Leitsatz
IX ZB 4/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/21 vom 22. Juli 2021 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Per- son nicht anwendbar. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 4/21 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 22. Juli 2021 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bre- men vom 4. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 671.993 € festgesetzt. Gründe: I. Die U. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) war eines von mehreren Unternehmen der zuletzt unter der Bezeichnung "C. " agierenden Gruppe, die verschiedene Leistungen im Energiebereich an- bot. Am 2. März 2017 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Be- teiligten mit Beschluss vom 6. März 2017 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit 1 - 3 - Beschluss vom 15. Oktober 2018 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Betei- ligten zum Insolvenzverwalter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens melde- ten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 8. August 2019 beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Vergütung im Hinblick auf bislang eingegangene Forderungs- anmeldungen von 55.919 Gläubigern aufgrund von § 2 Abs. 2 InsVV mindestens 1.119.400 € betrage. Zuzüglich einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hat er beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.338.036 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Mit sei- ner sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte einen Gesamtabschlag von 50 % angenommen und seinen Vergütungsantrag in Höhe von 559.700 € zuzüg- lich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 671.993 € weiterverfolgt. Das Landgericht - Einzelrichter - hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der wei- tere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Festsetzung der Vergü- tung scheide aus, weil der weitere Beteiligte keine Angaben zur Berechnungs- grundlage gemacht habe. Zwischen § 2 Abs. 1 InsVV und § 2 Abs. 2 InsVV be- stehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Es sei dem Verordnungsgeber nicht da- rum gegangen, dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zwischen Regel- und Min- destvergütung zuzubilligen. § 2 Abs. 2 InsVV ziele darauf, bei der Abwicklung masseloser Kleininsolvenzen dem Insolvenzverwalter eine angemessene Vergü- tung zu ermöglichen. Sofern bereits die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Staffel- vergütung die Mindestvergütung von 1.000 € übersteige, sei allein § 2 Abs. 1 InsVV anwendbar. Die vom vorläufigen Verwalter für eine differenzierte Betrach- tung zugrunde gelegten Tätigkeiten beträfen hauptsächlich solche, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstünden, nicht aber im vorläufigen Insol- venzverfahren. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil der originäre Einzelrichter entschieden hat. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss 5 6 7 - 5 - vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfas- sungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4; vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 4 mwN). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Eine Erhöhung der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal- ters wegen der Anzahl der Gläubiger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV kommt im Streitfall nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwal- ters in Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen ist eine te- leologische Reduktion geboten. aa) § 2 Abs. 2 InsVV enthält zwei Bestimmungen. § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV regelt die unabhängig von einer Mindestzahl von Gläubigern vorgesehene Min- destvergütung. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV regeln eine Erhöhung der Mindest- vergütung entsprechend der Zahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemel- det haben. Diese Vorschriften dienen in erster Linie dazu, eine Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, WM 2017, 825 Rn. 15 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV mwN). Sie berücksichtigen zudem fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. April 2017, aaO). Die Mindestvergütung stellt sicher, dass auch in Verfahren mit minimaler Masse die Leistung des Verwalters finanzierbar bleibt (Graf-Schlicker/Steh, InsO, 5. Aufl., § 2 InsVV Rn. 6). 8 9 10 - 6 - Der Verordnungsgeber hatte in erster Linie massearme Verfahren im Blick (Vill, ZInsO 2020, 974, 976; ders., Festschrift Kayser, 2019, S. 1043, 1049). Dies ergibt sich aus der Begründung zur Verordnung (abgedruckt unter anderem in ZIP 2004, 1927 ff). Die vom Verordnungsgeber herangezogenen rechtstatsächli- chen Untersuchungen bezogen sich ausschließlich auf masselose Insolvenzver- fahren (vgl. Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1007 f). Allerdings hat der Verordnungs- geber die Festlegung einer Mindestvergütung allgemein und nicht nur in Stun- dungsfällen für geboten gehalten (vgl. ZIP 2004, 1927, 1928). Hierbei hat der Verordnungsgeber Verfahren mit geringer Masse einbezogen und insoweit an- genommen, dass die Mindestvergütung festlege, wie werthaltig die Insolvenz- masse sein müsse, damit die Kosten gedeckt seien und somit ein Insolvenzver- fahren überhaupt eröffnet werden könne (vgl. ZIP 2004, 1927, 1928). Dabei wollte der Verordnungsgeber verhindern, dass die Höhe der Mindestvergütung in masselosen Verfahren zu Friktionen mit der Vergütung in Verfahren mit geringer Masse führt (vgl. ZIP 2004, 1927, 1928). Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass bislang im allgemeinen eine Masse von 3.000 € zur Kosten- deckung als erforderlich angesehen werde (ZIP 2004, 1927, 1928) und hat ge- sehen, dass sich diese Grenze bei höheren Gläubigerzahlen künftig erhöhen werde, die Auswirkungen auf die Quoten der Insolvenzgläubiger jedoch für nicht messbar gehalten, weil bei diesen geringen Massen häufig Masseunzulänglich- keit eintreten werde, so dass die Insolvenzgläubiger ohnehin leer ausgingen (ZIP 2004, 1927, 1929). In die gleiche Richtung gehen die Überlegungen des Verordnungsgebers zur Staffelung der Vergütung anhand der Zahl der Gläubiger. Die Anzahl der be- teiligten Gläubiger dient als Korrektiv und soll gewährleisten, dass auch Insol- venzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine aus- kömmliche Vergütung erzielen können (ZIP 2004, 1927, 1930 zu § 2 Abs. 2 InsVV-E). Eine Festsetzung der Mindestvergütung zusätzlich mit unbestimmten 11 12 - 7 - Rechtsbegriffen zu verknüpfen, hielt der Verordnungsgeber im Interesse der Ver- fahrensökonomie für entbehrlich und verzichtete auf ein Abweichen in besonders einfach gelagerten Sachverhalten vor dem Hintergrund, dass eine auskömmliche Mindestvergütung bereits aus dem Durchschnitt der masselosen Verfahren zu erzielen sein müsse (ZIP 2004, 1927, 1930 zu § 2 Abs. 2 InsVV-E). bb) Diese Erwägungen sind auf Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person zugeschnitten. Hintergrund der Regelung sind die bei natürlichen Personen häufig anzutreffenden masselosen Insolvenzverfahren und Insolvenzverfahren mit einer - absolut betrachtet - geringen Insolvenzmasse. In- solvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person weisen in meh- reren Punkten erhebliche Unterschiede auf. Daher scheidet eine Berechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV für die Vergütung eines Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person aus. Soweit der weitere Beteiligte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine höhere als die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV begehrt, ist diese allein nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnen. (1) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob eine Erhö- hung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV stets allein ent- sprechend der Anzahl der Gläubiger erfolgt oder ob diese von weiteren Voraus- setzungen abhängt. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 2 InsVV betrafen masselose oder massearme Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Nach überwiegender Meinung setzen diese Regelungen weder ein mas- seloses Verfahren noch Massearmut voraus (Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 2 InsVV Rn. 21 ff; Vill, ZInsO 2020, 974, 976; ders., Festschrift Kayser, 2019, 1043, 1048; aA Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 2 Rn. 54; 13 14 15 - 8 - Mock, ZInsO 2019, 643 f). Weiter entspricht es überwiegender Meinung, dass es keine Obergrenze hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gläubigerzahl gibt (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 2 Rn. 52; Zimmer, InsVV, § 2 Rn. 74; Vill, ZInsO 2020, 974, 976 f; ders., Festschrift Kayser, 2019, 1043, 1050; wohl auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., § 4 Rn. 130; ders., NZI 2005, 23, 26) und dies auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver- walters gilt (Keller, aaO Rn. 131; Vill, aaO S. 979; aA Mock, ZInsO 2019, 643). Schließlich hält die Literatur die gegebenenfalls erhöhte Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in allen Verfahren für anwendbar, insbesondere sowohl in Pri- vatinsolvenzen als auch in Unternehmensinsolvenzen (vgl. Graeber/Graeber, aaO Rn. 53; HmbKomm-InsO/Büttner, 7. Aufl., § 2 InsVV Rn. 67; FK-InsO/ Lorenz, 9. Aufl., § 2 InsVV Rn. 33; Keller, aaO Rn. 112 ff; ders., NZI 2005, 23, 25). Ein "Telos", dass die Regelung in § 2 Abs. 2 InsVV nur für massearme Klein- verfahren bestimmt und vom Regelungsziel her auf das betreffende Großverfah- ren gar nicht anwendbar sei, existiere nicht (Blersch, NZI 2019, 529, 530). (2) Dies trägt den Besonderheiten für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht hinrei- chend Rechnung. Vielmehr entspricht in diesen Fällen eine Erhöhung der Min- destvergütung nach der Anzahl der Gläubiger, die eine Forderung anmelden oder anmelden könnten, weder der Zielrichtung noch der Wertungsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV. (a) Die Neuregelung der Mindestvergütung durch die Verordnung zur Än- derung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) erfolgte in Reaktion auf die Beschlüsse des Bundesgerichts- hofs vom 15. Januar 2004, dass die bisherige Mindestvergütung in massearmen Regelinsolvenzverfahren (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282 ff) und in massearmen 16 17 - 9 - Verbraucherinsolvenzverfahren (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424 ff) nicht auskömm- lich und als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungswidrig sei. Dabei hat der Verordnungsgeber allein Insolvenzverfahren über das Vermö- gen natürlicher Personen im Blick gehabt. Die Begründung enthält keine Anhalts- punkte dafür, dass der Verordnungsgeber Insolvenzverfahren über das Vermö- gen juristischer Personen in seine Erwägungen einbezogen hätte. (b) Der Verordnungsgeber hat die Auswirkungen von extrem hohen Gläu- bigerzahlen in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ersichtlich nicht berücksichtigt (vgl. FK-InsO/Lorenz, 9. Aufl., § 2 InsVV Rn. 38; Lorenz/Klanke/Lorenz, InsVV, 3. Aufl., § 2 Rn. 39; Heyrath, ZInsO 2004, 1132, 1133; aA Vill, ZInsO 2020, 974, 976). Er hat sich bei der Regelung vielmehr an Stundensätzen und durchschnittlichen Gläubigerzahlen in masselosen Regelin- solvenzverfahren orientiert (FK-InsO/Lorenz, aaO). Zwar hat der Verordnungs- geber den sich aus einer Erhebung ergebenden durchschnittlichen zeitlichen Auf- wand in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen mit 41 und mehr Gläubigern zumindest teilweise darauf zurückgeführt, dass hier Verfahren mit extrem hohen Gläubigerzahlen eingeflossen seien (vgl. ZIP 2004, 1927, 1928). Dies bietet jedoch keine tragfähige Grundlage dafür, dass eine Mindest- vergütung in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person sich ebenfalls nach der Zahl der Gläubiger richten müsse. Weder lässt sich dem entnehmen, dass damit bei Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen öf- ter auftretende extrem und exorbitant hohe Gläubigerzahlen hingenommen wor- den sind, noch enthält die Begründung zur Verordnung überhaupt einen Hinweis darauf, bei welcher Zahl die Anzahl der Gläubiger extrem hoch sei. Vielmehr liegt ein wesentlicher Grundgedanke der Neuregelung darin, dass nicht in jedem einzelnen Verfahren eine auskömmliche Vergütung erzielt werden muss. Es ist ausreichend, wenn innerhalb der massearmen Verfahren 18 19 - 10 - ein wirtschaftlicher Ausgleich gewährleistet ist (vgl. ZIP 2004, 1927, 1930; Wim- mer, ZInsO 2004, 1006, 1010). Dieser Gedanke ist weiter für den Verzicht auf Regelungen zu einer Abweichung in besonders einfach gelagerten Fällen maß- geblich (vgl. ZIP 2004, 1927, 1930; Wimmer, aaO). (c) Dies gilt erst recht für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal- ters. Die Regelung über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV ist auf das eröffnete Insolvenzverfahren zugeschnitten. Der Verordnungsgeber hat die Frage, welche Bedeutung die Zahl der Gläubiger für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver- walters hat, nicht in seine Erwägungen einbezogen. In erster Linie standen dem Verordnungsgeber Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person und Fälle masseloser Kleinverfahren vor Augen. In diesen Fällen ist es häufig nicht nötig, einen vorläufigen Insolvenzver- walter zu bestellen. Demgegenüber kommt der Bestellung eines vorläufigen In- solvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eine ungleich größere Bedeutung zu. Einer Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV auf die Mindestver- gütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Ver- mögen einer juristischen Person steht weiter entgegen, dass die hierfür aus- schlaggebende Zahl der Gläubiger - auch nur derer, bei denen mit einer Forde- rungsanmeldung zu rechnen ist - keine belastbare Aussagekraft für den Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters hat. Die Tätigkeiten, welche aufgrund der Zahl der Gläubiger entstehen und die Grundlage für die Erhöhungen bilden, fallen regelmäßig erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (vgl. Haarmeyer/ Mock, InsVV, 6. Aufl., § 2 Rn. 54a). Mangels eines typisierten Aufwands aufgrund 20 21 22 - 11 - der Zahl der Gläubiger im Eröffnungsverfahren kann diese Regelung die Beson- derheiten des im Eröffnungsverfahren entstehenden Aufwands nicht erfassen. Mithin ist die Erhöhung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV regelmäßig nicht geeignet, einen tauglichen Anhaltspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insol- venzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Per- son zu bilden. Deshalb scheidet in diesen Fällen ebenso eine Anpassung auf einen Bruchteil der Gläubiger-Pauschalen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV (so Haarmeyer/Mock, aaO) oder eine Kürzung dieser Pauschalen entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO auf 25 % für den vorläufigen Insolvenzverwalter (dies erwägend Vill, ZInsO 2020, 974, 979) aus. Schließlich liegen Forderungsanmeldungen (§ 174 InsO) im Eröffnungs- verfahren noch nicht vor und ist die Zahl der anmeldenden Gläubiger im Insol- venzverfahren bei Beantragung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal- ters regelmäßig nicht bekannt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 41; vom 4. Februar 2010 - IX ZB 129/08, ZIP 2010, 486 Rn. 6; vgl. Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 2 InsVV Rn. 26; Vill, ZInsO 2020, 974, 981 f; Mock, ZInsO 2019, 643). Demgemäß hat der Senat für masselose Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen entschieden, dass sich die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger richte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO; vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 7). Dabei hat der Senat auch insoweit darauf abgestellt, dass die Bestimmung darauf abziele, im Durchschnitt der massearmen Verfahren eine leistungsgerechte Vergütung zu erreichen, so dass die tatsächliche Belastung des Verwalters im Interesse einer praktikablen Handhabung der Vergütungsfestsetzung nicht ermittelt zu werden braucht (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 8). Jedenfalls für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer juristischen Person ist eine solche An- passung des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV weder geeignet noch geboten. 23 - 12 - (d) In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person besteht kein Bedarf, die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV entspre- chend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV nach der Anzahl der Gläubiger zu erhöhen, die eine Forderung angemeldet haben. Die Gründe, die für eine solche Regelung bei der Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenz- verfahren über das Vermögen natürlicher Personen sprechen, treffen überwie- gend nicht zu. Dem mit einer hohen Anzahl von Gläubigern verbundenen Auf- wand kann in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person stets mit einem entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung Rechnung getra- gen werden. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters - vorbehaltlich einer Haftung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 InsO - faktisch auf die verfügbare Masse beschränkt. Eine Kostenstundung gemäß § 4a InsO scheidet aus. Demgemäß gibt es in diesen Fällen keinen Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 63 Abs. 2 InsO gegen die Staatskasse. Handelt es sich um eine juristische Person, liegt daher das volle Kostenerstattungsrisiko beim Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 14). Die Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV, ein auskömmliches Mindestniveau der Vergütung gerade bei Kleininsolvenzen zu erreichen (vgl. ZIP 2004, 1927, 1930 zu § 2 Abs. 2 InsVV-E), ist in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nur im Rahmen der verfügbaren Masse möglich. Dieses Risiko ist tragbar, weil in diesen Fällen masselose Insolvenzver- fahren hinsichtlich der Vergütung keine Probleme aufwerfen. Wird das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- 24 25 26 - 13 - verfahrens ab (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Stellt sich nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person unterbleibt dies nur, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Allerdings hat der Verord- nungsgeber das Risiko gesehen, dass die Mindestvergütung in anderen als Stun- dungsfällen dazu führen kann, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Blickwinkel bezog sich jedoch auch hier al- lein auf Verfahren mit einer - absolut betrachtet - geringen Insolvenzmasse (vgl. Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1009). In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person be- steht auch ohne die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV eine ausreichende Möglichkeit, die sich aus der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ergebende Vergütung des Insolvenzverwalters nach Maßgabe des aus einer hohen oder auch exorbitant hohen Zahl von Gläubigern folgenden Mehraufwands dem jewei- ligen Einzelfall angemessen anzupassen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtferti- gen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 11 mwN; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, ZIP 2021, 1284 Rn. 19). Führt die große Zahl der eine Forderung anmeldenden Gläubiger zu einem Mehrauf- wand, kann der Tatrichter dies bei der Bemessung der Zuschläge angemessen berücksichtigen. Es entspricht der Praxis in der instanzgerichtlichen Rechtspre- chung, für hohe Gläubigerzahlen je nach den Umständen einen Zuschlag auf die Staffelvergütung festzusetzen (vgl. die Nachweise etwa bei Zimmer, InsVV, § 3 Rn. 142 mwN; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rn. 183 mwN). Maßgebend für die Höhe des Zuschlags ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stär- ker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich 27 - 14 - in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsauf- wand (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; vom 12. Sep- tember 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 6). Insbesondere kann in diesen Fällen bei exorbitant hohen Gläubigerzahlen berücksichtigt werden, inwieweit dies tatsächlich zu einem Mehraufwand für den Insolvenzverwalter geführt hat. Gerade bei sehr hohen Gläubigerzahlen kann sich die Bearbeitung der Forderungsanmeldungen vereinfachen, wenn im We- sentlichen gleich gelagerte Forderungen angemeldet werden, die vereinfacht nach dem stets gleichen Muster geprüft werden können (vgl. Vill, ZInsO 2020, 974, 977). Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen in der Rechtsform ei- ner juristischen Person geführt wird, über eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt und die Bearbeitung der Forderungsanmeldungen auf der Grundlage der Buchhaltung in erheblichem Umfang durch Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt und vorbereitet wird. Insoweit kann im Rahmen der Bemessung des Zuschlags - anders als bei der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV - an- gemessen berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Insolvenzverwalter die Erfassung der Gläubiger delegieren kann (vgl. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 2 Rn. 54b). Ebenso wenig stellt sich in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person die verfassungsrechtliche Frage einer ausreichenden Min- destvergütung. Bei Fällen, in denen eine extrem hohe Gläubigerzahl zu einer über einen Zuschlag entsprechend erhöhten Vergütung führt, spielen verfas- sungsrechtliche Aspekte keine Rolle (ähnlich Vill, Festschrift Kayser, 2019, S. 1043, 1069 im Hinblick auf die Mindestvergütung). Wegen des Grundsatzes 28 29 - 15 - der Querfinanzierung muss die Vergütung nicht in jedem Einzelfall kostende- ckend sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288 ff; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15, WM 2018, 242 Rn. 14; vom 12. März 2020 - IX ZB 33/18, WM 2020, 980 Rn. 10). Demgemäß ist es in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bei einer An- zahl der Gläubiger, die unterhalb der Schwelle bleibt, ab der ein Zuschlag zu gewähren ist, nicht zwingend erforderlich, dass der hierdurch verursachte Mehr- aufwand in jedem Einzelfall kostendeckend bei der Vergütung abgebildet wird. b) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Insolvenzgericht zu prüfen haben wird, ob das Insolvenzverfahren gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO einzustellen ist. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 19.11.2019 - 525 IN 2/17 - LG Bremen, Entscheidung vom 04.01.2021 - 6 T 380/20 - 30