhe nach bewerten, noch ist es an die in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters genannten Beträge gebun- den oder muss diese zum Ausgangspunkt seiner eigenen Bemessung machen. 25 26 - 12 - Eine doppelte Berücksichtigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Zuschlagsbemessung durch das Beschwerdegericht liegt jedenfalls nicht vor. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 15.02.2019 - 83 IN 1/08 - LG Münster, Entscheidung vom 23.09.2019 - 5 T 286/19 -