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Entscheidung

2 StR 67/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280421B2STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280421B2STR67.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/21 vom 28. April 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 28. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 7. Oktober 2020 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellun- gen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des „gewerbsmäßigen“ Diebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 20. November 2019 und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 285,95 € angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Ur- teils hat zum Schuld- und zu den Einzelstrafaussprüchen sowie zur Einziehungs- entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2. Indes kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung der Gesamtstrafe den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21 mwN) hier noch genügt. Denn die Urteilsgründe erweisen sich insoweit als lückenhaft, als sie dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verurteilung des Angeklagten vom 9. Juli 2019 zu einer Geldstrafe mit den hier verhängten Ein- zelstrafen gesamtstrafenfähig und deshalb wegen deren bereits erfolgter Voll- streckung ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Zwar ist es regelmä- ßig keine Härte, wenn deshalb, weil eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, eine Freiheitsstrafe nicht erhöht wird; anderes gilt jedoch dann, wenn die Geldstrafe – wie hier – durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 – 1 StR 387/13 je mwN). 2 3 - 4 - 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatge- richt kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Fest- stellungen treffen. Franke Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 07.10.2020 - 4 KLs 500 Js 53314/19 4