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Urteil

65 KLs-12 Js 999/22-44/22 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:1020.65KLS12JS999.22.4.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 177  Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 52 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. Persönliche Verhältnisse Der … Jahre alte Angeklagte wurde in Z. geboren. Er lebte mit seinen Eltern und seinem sechs Jahre jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der Bruder des Angeklagten ist ein nicht sprechender Autist mit einer geistigen und körperlichen Behinderung. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau und kümmerte sich um den Bruder. Der Angeklagte besuchte einen Kindergarten und im Anschluss eine Grundschulefür sprachbehinderte Kinder, da der Angeklagte stotterte. Im Alter von sieben Jahren wurde er auf einem Campingplatz Opfer eines nicht näher feststellbaren sexuellen Übergriffs. Nach der Grundschule besuchte er eine Hauptschule. Als der Angeklagte 16 Jahre alt war, zog die Familie nach D. wo sich die Eltern trennten. Der Angeklagte begann nach Beendigung der Hauptschule eine Ausbildung zum Zimmermann. Im Jahr 1999 machte der Angeklagte seinen Führerschein. Der Angeklagte richtete für seine Mutter und seinen Bruder in dieser Zeit ein Haus in R. ein, indembeide 20 Jahre wohnten. Er selbst lebte in der Nähe. Nach Abbruch der Zimmermannslehre gründete und betrieb der Angeklagte eine Eventagentur. Er ging im Jahr 2012 mit M. eine Beziehung ein, die ihre Tochter, A., in die Beziehung ein, die kurz vor Weihnachten 2018 endete. Nach der Trennung lebte A. noch für vier bis fünf Monate bei dem Angeklagten, da sie in R. noch die Schule besuchte. In der Folgezeit verbrachte sie häufig Wochenenden bei ihm. Der Angeklagte, der eine Wohnung über zwei Etagen bewohnt, hatte für A. in der oberen Etage ein Zimmer eingerichtet. Den Betrieb der Eventagentur beendete der Angeklagte vor etwa sechs Jahren, da diese nicht erfolgreich war, weswegen der Angeklagte weiterhin hoch verschuldet ist. In der Folgezeit arbeitete er als Garten-und Landschaftsgärtner. Aufgrund zweier Verletzungen begann er vor fast zwei Jahren in Vollzeit über eine Förderung des Arbeitsamtes eine Ausbildung zum Fitnessfachwirt. Außerdem machte der Angeklagte weitere Fortbildungen zum Resilienztrainer, Mentalcoach und Livecoach. Die aktuelle Förderung läuft bis zum 1. April 2024. Der Angeklagte möchte danachin der Rehabilitation für Schwerbehinderte arbeiten. Er kümmert sich aktuell auchum seinen Vater, der im letzten Jahr sein Bein verloren hat und pflegt diesen mit der Hilfe eines Pflegedienstes. Seit letztem Jahr ist der Angeklagte auch rechtlicher Betreuer seines Vaters. Am 00.00. dieses Jahres verstarb die Mutter des Angeklagten plötzlich, nachdem der Angeklagte ihr im Nebenhaus für sie und seinen Bruder eine Wohnung renoviert hatte, in die sie im März eingezogen waren. Nach dem Tod seiner Mutter organisierte der Angeklagte neben seiner Fortbildung und der Pflege des Vaters, den Nachlass und holte seinen Bruder zu sich. Der Angeklagte ist nach dem Tod der Mutter auch der rechtliche Betreuer des Bruders geworden. Der Angeklagte ist ferner ehrenamtlich im O. tätig, wo sein Bruder in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes nicht vorbestraft. Mit Urteil vom 03.02.2022, rechtskräftig seit dem 28.10.2022, verurteilte das Amtsgericht Coesfeld (3a Cs 241/21) den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € und ließ ihm nach, die Strafe in Raten von jeweils 50 € zu zahlen. Die Geldstrafe hat der Angeklagte vollständig gezahlt. II. Feststellungen zur Sache Die am 00.00.0000 geborene P. war im Tatzeitraum mit der A. befreundet. Bei dem Angeklagten handelt es sich um den Stiefvater von A.. Am 00.00.0000 beschlossen P. und A. gemeinsam mit dem Angeklagten ein sogenanntes Horrorlabyrinth in Q. zu besuchen. Zu diesem Zweck holte der Angeklagte die Mädchen zunächst von der Wohnanschrift von A. in J. ab und fuhr mit ihnen zu seiner Wohnung in R.. Dort zogen sich die Mädchen um und schminkten sich für den Abend, wobei der Angeklagte P. bereits Komplimente machte und ihr Tipps gab, wie sie auf Fotos richtig "sexy" aussehen könne. Er cremte ihr mit ihrem Einverständnis Narben auf den Armen ein, nachdem er ihr erklärt hatte, dass er eine Creme habe, damit diese weniger sichtbar seien. Anschließend fuhr der Angeklagte mit beiden nach Q., wo sie das Horrorlabyrinth besuchten. Der Angeklagte lief dabei zumeist zwischen den beiden Mädchen über das Gelände und legte jeweils den Arm um sie, da sie sich etwas fürchteten. Die Hand des Angeklagten wanderte bei P. schon dabei vom Rücken über die Hüften bis zu ihrem Gesäß. Sodann erreichten die drei mit weiteren Besuchern einen sogenannten Escape-Room, den die Gruppe nur verlassen konnte, nachdem sie ein Rätsel gelöst hatte. In dieser Situation legte der Angeklagte seine Hand auf das Gesäß von P. und streichelte sie zunächst über der Kleidung. Im weiteren Verlauf führte er von den übrigen Besuchern und A. unbemerkt seine Hand gegen den für ihn erkennbaren Willen den Rücken herunter in ihre Hose und Unterhose, streichelte sie an ihrer Vagina, führte einen Finger in ihre Vagina ein und bewegte diesen hin und her. Als das Rätsel gelöst war, nahm er seine Hand aus der Hose heraus. Anschließend begaben sich die drei zu einem Bühnenprogramm und nahmen im hinteren Bereich im Zuschauerraum Platz. Als A. auf die Bühne gerufen wurde, um an dem Programm teilzunehmen, nahm der Angeklagte die Hand der Zeugin P. und legte diese wiederum unbemerkt von den übrigen Besuchern und gegen ihren erkennbaren Willen über der Hose auf seinen erigierten Penis. Anschließend führte er ihre Hand auf seinem Penis hin und her und hielt ihre Hand auch noch fest, als P. erfolglos versuchte, sie wegzuziehen. Erst als die Zeugin A. wieder zurückkam, ließ der Angeklagte die Hand der Zeugin P. los. Nach der Veranstaltung fuhr der Angeklagte mit den Mädchen zu sich nach Hause. Dort übernachteten beide noch für weitere zwei Nächte. Danach brachte der Angeklagte die Zeuginnen nach Hause. Als P. zu Hause war, bat sie A. und U., der Tante der Zeugin A., um ein Gespräch. Beide fuhren sodann mit M., zu P., die zu ihnen in das Auto stieg. Hier berichtete sie, dass der Angeklagte sie angefasst habe und mit dem Finger in sie eingedrungen sei. Alle fuhren sodann zu dem Angeklagten, der sich noch in der Nähe befand. M. sprach ihn auf den Vorwurf an, den er zurückwies. P. wollte trotz Aufforderung nicht mit dem Angeklagten sprechen. An demselben Abend berichtete P. ihrem Bruder davon, dass der Angeklagte sie angefasst habe. Dies wiederholte sie in Gegenwart ihrer durch V. hinzu gezogenen Eltern, W. und I.. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keine durchgreifenden Zweifel hat, sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 02.10.2023. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich wie folgt eingelassen: Für das Halloween-Wochenende sei mit A. besprochen gewesen, dass sie gemeinsam das Horrorlabyrinth in Q. besuchen wollten und sie eine Freundin mitnehme könne. Er habe nicht gewusst, welche Freundin sie mitnehmen würden. Er sei am späten Nachmittag nach J. gefahren und habe zunächst im Haushalt der Zeuginnen M. und U. Kaffee getrunken. Dort habe er erfahren, dass die Zeugin P. mitkommen solle. Diese habe er zuvor dort mal beiläufig gesehen, aber nicht näher gekannt. Sie seien dann losgefahren. Als sie noch in J. gewesen seien, habe P. auf einmal gesagt, dass sie an dieser Stelle von zwei Jungs anal vergewaltigt worden sei. Er habe dann an einer Tankstelle angehalten, da er sowieso noch habe tanken müssen und M. angerufen, da ihm dies komisch vorgekommen sei und er ein ungutes Gefühl gehabt habe. Diese habe ihm gegenüber aber geäußert, dass sie trotzdem weiter fahren sollten. Das habe er dann auch gemacht. Sie seien dann bei ihm angekommen; A. und P. hätten sich oben in der Wohnung fertig gemacht, wobei sie zwischendurch heruntergekommen seien, um Sachen wie Schminke aus dem Badezimmer zu holen. Sie seien dann verspätet losgekommen. Sie seien im Labyrinth zunächst in einem großen Foyer gewesen und von zu verschiedenen Attraktionen gegangen. Sie hätten dort drei bis dreieinhalb Stunden verbracht. Er hätte die Veranstaltung als witzig und anstrengend empfunden, da die Zeuginnen ängstlich gewesen seien und an ihm drangehangen hätten. Hierauf sei er aber vorbereitet gewesen, da A. ein bisschen ängstlich sei. Es habe eine Attraktion gegeben, da hätten sie gesessen mit 30-40 Leuten. Da hätten auch noch Leute gestanden, die keine Sitzplätze gefunden hätten. Es habeein Rätsel wie in einem Escaperoom gegeben. Da seien fast 40 Leute gewesen und Aufgabe sei es gewesen, den Ausgang zu finden, wofür man Gegenstände habe hochheben und nach Rätseln gucken müssen. Es hätte jemand sehen müssen, wenn minutenlang gefingert sein solle. Sie seien nie allein gewesen. Gegen 0:00 Uhr bis 0:30 Uhr seien sie fertig gewesen und ins Auto gestiegen. Sie seien etwa eine Stunde gefahren. Er sei fertig gewesen, wobei die Mädchen aufgedreht gewesen seien. Er hätte noch kurz mit ihnen in der Küche gequatscht, sie hätten sich Getränke mitgenommen und seien hoch gegangen. Gegen 1:30 Uhr habe er geschlafen. Die Zeuginnen seien das ganze Wochenende bei ihm gewesen. Es seien Bekannte von ihm dort gewesen und die Mädchen hätten sich mitFreunden und Freundinnen von A. aus R. getroffen. Am Sonntag habe er sie nach Hause gebracht. Er habe dem Schwager von M. bei einem Reifenwechsel helfen sollen, weshalb er noch nicht direkt nach Hause gefahren sei. Kurz darauf seien M., U., A. und P. gekommen. M. habe gesagt, dass P. gesagt habe, dass er sie angefasst habe. Er habe verdutzt reagiert und die im Auto sitzende P. angesprochen. M. habe ihr das nicht geglaubt und die Zeugin U. habe P. gefragt, ob das so gewesen sei und das habe P. dann verneint. Dann seien diese wieder gefahren. Er sei empört gewesen und habe mit den Eltern sprechen oder zur Polizei gewollt, aber nach der Aussage von M., dass sie ihr das nicht glauben würde, sei es für ihn ok gewesen. Die Freundschaft zwischen P. und A. sei beendet gewesen und die Wochenendbesuche der Zeugin A. seien weiter erfolgt. b) Die Feststellungen stehen aufgrund der nachfolgenden Beweiswürdigung, insbesondere der glaubhaften Aussage von P. zur vollen Überzeugung der Kammer fest. Dabei hat die Kammer die Anforderungen der Rechtsprechung an die besondere Konstellation im Zweipersonenverhältnis, in der sich Aussage gegen Aussage diametral gegenüberstehen, berücksichtigt und die Bekundungen von P. unter Zugrundelegung des Maßstabes der Nullhypothese umfassend gewürdigt (vgl. BGH 1 StR 618/98, NStZ 2000, 100 ff.). Dabei ergeben sich aus der Aussage von P. die Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen, welche im Übrigen durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wurden. aa) In der Hauptverhandlung hat die Zeugin P. folgende Angaben gemacht: A. sei ihre Freundin gewesen und Halloween habe vor der Tür gestanden. Sie hätten vorgehabt mit dem mit dem Angeklagten in ein Horrorlabyrinth zu fahren. Sie hätte den Angeklagten nicht gekannt – vielleicht habe sie ihn einmal bei A. gesehen. Es sei geplant gewesen, dass sie das Wochenende dort bleiben; hierüber hätten sie sich gefreut. Es habe angefangen komisch zu werden, als A. und sie sich fertig gemacht hätten. Sie hätten sich ein bisschen geschminkt und ein paar Fotos machen wollen. A. habe den Angeklagten darum gebeten. Das sei alles normal gewesen.Dann sei A. ins Bad gegangen um irgendetwas an ihrem Makeup oder Outfitzu ändern und sie sei mit dem Angeklagten allein gewesen. Der Angeklagte habe sein Handy genommen und gemeint, er könne noch ein paar tolle Fotos von ihr machen und habe ihr Tipps für sexy Posen gegeben, was Männern gefalle. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Sie habe ihre Hose nur ein bisschen herunterziehen sollen. Das sei schon noch im Rahmen gewesen. Sie habe ja auch Narben am Arm und das habe sie verunsichert, da sie ein Top getragen habe. Der Angeklagte habe gemeint, er hätte eine Creme die das überdecke und sie habe gedacht, das sei einfach nur nett. Dann habe er ihr Arm und Schulter eingecremt, da sei es schon etwas in Richtung ihrer Brust gegangen, aber das sei auch noch im Rahmen gewesen. Danach seien sie dahin gefahren und es sei alles ok gewesen. Sie seien aufgeregt gewesen, denn es sei ja gruselig gewesen. A. und sie hätten ein bisschen Schiss gehabt und der Angeklagte sei der Mann gewesen, der auf sie ein bisschen aufgepasst habe. Er habe den Arm um sie gelegt, aber das sei nur ein „ich beschütze euch und bin für euch da“ gewesen. Sie seien auch ständig abgelenkt gewesen, denn da sei so viel um sie herum, so dass A. auch wenig auf sie geachtet habe. Dann sei der Arm beziehungsweise die Hand des Angeklagten weiter runtergegangen. Erst an die Hüfte und dann an ihrem Po. Die Hand sei da ziemlich oft und auch länger gewesen. Davon habe A. nichts von mitbekommen. Dann habe es eine Station mit einem Rätsel gegeben bei der eine Frau etwas vorgetragen habe und bei dem das Publikum habe mitdenken und raten müssen. In dem Moment sei die Hand des Angeklagten an ihrem Po gewesen und dann sei die Hand den Rücken runter in die Hose reingegangen und unter ihre Unterwäsche. Der Angeklagte habe dann auch mit dem Finger an ihr herumgefummelt. Es habe aufgehört als die Frau aufgehört habe zu sprechen und es weitergegangen sei. Danach sei es weitergegangen an einer Stelle an der es eine Bühne gegeben habe und eine Show gemacht worden sei. Es habe Sitzplätze für das Publikum gegeben und sie hätten sich gesetzt und dann sei A. nach vorne geholt worden und der Angeklagte und sie seien für einen Moment allein gewesen. Er habe ihre Hand genommen und sie auf den Penis gehalten. Sie habe die Hand wegziehen wollen, er habe sie aber festgehalten, so dass sie sie nicht habe wegziehen können. Sie sei wie gelähmt und eingeschüchtert gewesen und habe sich so hilflos gefühlt. Das seiso eine kurze Zeit gegangen bis A. zurückgekommen sei. Als sie bei dem Angeklagten in der Wohnung gewesen seien habe es zwei kurze Vorfälle gegeben. Er habe versucht sie zu küssen, da habe sie sich entzogen undsei zurück zu A. gegangen. Eine andere Sache sei gewesen, dass sie auf der Couch gewesen seien und einen Film geschaut hätten und A. sei im Bad oder so gewesen und er habe sich komplett auf sie gelegt und sie sei wie gelähmt gewesen und habe einfach nur Angst gehabt. Auf Befragen gab die Zeugin P. an, dass der Angeklagte sie zurückgebracht habe und sie nur kurz bei A. gewesen sei und sie selbst dann nach Hause gebracht worden sei. Dann habe sie A. angerufen und habe ihr das erzählt und dann sei sie wieder abgeholt worden. Im Auto hätten A., deren Mutter und Tante und sie glaube der Sohn der Tante gesessen. Der Angeklagte sei in der Nähe gewesen und sei konfrontiert worden. Sie selbst habe im Autogesessen. Die Mutter von A. sei ausgestiegen und habe ihn konfrontiert. Das sei dramatisch gewesen. Der Angeklagte sei sauer geworden und die Mutter von A. auch und habe ihr nicht geglaubt. Danach habe sie den Angeklagten nicht mehr gesehen. Nach dem Besuch des Labyrints sei der Angeklagte mit ihnen zu sich nach Hause gefahren. A. und sie hätten dort wie geplant übernachtet. Auf die Bitte den Rätselraum und die Situation dort zu beschreiben, erklärte P., dass dies schwierig wiederzugeben sei, weil sie einen Tunnelblick gehabt habe. Sie habe alles andere ausgeblendet. Sie hätten dort gestanden und es sei eine kleinere Gruppe von Leuten gewesen. Sie hätten hinten gestanden und siehabe rechts von dem Angeklagten gestanden. Alle seien konzentriert auf das gewesen, was die Frau gesagt habe. Sie habe eine schwarze Leggins und ein Top und eine Jacke von A. zum drüberziehen getragen. Der Angeklagte habe den Finger in ihre Scheide eingeführt, sei da auch einbisschen länger drin gewesen sei und habe da herumgespielt . Sie sei wieversteinert gewesen sei und habe so eine Angst gehabt habe. Er habe aufgehört, weil das Rätsel aufgehört habe. In der anderen Situation hätten sie recht weithinten gesessen. A. sei nach vorne auf diie Bühne gerufen worden. Er habe ihre Hand genommen und auf seinen Penis gelegt und daran gerieben. Er habe ihre Hand festgehalten. Der Penis sei sehr hart gewesen sei. Sie habe versucht die Hand wegzuziehen; die Berührung habe über der Hose stattgefunden. Sie habe nicht mit dem Angeklagten gesprochen, weil sie so eine Angst gehabt habe. Sie sei so versteinert gewesen. Sie habe versucht sich zu entziehen und dem aus dem Weg zu gehen. Sie habe so eine Riesenangst gehabt, dass wenn sie sage: „Stopp, ich will das nicht!“, er sich das mit Gewalt hole. Auf die Hinfahrt angesprochen gab die Zeugin P. an, dass dort ein Gespräch stattgefunden habe, über das sie im Nachhinein viel nachgedacht habe. Es habe bei ihr davor mal einen Vorfall mit einem anderen Jungen gegeben und sie habe sich dem Angeklagten anvertraut und sei total naiv und blöd gewesen. Sie habe ihm das anvertraut und sie hätten darüber geredet und sie habe das als gut gemeinten Ratschlag verstanden und so habe er das auch verkauft. Er habe gefragt, ob sie den Jungen angezeigt habe und das habe sie verneint und dann habe der Angeklagte gesagt, sie solle aufpassen wem sie das sage denn dann wirke sie wie ein leichtes Opfer. Sie sei dreizehn Jahre alt gewesen als sie sich mit zwei Jungen getroffen habe und da sei etwas passiert. Sie hätten ein bisschen getrunken und sie habe ihm vorher gesagt, dass sie keinen Sex wolle und dann habe sie sich nicht wehren können und er habe Sex mit ihr gehabt. Sie glaube schon, dass sie gegenüber dem Angeklagten von Vergewaltigung gesprochen habe, wie genau sie ins Detail gegangen sei, könne sie nicht sagen. Es sei bei dem Vorfall so gewesen, dass es ein Junge gewesen sei und ein anderer dabei gewesen sei, sich aber nichtbeteiligt habe. Es habe Geschlechtsverkehr stattgefunden. Sie hätten sich geküsst. Er sei ungefähr in ihrem Alter gewesen. Als sie in dem Zustand gewesen sei, habeer sie ausgezogen und den Penis in die Scheide eingeführt. Es sei einfach ein privates Treffen zu dritt draußen gewesen. Das sei auch das gewesen, von dem sie auf der Hinfahrt erzählt habe. Auf die Frage, wie es nach der Konfrontation mit dem Angeklagten weitergegangen sei, berichtete P., dass der Angeklagte und A. Mutter sich gestritten hätten. A. Mutter sei wieder ins Auto gestiegen und sie selbst seizur Sau gemacht worden. Ihr sei nicht geglaubt worden und es sei ihr gesagt worden, wie sie das nur erzählen könne. Das sei schlimm für sie gewesen. Dann sei sie nach Hause gefahren worden, weil das Ganze zu nichts geführt habe. Der erste, dem sie sich aus der Familie anvertraut habe, sei ihr ältester Bruder gewesen, da er eine Beschützerrolle für sie habe. Sie habe sich geschämt und hätte Angst gehabt und deshalb erst nicht gewollt, dass ihre Eltern das wissen. Ihr Bruder habe ihre Eltern einbeziehen wollen. Es habe ein Gespräch zwischen ihr, ihren Eltern und ihrem Bruder gegeben, in dem sie davon erzählt habe. Es sei halt schwierig. Zwei Jahre später habe sie sich entschieden das anzuzeigen, denn sie habe Träume und wenn sie einen Mann gesehen habe, der eine Glatze gehabthabe, habe sie Panikattacken bekommen. Das sei durch viel Arbeit bessergeworden, aber es sei erst heftig gewesen und sie habe die Vermutung gehabt, dass sie nicht das einzige Opfer sei und habe es nicht richtig gefunden nichts zu sagen, sondern den richtigen Weg zu gehen und es anzuzeigen. An das Gespräch mit ihrem Bruder habe sie kaum in Erinnerung. Das Gespräch mit den Eltern sei ihrer Erinnerung nach auch an demselben Abend gewesen sei. Siesei verheult und fertig gewesen und sie habe versucht auszuweichen, aber ihr Bruder habe Andeutungen gemacht, damit sie es ausspreche. Es sei ihr aber total unangenehm vor ihren Eltern gewesen das zu erzählen. Da sei sie gar nicht so ins Detail gegangen, aber sie habe schon gesagt, was passiert sei. Der Vater habe wütend reagiert und die Mutter hysterisch. Sie hätte nicht gewusst damit umzugehen. Hinsichtlich einer Anzeige bei der Polizei seien ihre Eltern der Meinung gewesen, dass es sinnvoller sei sich da rauszuhalten, dass es für sie selbst schlimmer sei, wenn vor Gericht da alles nochmal hochgeholt werde. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie erst nicht zur Polizei gegangen sei, weil sie Angst gehabt habe und hilflos gewesen sei. Ihre Eltern hätten gemeint, dass es sinnlos sei, da sie keine Beweise hätten. Bis zur Erstattung der Anzeige habe sie einen Prozess durchgemacht. Es sei ja schon zwei Jahre her gewesen und habe sie so viel beschäftigt. Sie habe so oft Mist geträumt und es habe sie nicht losgelassen. Sie habe gedacht, sie müsse irgendetwas machen. Sie habe sich intensiver mit solchen Themen beschäftigt und sei dazu gekommen, jetzt müsse sie etwas machen. Irgendwann sei der Zeitpunkt gewesen, dass sie gedacht habe: „Komm P., du musst das jetzt machen, auch wenn ich Angst habe“. Sie glaube, dass sie kurz vorher eine Therapiestunde gehabt habe und nach der Therapie seien ihre Gedanken immer so losgelöst und sie habe für sich gemerkt, sie müsse es jetzt machen, sonst mache sie es gar nicht mehr. Sie habe bei der Polizei J. angerufen und hypothetisch gefragt, wenn das und das wäre, was sie dann machen müsse und dann sei auch ein kurzfristiger Termin vereinbart worden. Auf Nachfrage zu ihrer Therapie gab die Zeugin P. an, dass sie diese mit zwölf Jahren wegen Selbstverletzungen und Problemen an der Schule begonnen habe. Sie sei früh in Therapie gekommen aber danach seien noch mehr Ereignisse passiert und sie habe sie über die Jahre immer begleitet. Auf Nachfrage nach der Situation des Kussversuches, erklärte die Zeugin, dass sie gerade wieder in die Wohnung gekommen seien und ihr total kalt gewesen sei under etwas habe holen wolle, eine Decke oder Hausschuhe und er habe gesagt, dass sie mitkommen solle. Sie seien dann einen Raum weiter gegangen. Dort habe ersich dann zu ihr gedreht und sie habe sich entzogen. Dies sei im Eingang des Schlafzimmers mit offener Tür gewesen. Genauere Erinnerungen habe sie nicht. An dem Abend hätten sie ein bisschen Alkohol getrunken habe. Der Angeklagte habe Tilidintabletten gehabt. Sie wisse nicht, was in sie und A. gefahren sei. Sie seien blöde Teenager gewesen, die das cool gefunden hätten. Sie hätte davon etwas genommen, davon aber nichts gemerkt. Sie sei vom Gefühl her klar gewesen. Nur während der Vorfälle sei sie total gelähmt gewesen. Das Tillidin hätte sie imAuto genommen, ob auf der Hin- oder Rückfahrt könne sie nicht mehr sagen. Wieder vom Horrorlabyrinth zurückgekehrt habe der Angeklagte gesagt, dass er ein bisschen Koks habe und davon hätten sie und der Angeklagte jeweils eine Nase gezogen. Sie habe aber überhaupt nichts gemerkt, das könne sie sich auch nicht erklären. A. habe das Kokain nicht gewollt. bb) Die Aussage von P. ist auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des wesentlichen Tatgeschehens bestehenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation glaubhaft. (1.) Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, an ihrer allgemeinen und speziellen Aussagetüchtigkeit zu zweifeln. (a.) Zweifel an ihrer allgemeinen Aussagetüchtigkeit bestehen nicht. Die Sachverständige S., die als Diplom Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie für die aussagepsychologische Begutachtung qualifiziert ist und deren Qualifikation der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, hat überzeugend ausgeführt, dass alle Aspekte einer Aussagetüchtigkeit der Zeugin P. gegeben seien. Die Sachverständige hat einen sprachgebundenen Intelligenztest durchgeführt, dessen Ergebnis an der unteren Grenze des Normalbereichs lag. Die Zeugin besucht ein Gymnasium und die Sachverständige hat im Gespräch keinerlei Einschränkungen der Gedächtnisleistungen feststellen können. Auch das bereichsspezifische Wissen im Sexualbereich ist nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen gegeben. Die Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die Zeugin P. die Handlungen in dem Bereich kenne und diese daher ihre Kompetenzen nicht überforderten. Die Zeugin habe ihr gesagt, dass sie durch ihre Mutter sensibilisiert worden sei, dass sie einen Freund habe und weit über den Tatvorwurf hinausgehend Bescheid wisse. Von diesen Umständen konnte sich auch die Kammer im Rahmen der Aussage von P. in der Hauptverhandlung überzeugen. Sie konnte ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar und umfänglich Zusammenhänge undGeschehnisse bezüglich der festgestellten Tat und zum Nachtatgeschehen bekunden und gab Erinnerungslücken oder Unsicherheiten dabei offen an. Ihre differenzierte und komplexe Aussage passt ohne weiteres zur ihrer Leistungsfähigkeit als …jährige Schülerin. Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitraum oder in der Folgezeit bis zur Hauptverhandlung bestehenden Krankheit oder sonstige Einschränkung der Zeugin, welche ihre Aussagetüchtigkeit tangieren könnten, sind liegen nicht vor. Im Rahmen ihrer Aussage waren keine Hinweise auf eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit oder Erinnerungsfähigkeit zu erkennen: Zu einer Dekompensation der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage ist es nicht gekommen, Erinnerungslücken, die an eine vor allem markante Gegebenheiten verschließende Amnesie heranreichen, sind nicht zutage getreten. Die sachverständig beratene Kammer ist auch davon überzeugt, dass die psychischen Besonderheiten von P., die seit sie zwölf Jahre alt ist mehrfach therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, sich nicht auf ihre Aussagetüchtigkeit ausgewirkt haben. Die Sachverständige hat bei der Zeugin Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt. Diese hat sie anhand von Testergebnissen und dem Verhalten der Zeugin in der Exploration anschaulich erklärt. Die Zeugin fühle sich ausgenutzt und habe ein negatives Selbstbild. Die emotionale Stimmungslage sei deutlich depressiv, niedergeschlagen und sie fühle sich wertlos. Die Zeugin habe eine intensive Emotionalität und eine Instabilität in Bezug auf ihr Selbstbild, was sich letztlich in Beziehungen ausdrücke. Da gäbe es kein Mittelmaß, es sei entweder schwarz oder weiß. Wie die Sachverständige nachvollziehbar begründet hat, führen diese Persönlichkeitsakzentuierungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Die Sachverständige erklärte hierzu, dass es sein könne, dass man depressive Menschen etwas mehr anstoßen müsse, damit diese etwas berichteten; qualitative Einschränkungen bestünden dabei aber nicht. Eine Borderlineakzentuierung, für die es bei der Zeugin ebenfalls Hinweise gäbe, führezu einem Schwarz-weiß-Denken. Dabei könne der kritische Blick auf die eigene Rolle beeinträchtigt werde. Dies sei allerdings insbesondere in Partnerbeziehungen relevant, die zwischen P. und dem Angeklagten nicht bestehen würde. Daher käme diesem Aspekt auch keine weitere Bedeutung zu. (b.) Darüber hinaus ist auch die spezielle Aussagetüchtigkeit zu dem in Fragestehenden Tat- und Aussagezeitpunkt zu bejahen. Diese spezielle Aussagetüchtigkeit bezieht sich im Unterschied zu der allgemeinen Aussagetüchtigkeit auf die Wahrnehmung, Speicherung, Abrufbarkeit und Wiedergabe des in Frage stehenden Sachverhalts, also der angeklagten und festgestellten Taten im Zeitpunkt des Tatgeschehens. Auch insoweit ergeben sich für die Kammer auch nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen S. keine Anhaltspunkte für Einschränkungen. Zwar habe die Zeugin berichtet vor der Tat Alkohol konsumiert zu haben. Auch die Einnahme von Tillidin auf derHinfahrt könne nicht ausgeschlossen werden. Sie erklärte aber deutlich und ohne aus sachverständiger Sicht begründeter Zweifel, dass sich bei P. keinerlei Hinweise auf durch den Konsum bedingte Einschränkungen feststellen ließen. Die Detailliertheit der Schilderungen sei ferner dem Zeitabstand und den beschriebenen Situationen angemessen, ohne Brüche oder auffällige Lücken, die für Wahrnehmungseinschränkungen sprechen müssten. Von Ausfallerscheinungen der Zeugin P. hätten auch weder A. noch der Angeklagte berichtet. Dieser überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. (2.) Für die Qualität der Aussage von P. spricht zunächst die Konstanz bei der Darstellung des Kerngeschehens sowie des Vor- und Nachtatverhaltens, und zwar bei der polizeilichen Anzeige am 23.11.2021, gegenüber der Sachverständigen S. am 13.04.2023 und endlich in der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren. Die Aussagen der Zeugin P. waren im Hinblick auf das Kerngeschehen konstant. Sie hat bereits bei der Polizei den Vorfall dahingehend geschildert, dass der Angeklagte in dem Horrorlabyrinth in einem Raum mit dem Finger vaginal in sie eingedrungen sei und in einem anderen Raum ihre Hand auf der Hose auf seinen erigierten Penis gelegt, ihre Hand dort bewegt habe und diese festgehalten habe,als sie diese habe wegziehen wollen. Bei dieser Aussage blieb sie bei der Exploration durch die Sachverständige S. und auch bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung. Sie schilderte das Kerngeschehen sowohl bei ihren Angaben im Zusammenhang als auch auf Nachfragen konstant. Im Einzelnen: (a.) Gegenüber der Polizeibeamtin K. berichtete die Zeugin P. am 23.12.2021 von den Vorfällen. Die Zeugin K. schilderte den Vernehmungsinhalt, zum Teil unter Vorhalt des Vernehmungsprotokolls, glaubhaft und erklärte, sich noch an die Vernehmung erinnern zu können, da es für sie ungewöhnlich gewesen sei, dass eine Minderjährige ohne elterliche Begleitung eine Anzeige erstattet und sie den Tatort, das Horrorlabyrinth nicht gekannt habe.P. habe den Vorwurf dahingehend geschildert, dass sie Halloween 0000 mit ihrer Freundin und deren Stiefvater in einem Horrorlabyrinth in Q. gewesen sei. Dort sei sie mehrfach von dem Stiefvater angefasst worden; im Intimbereich und am Po. Es habe mehrere Stationen gegeben. Er habe seine Hand erst auf ihrem Po oberhalb der Hose gehabt. Bei einem Rätsel habe er unter die Unterhose gefasst und von hinten einen Finger in die Scheide eingeführt. Dann seien sie an einer Bühne gewesen und die Freundin sei auf die Bühne gegangen. Sie habe neben dem Stiefvater im Publikum gesessen. Er habe ihre Hand genommen und auf seinen Penis über der Hose gelegt. Sie habe ihre Hand wegziehen wollen, aber er habe die Hand festgehalten und bewegt. Auf Nachfrage warum sie nichts gesagt habe und erst jetzt die Anzeige erstatte, habe die Zeugin angegeben, dass sie davor Angst gehabt habe. (b.) In ihrer Exploration durch die Sachverständige S. am 13.04.2023, wie die Sachverständige glaubhaft bestätigte, gab P. an, dass sie und ihre Freundin A. geplant gehabt hätten, das Wochenende bei deren Vater N. zu verbringen, um das Horrorlabyrinth zu besuchen. Schon im Auto hätten sie offene Gespräche geführt. Sie habe von einem sexuellen Erlebnis berichtet, worauf er gefragt habe, ob sie das angezeigt habe, was sie verneint habe. Er habe gesagt, sie solle aufpassen, wem sie das erzähle, weil sie sonst wie ein leichtes Opfer wirke. Eigentlich habe sie damals gedacht, er spreche so mit ihr, um ihr zu helfen. In der Wohnung hätten sie und A. sich für den Abend geschminkt. Sie hätten N. gebeten, Fotos von ihnen zu machen. Als sie kurzzeitig mit ihm alleine gewesen sei, habe er gezeigt, wie sie sexy posen könne. Ferner habe er den Arm mit ihren Narben eingecremt und habe dabei in Richtung Brust gestrichen. Sie seien dann zum Horrorlabyrinth gefahren. Dort habe er den Aufpasser gespielt, habe links und rechts den Arm um sie und A. gelegt. Seine Hand sei immer weiter runtergewandert, erst an die Hüfte, dann an den Hintern, während sie gegangen seien oder gestanden hätten. Aus Angst habe sie sich nicht gewehrt. Es hätte Programme geben, bei denen zum Beispiel ein Rätsel zu lösen gewesen sei. In einem Raum hätten sie gestanden und sich nach vorne hin auf das Programm konzentriert. Dort habe er dann mit der Hand von hinten in ihre Hose gegriffen und sie unten angefasst. Er habe erst mit einem dann mit zwei Fingern in ihre Scheide gefasst. Zwischendurch habe er an ihren Kitzler gegriffen, um dort ein bisschen herum zu spielen. Sie sei wie erstarrt gewesen. Zwischendurch, wenn A. irgendwo anders gewesen sei, habe er ihr etwas ins Ohr geflüstert, wie zum Beispiel wie geil oder reif sie sei. Die Zeugin habe weiter angegeben, einerseits wie erstarrt gewesen zu sein, dann aber auch mal versucht zu haben, einen Schritt zur Seite zu gehen. Sie seien mal auf Sitzplätzen gewesen, um einer Show zuzusehen. A. sei auf die Bühne geholt worden. Sie hätten weit hinten gesessen. Er habe ihreHand genommen und auf seinen Penis gepackt und daran herumgerieben. Sie habe ihre Hand zurückgezogen, er habe sie aber festgehalten. Während die Zeugin zunächst angegeben habe, dass das sei alles gewesen, was im Labyrinth passiert sei, habe sie dann auf Nachfrage angegeben, dass sie auch in einem Raum einmal mit dem Angeklagten alleine gewesen sei. In dem dunklenGang habe er ihr ekelhafte Sachen ins Ohr flüstert wie, dass sie so sexy sei. Als sie abends zurück in der Wohnung gewesen seien, habe er ihr in der Wohnung Pantoffeln geben wollen und habe gesagt, sie solle mit ins andere Zimmer kommen. Dort habe er sie an sich herangezogen und habe versucht sie zu küssen, sie habe sich aber von ihm lösen können. Da sei sie ihm komplett ausgewichen. Sie erinnere die chronologische Reihenfolge nicht mehr. Sie hätten auf der Couch gesessen beziehungsweise sie habe dort halb auf dem Rücken gelegen. Er habe sich dann komplett auf sie gelegt und sein Penis sei hart gewesen. A. sei in der Zeit auf der Toilette oder in der Dusche gewesen. Als sie zurückkommen sei, sei er von ihr heruntergegangen. Die Zeugin habe ergänzt, dass der Angeklagte ihnen an dem Abend Tillidinpillen, eine vor und eine nach der Veranstaltung, sowie Koks, nach der Veranstaltung, und Alkohol gegeben habe. Sie habe davon keine Wirkung gespürt. Er habe gesagt,dass man durch Tilidin kuscheln wollen würde. Als erstes habe sie A. am Telefon davon berichtet entweder an dem Abend oder am Tag darauf. Deren Mutter habe sie mit dem Pkw abgeholt und sie seien zuN., der bei einem Freund gewesen sei, gefahren und er sei mit ihrer Aussage konfrontiert worden. Sie habe mitbekommen dass er alles bestritten und gesagt habe, dass sie lüge. Auch A. und deren Mutter seien gegen sie gewesen und hätten ihr nicht geglaubt. Ungefähr zwei Jahre später habe sie die Anzeige erstattet. (c.) Die Angaben von P. waren bereits im Hinblick auf die Anbahnung des Geschehens konstant. Sie schilderte jeweils die Anbahnung durch den Besuch des Horrorlabyrinths. Sie schilderte sowohl in der Exploration bei der Sachverständigen als auch vor der Kammer detailliert bereits die Fahrt zu der Wohnung des Angeklagten und das Geschehen in dessen Wohnung durch die Äußerungen des Angeklagten bei dem Fertigen der Fotos und das Eincremen des Armes. Die Angaben bei der polizeilichen Vernehmung waren zwar weniger detailliert, dies ist jedoch durch die weniger detaillierte Vernehmung zu erklären, dass dievernommene Polizeibeamtin K. sich nicht detaillierter an die Vernehmung erinnern konnte. Weiter schilderte P. in den Vernehmungen das Geschehen in dem Horrorlabyrinth konstant dahingehend, dass der Angeklagte sie erst am Rücken berührt habe und seine Hand dann weiter nach unten bis zu ihrem Hintern gewandert sei. Auch das eigentliche Kerngeschehen berichtete sie in allen drei Vernehmungen konstant dahingehend, dass in einem Raum mit einem Rätsel der Angeklagte mit der Hand von Hinten in ihre Hose und Unterhose gegriffen habe und mit den Fingern vaginal eingedrungen sei und aufgehört habe als das Rätsel vorbei gewesen sei. Das zweite Kerngeschehen schilderte sie ferner konstant inallen drei Aussagesituationen dahingehend, dass sie bei einem Programm vor einer Bühne gesessen hätten, A. auf die Bühne gerufen worden seiund der Angeklagte ihre Hand auf der Hose auf seinen erigierten Penis gelegt, sie festgehalten und bewegt habe. Auch das weitere Verhalten des Angeklagten in dem Horrorlabyrinth, dass er ihr ins Ohr flüsterte, gab die Zeugin sowohl in derExploration durch die Sachverständige S. als auch gegenüber der Kammer an. Das Geschehen nach dem Besuch des Horrorlabyrinthes gab P. zudem in diesen beiden Aussagesituationen kontant dahingehend an, dass der Angeklagte sich auf dem Sofa auf sie gelegt habe und versucht habe sie zu küssen als er ihr etwas habe holen wollen, weil ihr kalt gewesen sei. Hinzu kommt, dass sie in sämtlichen drei Vernehmungen ihre Gefühlslage übereinstimmend dahingehend beschrieb, dass sie Angst gehabt habe. (3.) Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. wird weiter gestütztdurch die Qualität ihrer Aussage. Für die Qualität der Aussage spricht die in sich geschlossene, logische und für die Kammer nachvollziehbare Darstellung. Die Zeugin war jederzeit in der Lage, den Geschehensablauf trotz thematischer Veränderungen durch die jeweilige Verhörsperson in sich schlüssig und konstant darzustellen. Logische Brüche konnte die Kammer weder hinsichtlich der angeklagten Tat selbst, noch bezüglich der Schilderung des Vor- und Nachtatverhaltens erkennen. Insbesondere konnte die Zeugin detailliert schildern, wie sich das Geschehen entwickelt hat. Sie beschrieb schließlich zunächst die Autofahrt zu der Wohnung des Angeklagten und ihre Äußerung über eine frühere Vergewaltigungssituation sowie die Reaktion des Angeklagten hierauf. Sie beschrieb hierzu auch ihre Gefühlssituation dahingehend, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass er ihr helfen wolle. Auch das Geschehenin der Wohnung und das Eincremen durch den Angeklagten unterlegte die Zeugin mit einem positiven Gefühl, dass er ihr mit dem Eincremen habe helfen wollen, da sie sich für ihre Narben geschämt habe. Erst in dem Labyrinth seien die Berührungfür sie nicht mehr in Ordnung gewesen. Die Zeugin konnte noch beschreiben, an welcher Seite von ihr der Angeklagte Stand als es zu dem vaginalen Einführen der Finger kam und die Situation auch bei zeitlichen Sprüngen weiter konstant schildern. Ferner beschrieb sie ihre Gefühle dahingehend, dass sie wie erstarrt gewesen sei und Angst gehabt habe anschaulich und erklärte damit den Umstand, dass sie sich nicht deutlich zur Wehr setzte. Auch die Schilderung des weiteren Geschehens war geprägt von realen Handlungselementen, wie etwa dem Umstand, dass es zu dem Festhalten der Hand auf dem Penis kam nachdem A. auf die Bühne gerufen worden sei. Hierzu erklärte die Zeugin zudem, dass sie versucht habe ihre Hand wegzugziehen, was ihr nicht gelungen sei, da der Angeklagte diese festgehalten habe. Die Zeugin war dabei jederzeit in der Lage, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten, ohne dass sie dabei in ein Aussagemuster verfallen wäre. Dies giltunabhängig davon, ob die Nachfragen zum Tatgeschehen oder zum Nachtatgeschehen gestellt wurden. Die Kammer vermochte keine Hinweise auf auswendig gelernte Elemente in der Aussage der Zeugin zu erkennen. Für die Qualität der Aussage spricht weiterhin ihr quantitativer Detailreichtum. Auch schildert sie das Kerngeschehen in einem zur Schilderung des Vor- und Nachtatverhaltens stimmigen Umfang. Sie hat ferner ihr eigenes Empfinden, die Angst und Schockstarre, plausibel dargelegt. Sie gab hierzu schließlich an, dass sie Angst gehabt habe, dass sich der Angeklagte mit Gewalt hole was er wolle, wenn sie Stopp sage. Diese Würdigung der Kammer stimmt mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S. überein. Die Sachverständige hat insofern erklärt, dass die Zeugin in stimmiger Form einen schrittweise erfolgten Aufbau einer Vertrauensbasis auf der Annäherung erfolgt sei, geschildert habe. Sie habe schließlich zunächst ein vertrauensvolles Gespräch auf der Autofahrt beschrieben und eine Zunahme der Intensität. Sie habe dies insbesondere differenziert und anschaulich beschrieben, was nicht zu einer Borderlinestörung passe. Die Zeugin habe ferner bei Vergewaltigungen stereotype Merkmale beschrieben, wie die pädagogischen, pflegerischen Komponenten und auch die erfolgten Komplimente, was sehr individuell gestaltet gewesen sei. Dass die Zeugin P. einen auf den ersten Blick untypischen sexuellen Übergriff in einem Raum mit vielen Personen beschrieben habe, stehe dem nicht entgegen. Es gäbe viele Fälle wo Übergriffe im Beisein anderer Personen stattgefunden haben sollen und die anderen Personen es nicht mitbekommenhaben. Es wäre vielmehr einfacher zu erzählen gewesen, es sei hinterher zu Hause passiert als sie allein gewesen seien. Sie wie sie das Geschehen geschildert habe, gewinne es an Originalität, was gegen eine Falschaussage spreche. Dem Umstand, dass die Zeugin P. auch Erinnerungslücken deutlich machte und keine geglättete vollständige Aussage machte, komme der Stellenwert eines Realkennzeichens zu, da dies unter strategischen Aspekten nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch das Realkennzeichen der Komplikationen spreche gegen eine Falschaussage. Die Zeugin relativierte den Belastungsinhalt beispielsweise bei der Schilderung des Eincremens des Armes, da sie dort angab, es sei etwas in Richtung Brust gegangen, aber das sei noch in Ordnung gewesen. Auch die Schilderung, dass es in einem Raum des Horrorkabinetts nicht zu Handlungen gekommen sei, obwohl sie dort im Dunkeln mit dem Angeklagten allein gewesen sei, relativiert den Belastungsinhalt. Weitere Schilderungen beinhalten Einschränkungen, die für eine konstruierte Aussage untypisch wären, wie beispielsweise, dass sie den Penis nur über der Hose berührt habe, es nicht zu Küssen gekommen sei und sie den Penis in der Wohnung als der Angeklagte auf ihr gelegen habe, nur an ihrem Bein gespürt habe. Weiter sei die psychische Situation nachvollziehbar geschildert, da sie eine subtile Annäherung beschrieben habe und angab, dass er es so verkauft habe, als würde sie das auch wollen. Sie sei verwirrt gewesen und habe es nicht begriffen, emotional sei sie wie erstarrt und gelähmt gewesen und habe sich hilflos gefühlt. Es sei entwicklungspsychologisch typisch, dass die Zeugin P. als …jährige noch keine Strategien hatte, sich gegen etwas, das man nicht kenne abzugrenzen. Deshalb sage sie heute, sie sei naiv gewesen und schäme sich. Auch die von ihr geschilderten Schuldgefühle seien eine typische Reaktion, die eigentlich Unsinn sei. Die Kammer hat keine überschießende Belastungstendenz in der Aussage der Zeugin zu erkennen vermocht. Sie hat schließlich insbesondere zum Vortatgeschehen geäußert, dass das Verhalten vor dem Horrorlabyrinth in Ordnung gewesen sei. Sie hat die Vergewaltigung ohne Mehrbelastung bekundet und insbesondere die Situationen in der Wohnung des Angeklagten nach dem Horrorlabyrinth als sie allein waren, nicht dramatisiert. Diese blieben in ihrer Intensität vielmehr deutlich hinter dem Geschehen in dem Horrorlabyrinth zurück. Erinnerungslücken hat sie – insbesondere zu den zeitlichen Abläufen und dem weiteren Verlauf des Übernachtungsbesuchs bei den Angeklagten – offen eingeräumt. Darüber hinaus hat sie die psychischen Folgen der Tat für sie selbst nicht überhöht, sondern vielmehr angegeben, auch andere Probleme zu haben, die zu der Therapie geführt hätten. (4.) Die Aussage der Zeugin ist auch valide. (a) Die Kammer schließt aus, dass die Zeugin den Angeklagten bewusst falsch belastet hat. (aa.) Bereits die Aussageentstehung spricht für eine erlebnisbasierte Aussagevon P.. Die Zeugin hat schließlich nach dem Wochenende bei dem Angeklagten A. und U. kontaktiert und diesen, nachdem sie sie gemeinsam mit der Zeugin M. abgeholt hatten, berichtet, dass der Angeklagte in dem Horrorlabyrinth mit seinen Fingern vaginal eingedrungen sei. Dies haben die Zeuginnen glaubhaft bestätigt. Die Zeugin M. gab an, dass die Zeugin P. nach der Rückkehr von dem Angeklagten angerufen und gebeten habe abgeholt zu werden, da sie mit ihnen reden müssten. Sie, ihre Schwester U., A. und sie selbst seien im Auto hingefahren und hätten P. abgeholt. Dann habe sie ihnen erzählt, dass der Angeklagte ihr in die Hose gefasst habe und mit dem Finger bei ihr eingedrungen sei. Der Angeklagte sei noch in J. gewesen und sie seien zu ihm gefahren. Dieser habe immer wieder gesagt, dass P. aussteigen solle, die habe aber Angst gehabt und nicht gewollt. Die Angaben der Zeugin M. waren glaubhaft. Sie schilderte unter anderem ihre eigenen Gefühle dahingehend, dass sie nicht gewusst habe, wie sie sich verhalten solle und selber traumatisiert gewesen sei. Sie machte auch nachvollziehbare Erinnerungslücken deutlich, indem sie beispielsweise angab, dass sie sich bei zeitlichen Einordnungen unsicher sei. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin M. ein angespanntes Verhältnis zu dem Angeklagten hat. Dies führt jedoch zu keiner anderen Würdigung der Aussage, da die Zeugin M.der Zeugin P. zu dem Zeitpunkt, wie sie selbst bestätigte, nicht geglaubt habe. Eine Belastungstendenz ist daher nicht erkennbar. Ferner werden die Angaben auch durch U. und A. bestätigt. A. gab insofern an, dass P. ihr geschrieben habe, dass etwas Schlimmes passiert sei, sie habe gefragt was los sei und P. habe ihr geschrieben, dass der Angeklagte sie angefasst habe. Sie habe daraufhin zu ihrer Mutter und ihrer Tante gesagt, dass sie zu P. müssten. Dort sei sie ihr schon weinend entgegengekommen. Sie habe gesagt, dass der Angeklagte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, versucht habe sie zu küssen und angefasst habe. Hierbei seien ihre Mutter und ihre Tante zugegen gewesen. In der Folgezeit hättesie sich mit P. zerstritten, da sie nicht gewusst habe, wie sie mit der Situation umgehen solle. Sie habe das nicht wahrhaben wolle, sei sauer gewesen und habe das an P. ausgelassen. Sie hätten dann keinen Kontakt mehr gehabt bis zu der polizeilichen Vernehmung. Im Nachgang dieser hätten sie und P. das erst einmal zwischen sich geklärt, aber auch danach keinen durchgängigen Kontakt gehabt. Die Angaben von A. waren, trotz des jetzt angespannten Verhältnisses und Kontaktabbruchs zu dem Angeklagten, glaubhaft. Ihre Angaben waren detailliert, da sie beispielsweise noch die Kontaktaufnahme von P. schildern konnte. Ferner machten auch die Schilderungen ihrer Emotionen unter Einräumung ihres Fehlverhaltens ihre Aussage glaubhaft. Außerdem wurden die Angaben durch U. bestätigt. Diese erklärte ebenfalls, dass P. sie kontaktiert habe. Sie hätten ein Zeichenvereinbart gehabt, wenn sie Hilfe brauche. Dieses Zeichen habe P. ihr gesendet. Als sie gesagt habe, dass A. ihr das Zeichen geschickt habe, habe diese schon Bescheid gewusst. Sie seien hingefahren und P. habe im Auto gesagt, dass der Angeklagt in ihre Hose gegangen und bei ihr mit dem Finger eingedrungen sei. P. sei fix du fertig gewesen und habe geweint. Sie selbst habe am Steuer gesessen und sei auch fix und fertig gewesen. Sie seiendann zu dem Angeklagten gefahren, der ausgerastet sei und gewollt habe, dass P. aussteige. Er habe mit ihr allein sprechen wollen. Die Angaben waren glaubhaft, da die Zeugin ebenfalls das Geschehen anschaulich und detailliert schilderte und ihre eigenen Gefühle beschrieb. Vor dem Hintergrund dieser Aussageentstehung schließt die Kammer aus, dass die Zeugin kurz nachdem sie wieder nach Hause gebracht worden war, sich in dieser Situation entschlossen hat, den angeklagten Übergriff zu erfinden, den Zeuginnen A. und U. zu schreiben und ihnen dann von einem Übergriff zu berichten, Hinzu kommt, dass die von der Zeugin geschilderte Vergewaltigungssituation untypisch ist. Bei einer erdachten Vergewaltigung hätte es näher gelegen eine andere Art des Übergriffs zu schildern und nicht einen Übergriff an einem belebten Ort, wenn es doch auch Möglichkeiten in der Wohnung des Angeklagten gegeben hätte. Die es auch gab, aber mit weniger schwerwiegenden Übergriffen. (bb.) Es ist ferner kein Motiv für eine Falschbelastung der Zeugin zulasten des Angeklagten erkennbar. Die beiden hatten vielmehr zuvor keinen Kontakt, sondern hatten sich nur einmal kurz gesehen. Sie hatte aber einen sehr guten Kontakt zu der Stieftochter des Angeklagten, zu der sie ein sehr vertrauensvolles Verhältnis hatte. Weswegen sie eine Belastung dieser, durch den Tatvorwurf gegenüber deren Stiefvater, in Kauf hätte nehmen sollen, ist in keiner Weise ersichtlich. Dazu passt, dass die Zeugin von für einen Vergewaltigungsvorwurf nicht untypischen Mehrbelastungen gerade nicht berichtet hat. Sie hat nämlich keinerlei Gewaltausübungen, abgesehen von dem Festhalten der Hand, oder Drohungenoder Ähnliches des Angeklagten beschrieben. Auch vermag die Kammer keine Motivation im Hinblick auf vermehrte Aufmerksamkeit durch ihre Familie erkennen. Die Zeugin P. war schließlich bereits in Therapie und bekam außerfamiliäre Hilfsangebote. Hierzu passt, dass die Zeugin ihren Eltern gegenüber den Tatvorwurf nicht konkretisierte und diesen gegenüber erklärte mit ihrer Therapeutin sprechen zu wollen [hierzu unten: III. 2. b) bb) (4.) (b) (aa.)]. Die Kammer folgt insofern auch nach eigener Würdigung den Ausführungen der Sachverständigen S.. Diese hat ausgeführt, dass die Zeugin P. durch den Tatvorwurf ihre Situation nicht verbessere, da sei keine Beziehung zudem Angeklagten hatte, sei es nicht erforderlich ihn mittels des Vorwurfs aus ihrer Umgebung fernzuhalten. Auch die Vorwürfe der Eltern durch das Verbot des Ausfluges begründen keine Motivation. Vielmehr sei das Motiv für die spätere Anzeigenerstattung nachvollziehbar, dass sie nunmehr reifer und reflektierter seiund sich von der Opferrolle abgrenzen wolle. (cc.) Hinweise auf eine bewusste Falschbelastung der Zeugin ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten. Abgesehen von dem Bestreiten des Tatvorwurfs enthält die Einlassung keinerlei Hinweise für eine Falschbelastung. Er selber beschrieb das Wochenende schließlich als gut und den Besuch des Horrorlabyrinthes als witzig und anstrengend. (b) Die Kammer schließt aus, dass suggestive Umstände die Aussage der Zeugin beeinflusst haben könnten. (aa.) Mit Blick auf die Aussageentstehung und deren Konstanz scheiden fremdsuggestive Einflüsse ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Anzeige am 23.12.2021 ohne weiteres aus. Aber auch bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass Dritte Einfluss auf die Aussage der Zeugin genommen hätten. Diese hat noch am Tag der Rückkehr ihrer Freundin A. und deren Mutter und Tante relativ unspezifisch von einem Übergriff des Angeklagten berichtet. Über Einzelheiten ist in den jeweiligen Situationen, wie alle im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt haben, nicht gesprochen worden. Wegen der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen wird auf die Ausführungen unter III.2.b)bb) (4.) (a) (aa) Bezug genommen. Damit scheidet aber auch eine Einflussnahme auf den erstmals gegenüber der Polizei genauer berichteten Übergriff aus. Auch ihrem Bruder V. und ihren Eltern hat sie den Vorfall erst nach Beginn der Hauptverhandlung detailliiert beschrieben, was diese glaubhaft bestätigten. V. erklärte, dass seine Schwester damals sehr aufgebracht in sein Zimmer gekommen sei und gesagt habe, dass sie mit ihm reden wolle. Er sei mit in ihr Zimmer gegangen, wo sie gesagt habe, dass sie angefasst worden sei; ihr sei das sehr unangenehm gewesen und sie habe Angst gehabt. Er habe gesagt, dass sie das ihren Eltern erzählen müssten. Die Eltern seien dann auch dazugekommen. Er habe gesagt, das P. das sagen müsse und das nicht von ihm kommen dürfe und dann habe sie das gesagt. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er nur in Erinnerung habe, dass die angefasst worden sei. Es sei in einem Halloweenraum während einer Aktion gewesen, dass der Angeklagte sie angefasst habe. Dass der Zeuge angab, einen Tag vor seiner Vernehmung mit P. und seinen Eltern über den Vorfall gesprochen zu haben, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Der Zeuge hat deutlich gemacht welche Erinnerung er noch an das damalige Gespräch hatte und welche Erinnerung er an das Gespräch vom Vortag hatte. Zu dem Gespräch am Vortag gab er, übereinstimmend mit seinen Eltern an, dass sie P. wegen der Ladung angesprochen hätten, da dort Vergewaltigung gestanden hätte und sie ihr gesagt hätten, dass das ja nicht nur was mit Anfassensei. Sie habe das daraufhin dahingehend erklärt, dass er den Finger eingeführthabe. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, da er anschaulich schilderte, sein Verhalten dahingehend erklärte, dass er sich eher zurückziehe und das Verhältnis zu seiner Schwester auch immer mal wieder schlecht gewesen sei. Er erklärte beispielsweise auch ziemlich verantwortungslos gewesen zu sein und sich nicht mehr damit beschäftigt zu haben. W., die Mutter von P., bestätigte den Gesprächsinhalt vom Vortag, wie ihn V. beschrieben hatte. Zu dem Gespräch kurz nach Halloween 0000 gab sie an, dass ihr Sohn V. gesagt habe, dass sie reden müssten und sie in P. Zimmer gegangen seien. P. habe von einer Belästigung gesprochen, konkret habe sie nicht gesagt was vorgefallen sei. Erst in der Ladung zu dem Termin habe sie von Vergewaltigung gehört. Damals habe P. gesagt, dass sie von dem Stiefvater von A. angefasst worden sei, er habe sie körperlich belästigt, ob er auch andere Sachen gemacht habe und P. habe gesagt, dass es nicht so schlimm sei, aber doch so dass es sie belaste. Das habe sie selbst so verstanden, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe akzeptiert, dass ihre Tochter nicht habe konkreter erzählen wollen, was passiert sei, da sie auch in Therapie gewesen sei. In der Folgezeit hätten keine Gespräche über den Vorfall selbst stattgefunden, da ihre Tochter auf ihre Therapeutin verwiesen habe. Von der Anzeigenerstattung habe ihre Tochter ihr berichtet und auf ihre Frage nach dem Grund für die Anzeige erklärt, dass sie das Geschehen belaste und ihre Therapeutin auch gemeint habe, dass sie das machen solle. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft, da sie detailliert von dem Gespräch berichten konnte. Beispielsweise konnte sie sich an die Wortwahl ihrer Tochter erinnern. Auch gab sie ihre eigenen Gefühle anschaulich wieder. Beispielsweise auch dahingehend, dass sie wütend gewesen sei, dass ihre Tochter dieser Situation ausgeliefert gewesen sei, insbesondere weil ihre Tochter diesen Ausflug ohne ihre Erlaubnis unternommen habe. Ferner bestätigte I., der Vater von P., den Inhalt der beiden Gespräche. Er gab an, dass das erste Gespräch fast vier Jahre her sei. Sie hätten zusammengesessen und P. sei richtig aufgelöst gewesen. Sie hätte mehr mit seiner Frau gesprochen. Ihm selber habe sie nichts gesagt. Er habe das damals als nicht so schlimm wahrgenommen. Er habe versucht mit ihr zu reden,aber sie sei verschlossen gewesen. Nach der Anzeige habe er sie noch einmal darauf angesprochen aber sie habe nur gesagt, dass sie wisse was sie mache. DieAngaben waren glaubhaft, da der Zeuge sich noch an Einzelheiten, wie den Umstand, dass P. ihn um Erlaubnis für den Halloweenausflug mit A. gebeten habe, woraufhin er sie an ihre Mutter verwiese habe. Später habe er erfahren, dass diese sauer gewesen sei, da sie nicht einverstanden gewesen sei. Auch beschrieb der Zeuge seine Gefühle anschaulich, indem er erklärte, dass es ein Schock für ihn gewesen sei, wie der Tatvorwurf ihm am Vortag beschrieben worden sei. Er erläuterte hierzu, dass er dies nicht hätte so stehen lassen, wenn er von einer Vergewaltigung gewusst hätte. Auch in der Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin X. kann es nicht zu fremdsuggestiven Einflüssen gekommen sein. X. hat insofern glaubhaft angegeben, dass P. ihr von sich aus im November 0000 von dem Vorfall dahingehend berichtet habe, dass bei einer Halloweenparty der Stiefvater einer Freundin sie im Intimbereich angefasst und ihre Hand auf seinen Penis gelegt habe. Sie habe sich geschämt und sich Vorwürfe, selbst schuld zu sein, gemacht. Hierüber habe P. aber nicht konkreter sprechen wollen; sie habe P. daher auf Hilfsmöglichkeiten und eine Anzeigenerstattung hingewiesen. Eine inhaltliche Bearbeitung der Vorfälle habe nicht stattgefunden und P. habe auch keine Einzelheiten berichtet. Bis zur Anzeigenerstattung sei dieses Thema nicht besprechbar gewesen. Danach hätten sie versucht das Trauma zu bearbeiten, da P. unter Flashbacks gelitten habe. Dabei hätten sie den Übergriff allerdings inhaltlich nicht bearbeitet und daher auch nicht darüber näher gesprochen. Sie hätte eine Traumatechnik genutzt, damit P. sich von Gefühlen distanzieren und sich klar machen konnte, dass sie nicht mehr in dieser hilflosen Situation sei um sich von dem traumatischen Ereignis zu distanzieren. Die Angaben der Zeugin X. waren glaubhaft und in sich stimmig. Sie berichtete detailliert und anschaulich von dem Therapieverlauf der Zeugin P. und machte Erinnerungslücken deutlich. Dass sich die Therapie suggestiv ausgewirkt hätte, ist auch nach den Ausführungen der Sachverständigen S. nicht erkennbar, da keine Aufdeckungsarbeit geleistet worden sei. (bb.) Auch Anhaltspunkte für eine autosuggestive Beeinflussung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Kammer folgt insofern auch den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S., die nachvollziehbar dargelegt hat, dass keine Anhaltspunkte für das Wirksamwerden einer Suggestion vorlägen. Dies beruhe auch darauf, dass die Aussage in sich konstant bleibe und die Zeugin auch erklärt habe, dass sich die Inhalte nicht geändert hätten, da bei einer Suggestion zu erwarten wäre, dass die Erinnerung arbeite und weitere Details dazukämen. Dies sei aber nicht der Fall. Auch eine Übertragung durch das Erleben eines früheren Vergewaltigungsgeschehens scheide aus, da die Zeugin bei dem Übergriff mit den gleichaltrigen Jungen insofern ein völlig anderes Erlebnis ohne Parallelen beschrieben habe. Es handele sich hierbei schließlich um eine Vergewaltigungssituation mit einem ungefähr gleichaltrigen Jungen mit einer vaginalen Penetration unter Alkoholeinfluss. cc) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen stützt die Kammer neben den glaubhaften Angaben von P., der Einlassung des Angeklagten und auch auf die glaubhaften Angaben von A.. A. hat glaubhaft die Angaben von P. zu dem Ablauf des Wochenendes bestätigt. Die Angaben von ihr waren auch insofern ohneweiteres glaubhaft. Sie beschrieb detailliert und anschaulich die Vorbereitungen und den Besuch des Horrorlabyrinthes. Sie bestätigte insbesondere den Konsum von Tillidintabletten. Sie machte Erinnerungslücken, vor allem bei der zeitlichen Abfolge deutlich. Hinsichtlich des Geschehens in dem Horrorlabyrinth bestätigte, dass sie bei einer Show auf der Bühne gewesen sei. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen hat die Kammer ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin P. sowie der mit diesen übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen A., M., U., V., W. und I. getroffen. Auf die Beweiswürdigung bei III. 2, b) bb) (4.) (a) (aa.) und III. 2. b) bb) (4.) (b) (aa.) wird Bezug genommen. dd) Dass der Angeklagte wusste, dass er mit seinem Finger in gegen deren Willen bei P. vaginal eingedrungen ist, schließt die Kammer aus dem objektiven Geschehen. Der Angeklagte nutzte die Situation der deutlich jüngeren und von ihm in der Situation abhängigen P. in einer öffentlichen Umgebung aus. Ihm war mangels irgendwelcher von der Zeugin ausgehender Signale, die auf ein Einvernehmen hätten hinweisen können, daher auch schon beim ersten Übergriff klar, dass die Zeugin mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war. P. hat angegeben, in „Schockstarre“ gewesen zu sein. Sie hat die sexuellen Handlungen des Angeklagten daher weder herausgefordert oder erwidert. Ein solch passives Verhalten war schon beim Einführen des Fingers in die Scheide für den deutlich älteren, sexuell erfahrenen Angeklagten ein sicheres Zeichen für ein fehlendes Einverständnis. Bei einem einvernehmlichen Kontakt wären nämlich von der Zeugin ausgehende zustimmende Handlungen oder Erklärungen zum Verhalten zwingend zu erwarten gewesen. Beim zweiten Übergriff hat P. durch das – erfolglose – Wegziehen ihrer Hand deutlich gemacht, dass sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden war. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in schuldhafter und rechtswidriger Weise strafbar gemacht, indem er bei der Zeugin P. einen Finger vaginal einführte. Er hat sich durch dieselbe Tat, das Festhalten der Hand und Bewegen auf dem erigierten Penis, eines sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Indem er dieHand der Zeugin, die diese wegziehen wollte, festhielt, hat er Gewalt im Sinne des Abs. 5 Nr. 1 StGB ausgeübt. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der zeitliche und örtliche Zusammenhang so nah ist, dass eine Tatvorliegt, weil der Angeklagte mit einem einheitlichen Tatenentschluss gehandelt hat. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer den Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahre Freiheitsstrafe gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Es liegt auch bei Vornahme einer Gesamtabwägung von Tat und Täter ein besonders schwerer Fall im Sinne von Abs. 6 Nr. 1 StGB vor. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte zum tatzeitpunkte nicht vorbestraft war, seinen Bruder und Vater gepflegt hat und pflegt, die Tat vier Jahre zurückliegt, und es nicht zu körperlichen Verletzungen kam. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte keinen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, sondern mit einem Finger in die Zeugin P. eindrang. Allerdings scheidet aufgrund der objektiven Umstände, eine Nichtanwendung des besonders schweren Falles aus. Die Zeugin P. war zum Tatzeitpunkt … Jahre alt und war damit relativ jung. Auch die Umstände, dass der Angeklagte den Übergriff in der Öffentlichkeit vornahm und als Stiefvater der Freundin der Zeugin P. an dem Wochenende eine gewissen Vertrauensrolle innehatte,spricht gegen einen Verzicht auf die Regelvermutung des § 177 Abs. 6 StGB. Hinzu kommt die tateinheitliche Verwirklichung der sexuellen Nötigung durch das Bewegen der Hand über den Penis des Angeklagten gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Ein Härteausgleich wegen der bereits vollstreckten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 03.02.2022 (3a Cs 241/21) war nicht vorzunehmen, da die Geldstrafe bereits vollständig gezahlt ist. Ein Härteausgleich ist nicht veranlasst, wenn eine Geldstrafe – wie hier – wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom24.02.2011, 4 StR 488/10, BeckRS 2011, 13858; BGH, Beschluss vom 28.04.2021, 2 StR 67/21, BeckRS 2021, 15092, BGH, Urteil vom 05.05.2021, 6 StR 15/21, BeckRS 2021, 10921). Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die oben genannten, umfassend berücksichtig und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.