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Beschluss

91 IK 37/16

AG Fulda, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2024:0808.91IK37.16.00
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Tenor
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Xxx Xxx, yyy, geboren am xxxx, xxxx xx, xx xxxx, ehemals xxx Insolvenzverwalter: Xxx Xxx, xxx, xxx, Tel.: xxx, Fax: xxx, E-Mail: xxx, wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: Der weiter gehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter Xxx Xxx, xxx, xxx, Tel.: xxx, Fax: xxx, E-Mail: xxxx wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Xxx Xxx, yyy, geboren am xxxx, xxxx xx, xx xxxx, ehemals xxx Insolvenzverwalter: Xxx Xxx, xxx, xxx, Tel.: xxx, Fax: xxx, E-Mail: xxx, wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: Der weiter gehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter Xxx Xxx, xxx, xxx, Tel.: xxx, Fax: xxx, E-Mail: xxxx wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 08.02.2017 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 20.01.2023 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist. Mit Antrag vom 05.04.2024 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung i. H. v. 16.723,94 € sowie der Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 56.770,58 €, einen Berechnungswert von 16.723,94 € zugrunde. Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden. Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 05.04.2024 wird Bezug genommen. Dem Schuldner ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden. Dem Antrag ist stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. § 2 Abs. 1 InsVV bestimmt für sich genommen rein rechnerisch die regelmäßig als angemessen vermutete Vergütung für die Erfüllung der gesetzlichen, verfahrensbezogenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichtenstellung gegenüber den Beteiligten. Die Vergütung erfolgt betragsbezogen auf Grund einer wertabhängigen, degressiv ausgerichteten Staffelvergütung Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl. § 2 Rn.8). Folgerichtig bestimmt mithin § 2 Abs. 1 den für die Ermittlung der Staffelvergütung maßgebenden Betrag in einem zweiten rechnerischen Schritt und verbindet diesen zugleich mit der gesetzlichen Vermutung der Angemessenheit, indem es diese Vergütung als „Regelvergütung“, also die regelmäßig durch das Gericht festzusetzende Vergütung, definiert, von der jedoch in den besonderen Ausnahmefällen des § 3 abgewichen werden darf, um zu einer insgesamt angemessenen Vergütung zu gelangen. Um zur angemessenen Vergütung im Einzelfall zu gelangen, bedarf es angesichts des Wortlautes „… erhält in der Regel …“ der ausnahmsweisen Berücksichtigung tätigkeitsbezogener besonderer Merkmale des § 3 dann, wenn die nach Abs. 1 rechnerisch ermittelte Regelvergütung aufgrund des konkreten Tätigkeitsbildes des Verfahrens als unangemessen niedrig oder hoch anzusehen ist, denn die Regelungen in §§ 2 und 3 gehören untrennbar zusammen und bilden den flexiblen Kern des Vergütungssystems der InsVV. Sie gewährleisten bei richtiger Anwendung die Festsetzung einer im Einzelfall angemessenen Vergütung (BVerfG 9.2.1989 – 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382; BGH 14.12.2000 – IX ZB 105/00, NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165 [für den vorläufigen Verwalter]). Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. § 2 gestaltet die grundlegende Regelung in § 63 Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO dergestalt näher aus, dass er einen prozentualen Anteil als Vergütung bezogen auf die Berechnungsgrundlage festlegt. Die sich aus § 2 Abs. 1 InsVV ergebende Vergütung stellt aber weder eine Mindest- noch eine Maximalvergütung dar. Vielmehr ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. ( BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; BGH, Beschl. v. 23. 3. 2006 - IX ZB 20/05, ZInsO 2006, S. 539 ZinsO). Das vorliegende Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Hinblick auf den Aufwand des Insolvenzverwalters mit einem üblichen Verbraucherinsolvenzverfahren vergleichbar. Im vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der Insolvenzverwalter ausweislich seines ersten Abschlussberichtes vom 20.12.2018, (Bl. 124ff HB) keine Vermögenswerte, jedoch einen geringen Arbeitsaufwand dokumentiert. Er hat festgestellt, dass die Lebensversicherung Vertrag Nr. xxx der Xxx Lebensversicherung AG unpfändbar ist und eine weitere Lebensversicherung bei der gleichen Versicherungsgesellschaft mit der Vertragsnummer yyy den Schuldner lediglich als versicherte Person auswies ebenso „als Ganzes nicht pfändbar sei“. Einnahmen aus Einkommen Steuerrückerstattungen und pfändbaren Gehaltsanteilen würden nicht bestehen. Eine Insolvenzanfechtung zu einem Verschmelzungsvertrag vom 9.4.2014 wurde geprüft und ergab keine anfechtbare Rechtshandlung oder auch unentgeltliche Leistung, „da der Schuldner zu diesem Zeitpunkt keine Stammeinlage hielt“. Erst aufgrund der gerichtlichen rechtlichen Hinweise vom 11.2.2019, (Bl. 124 HB) und 2.4.2019 (Bl. 140ff HB) betreffend der Pfändbarkeit der Lebensversicherung des Schuldners und zu einer möglichen Lohnverschleierung des Schuldners nach § 850h Abs. 2 S. 1 1. HS ZPO hat der Insolvenzverwalter die Verwertungsbemühungen wieder aufgenommen und zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer angenommenen Lohnverschleierung des Schuldners einen Rechtsanwalt beauftragt, was letztendlich zu einem gerichtlichen Vergleichsabschluss führte, sowie auch eine neue Bewertung, nämlich Feststellung der Pfändbarkeit, der Lebensversicherung Vertragsnummer yyy bei der xxxx Lebensversicherung AG im zweiten Schlussbericht vom 20.01.2023, (Bl. 189ff HB) vorgenommen. Nicht zuletzt aufgrund der ausführlichen gerichtlichen Hinweise könnte man im vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren wohlwollend von einem durchschnittlichen Aufwand des Insolvenzverwalters ausgehen, wie er in fast jedem Insolvenzverfahren anzunehmen ist. Selbst wenn man einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren annehmen würde, so wäre dennoch festzustellen, dass dieser Aufwand durch die zielführenden rechtlichen Hinweise des Insolvenzgerichtes gemindert wurde. Ausweislich des nachfolgenden weiteren Schlussberichtes vom 20.1.2023 Ziff. II A) hat der Insolvenzverwalter die Pfändbarkeit der Xxx Xxx Lebensversicherung AG Vertragsnummer 50608145 festgestellt und die 2 Pfändungsgläubiger „zur Rücknahme der Pfändung bewegt“ sowie festgestellt, dass zur Fälligkeit am 1.4.2040 „mit einem weiteren Massezuwachs“ i.H.v. 36.358,57 € zu rechnen sei. In Ziff. VI des Schlussberichtes vom 20.1.2023 hat der Insolvenzverwalter hat der Insolvenzverwalter dargestellt, dass diese beiden Pfändungsgläubiger auf ihre Absonderungsrechte verzichtet haben. Im Vergütungsantrages vom 5.4.2024 hat der Insolvenzverwalter dargestellt, dass die verwendete Direktversicherung der „Sicherung von 2 Gläubigern, ein Inkassounternehmen und einer Bank unterlag“ und beide zur „Aufgabe ihres Absonderungsrechtes bewegt werden konnten“. Die weitergehende Darstellung, dass beiden Gläubigern „Auswertungen vorgelegt“ wurden und diese „in zeitaufwändigen Gesprächen erläutert“ wurde ist diesseits nicht nachvollziehbar. Denn üblicherweise besteht in extrem vielen Insolvenzverfahren diese sogenannte Verstrickungsproblematik, die die Insolvenzverwalter mittels vorgefertigter Musterschreiben an die Pfändungs-, bzw. Absonderungsgläubiger versenden, um diese für die Dauer des Insolvenzverfahrens, zumindest zu einem befristeten, Verzicht zu bewegen. Nicht selten reicht dies nicht aus und es sind gerichtliche Beschlüsse erforderlich. Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall, so dass hinsichtlich der Belastung des Treuhänders in dieser Sache von einem maximal üblichen Aufwand auszugehen ist. Eine Mehrbelastung des Insolvenzverwalters ist insbesondere auch im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen daher nicht erkennbar und gehört zu den regelmäßigen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis vom 22.2.2023 hin hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 25.4.2023 mitgeteilt, dass der Schuldner die, wie durch das Insolvenzgericht vorgeschlagene, Ablösung der pfändbaren Lebensversicherung nicht betreiben wolle. Mit Vergütungsantrag vom 5.4.2024 hat der Insolvenzverwaltern die Festsetzung der Regelvergütung aus einer Berechnungsmasse von 56.770,58 € beantragt und gleichzeitig mitgeteilt, dass mit der Arbeitgeberin des Schuldners eine Übereinkunft im Wege der Ablösung der beiden Lebensversicherungen bei der Xxx Xxx Lebensversicherung AG gefunden wurde. „Beide Lebensversicherungen wurden gegen eine Zahlung i.H.v. 48.000 € aus der Masse freigegeben.“ In der Tat ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 28.11.2023 die Einzahlung eines Betrages i.H.v. 48.000 € durch die Arbeitgeberin Frau xxx zur „Ablösung Xxx Versicherungen Nr. xxx und yyy Xxx Xxx“. Es bleibt daher festzustellen, dass der Aufwand des Insolvenzverwalters zur Verwertung der pfändbaren Lebensversicherung im Rahmen des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Verbraucherinsolvenzverfahren einzuordnen ist. Im Hinblick auf die Vereinnahmung eines Betrages i.H.v. 48.000 € zur Ablösung der Versicherungen Nr. yyy und yyy bei der Xxx Xxx Lebensversicherung AG ist jedoch festzustellen, dass ein exorbitant hoher Massezufluss aufgrund eines doch lediglich durchschnittlichen Arbeitsaufwandes des Insolvenzverwalters gegenübersteht. Ein derart hoher Massezufluss aus Lebensversicherungen ist jedoch alles andere als üblich und trägt ganz entscheidend zu der beantragten außergewöhnlichen Höhe der Regelvergütung bei. Es ist daher festzustellen, dass der tatsächliche Aufwand des Insolvenzverwalters zur Verwertung der zwei bei einer Versicherungsgesellschaft existierenden Lebensversicherungen unter dem Aufwand liegt, der üblicherweise zur Erzielung von vergleichbar hohen Insolvenzmassen in einem Verbraucherinsolvenzverfahren liegt. Zumal auch zur Verwunderung beiträgt, das eine der beiden Lebensversicherungen nach Feststellung des Insolvenzverwalters überhaupt nicht pfändbar ist aber dennoch eine Ablöse eingefordert wurde. Infolgedessen ergibt sich erst die Situation, dass im Vergütungsantrag vom 05.04.2024 (Bl. 13 Sdb v)) der Insolvenzverwalter zur erfolgreichen Massemehrung vorträgt: „Beide Lebensversicherungen wurden gegen eine Zahlung i.H.v. TEUR 48 aus der Masse freigegeben.“ Bei der durch den Insolvenzverwalter ermittelten Berechnungsgrundlage in Höhe von 56.770,00 € ergibt sich somit die auch durch den Insolvenzverwalter beantragte Regelvergütung in Höhe von 16.723,94€. Bei einer fiktiven Betrachtung der Vergütung ohne den Massezufluss aus beiden Lebensversicherungen in Höhe von 48.000,00€ ergäbe sich lediglich eine Regelvergütung in Höhe von 3.508,23 €. Es wird offensichtlich, dass ausschließlich durch die Verwertungsbemühungen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Lebensversicherungen eine Erhöhung der Regelvergütung um 13.215,71 € zu verzeichnen ist. Damit einhergehend ist jedoch festzustellen, dass dem ein geringer Aufwand des Insolvenzverwalters von wenigen Stunden gegenübersteht. Was allerdings zu einer um 13.215,71 € höheren Vergütung führen soll. Dies steht im deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Lebensversicherung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Massemehrung durch Einforderung einer Lebensversicherung (Vertrag Nr. xxx ) erfolgte, die nach Einschätzung des unseren Verwalters unpfändbar ist (Bl. 189 Ziff A HB). Diese Abweichung ist derart signifikant, dass für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht eine von der Regelvergütung abweichende Festsetzung der Vergütung erfolgen würde. Eine besondere Schwierigkeit, oder ein besonderer Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird weder aus dem Vergütungsantrag, noch aus der Insolvenzakte deutlich. Ebenso wie bei der Ermittlung der Höhe von angemessenen Zuschlägen für einen quantitativ höheren Aufwand die Darlegung voraussetzt, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen üblichen Aufwand liegt, so ist auch hier der tatsächliche Aufwand maßgeblich bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung im vorliegenden Verfahren. Vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 21.9.2017- IX ZB 28/14 und vom 29.4.2021 – IX ZB 58/19. Auch im Hinblick auf ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren, das zu einer hohen Insolvenzmasse führt, sind üblicherweise diverse Vermögenswerte, wie z.B. Anfechtungsansprüche, Fahrzeuge, Gehälter zu prüfen und zu verwerten. Ebenso sind in der Regel in Verbraucherinsolvenzverfahren, im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren, Beschlüsse nach § 4 InsO i.V.m. § 850 Buchst. c Abs. 6 ZPO, § 850e ZPO und § 906 ZPO bei erwerbstätigen Schuldnern und hohen Insolvenzmassen zu erlassen. Insofern sind hier Aspekte festzustellen, die einen verminderten Aufwand im vorliegenden Verfahren im Vergleich zum üblichen vergleichbarem Verbraucherinsolvenzverfahren darlegen. Der „vorsorgliche“ Hinweis des unseren Verwalters, dass kein Abschlagsgrund gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer e) InsVV gegeben ist nicht substantiiert begründet. Richtig ist, dass der Schuldner ehemals selbständig tätig war. Allerdings lag zum einen die selbständige Tätigkeit weit zurück und auch nach eingehender Prüfung des Antrages auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den zuständigen Richter des Insolvenzgerichts war dieses Verfahren zwingend als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Auch existierten keinerlei Vermögenswerte aus der selbständigen Tätigkeit. Insofern liegt in der ehemaligen selbständigen Tätigkeit des Schuldners kein Mehraufwand für den Insolvenzverwalter begründet. Vielmehr ist festzustellen, dass im vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich 3 Insolvenzgläubiger eine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet haben. Hierbei handelte es sich bei 2 von den 3 Insolvenzgläubigern um institutionelle Gläubiger, die als Bank Forderungen aus Darlehensverträgen zum Insolvenzverfahren anmeldeten. Der weitere Insolvenzgläubiger konnte zur Untermauerung seiner Insolvenzforderung ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bayreuth vorlegen. Insofern gab es nicht nur hinsichtlich der Quantität von 3 Forderungsanmeldungen sondern auch hinsichtlich der Qualität der Forderungsanmeldungen einen unüblicherweise geringen Prüfungsaufwand durch den Insolvenzverwalter. Dies zeigt sich auch darin, dass bereits im 1. Prüfungstermin alle 3 Forderungen vollständig festgestellt werden konnten. Allein der Umstand, dass lediglich 3 Gläubiger eine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet haben rechtfertigt bereits bei den oben aufgezeigten überschaubaren Vermögensverhältnissen eine Herabsetzung der Insolvenzverwaltervergütung. BGH, Beschluss vom 22.9.2016 – IX ZB 82/15. Nach der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 6.4.2017 – IX ZB 48/16 kann der Abschlag sogar im Einzelfall so hoch ausfallen, dass die Vergütung des Verwalters sich an der Vergütung des Treuhänders nach alten Recht zu orientieren hat. Im vorliegenden Verfahren würde dies jedoch nicht angemessen sein. Vielmehr ist der hier vorgenommene Abschlag sachgerecht. Gem. §5 Abs.2 S1. InsO wurde im Eröffnungsbeschluss die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, da die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Lediglich der Schlusstermin wurde in Präsenz durchgeführt, da der Insolvenzverwalter trotz mehrfacher Hinweise und Erinnerungen Informationen und Erklärungen nicht in geeigneter Weise schriftlich für die Gläubiger zur Verfügung gestellt hat, die eine Durchführung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zulassen würden. Die Durchführung eines mündlichen Schlusstermins war daher nicht einer „komplexen Verwertung“ oder „Unüberschaubarkeit“ geschuldet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren nur eine geringe Zahl von 3 Forderungsanmeldungen, sowie von 3 Vermögensgegenständen, keine unterhaltspflichtigen Personen und keinerlei gerichtlicher Beschlüsse und die damit verbundenen Vor- und nacharbeiten des Insolvenzverwalters anfielen. Auch wenn der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich des konkreten Aufwandes zur Verwertung der Lebensversicherung kaum Anhaltspunkte liefert, so wird dennoch wohlwollend vermutet, dass im vorliegenden Verfahren der tatsächliche Aufwand des Insolvenzverwalters über dem eines Treuhänders nach altem Recht liegt und somit eine erheblich höhere Vergütung als die Mindestvergütung festzusetzen ist. Vergleiche hierzu BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 = ZInsO 2017, 901 = ZVI 2017, 396: „Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.“ Im vorliegenden Verfahren wird daher unter Einbeziehung aller Aufwände des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die vorgenannten Besonderheiten und insbesondere im Hinblick auf die Diskrepanz der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Bereich der Verwertung der Lebensversicherung zu dem damit erzielten Ertrag und infolgedessen der damit einhergehenden unangemessenen Erhöhung der Vergütung ein Abschlag in Höhe von 45 % auf die Regelvergütung als geboten und angemessen erachtet. Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen. Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.1.2021 lag. Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.