Urteil
3670 Js 31095/21 - 9 KLS
LG Kassel 9. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2023:1013.3670JS31095.21.9K.00
3Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte W. wird wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Diebstahls in 25 Fällen, davon in einem Fall versucht und in weiteren 5 Fällen gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte K. wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.666,12 Euro angeordnet; in Höhe eines Betrages von 3.142,16 Euro haften der Angeklagte W. und die Angeklagte K. als Gesamtschuldner.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 252, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB,
für den Angeklagten W. zudem § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB,
für die Angeklagte K. zudem § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W. wird wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Diebstahls in 25 Fällen, davon in einem Fall versucht und in weiteren 5 Fällen gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte K. wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.666,12 Euro angeordnet; in Höhe eines Betrages von 3.142,16 Euro haften der Angeklagte W. und die Angeklagte K. als Gesamtschuldner. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 252, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB, für den Angeklagten W. zudem § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, für die Angeklagte K. zudem § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB. (hinsichtlich der Angeklagten K. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I A. Der heute 40-jährige Angeklagte W. wurde in „…“ geboren, wo er auch aufwuchs. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte zwei Jahre alt war, woraufhin der Angeklagte fortan im Haushalt seiner Mutter lebte. Er hat eine Halbschwester und einen Halbruder, mit denen es sich um Zwillinge handelt. Der Halbbruder des Angeklagten war schwer drogenabhängig und verstarb an einer Überdosis. Nach seiner Einschulung besuchte der Angeklagte eine Lernhilfe-Sonderschule. Bereits im Alter von 12 Jahren begann er, regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren, wobei er zunächst Marihuana und Speed zu sich nahm. Seine Schullaufbahn brach der Angeklagte im Alter von 16 Jahren ab. Hieraufhin entschloss sich die Mutter des Angeklagten, mit diesem gemeinsam nach „…“ zu verziehen, mit dem Ziel, den Angeklagten von dem „…“er Betäubungsmittel-Milieu fernzuhalten. Seit seinem 19. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte Heroin, welches er anfänglich rauchte und ab seinem 20. Lebensjahr auch intravenös konsumierte. Seither nahm der Angeklagte auch regelmäßig Kokain intravenös zu sich, konsumierte daneben Benzodiazepine und wurde zusätzlich mit Methadon substituiert. Um seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu begegnen absolvierte der Angeklagte W. mehrere Langzeittherapien, von denen er lediglich den stationären Aufenthalt in der Einrichtung „…“ in „…“ im Jahr 2007 erfolgreich beendete, nachfolgende Langzeittherapien hingegen wegen Konsumrückfällen vorzeitig abbrechen musste. Der Angeklagte heiratete im Alter von etwa 20 Jahren, wobei er weiterhin in „…“ lebte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die heute etwa 17 und etwa 19 Jahre alt sind. Anders als der Angeklagte konsumierte dessen damalige Ehefrau keine Betäubungsmittel, sodass der Drogenkonsum des Angeklagten ein erhebliches Konfliktthema innerhalb der Ehe wurde und schließlich zum Scheitern der Ehe führte. Nach der Trennung zog der Angeklagte nach „…“ und ging eine neue Beziehung mit einer Partnerin ein. Nachdem auch diese Beziehung gescheitert war, lernte der Angeklagte die Mitangeklagte K. kennen und ging mit dieser im Jahr 2018 eine Beziehung ein, welche noch heute fortbesteht. Im Juli 2021 suchte der Angeklagte W. gemeinsam mit der Mitangeklagten K. das „…“ in „…“ mit dem Ziel einer Entgiftung auf, wurde aus dieser Therapie aber disziplinarisch vorzeitig entlassen. Im Herbst 2021, nur wenige Wochen nach der letzten der vorliegend abgeurteilten Taten begab sich der Angeklagte W. gemeinsam mit der Mitangeklagten K. in das „…“ in „…“, bei dem es sich um eine Übergangs-Einrichtung für Suchtkranke handelt. Der Angeklagte leidet unter einer Hepatitis-C-Erkrankung, welche während seines Aufenthalts im „…“ ärztlich behandelt wurde. Am 22.03.2022 verließen beide Angeklagte diese Einrichtung, um ab dem 23.03.2022 gemeinsam eine stationäre medizinische Rehabilitation in der „…“ in „…“ aufzunehmen. Ende Juni 2022 verließen beide Angeklagte die „…“ und erlitten einen weiteren Rückfall, indem sie erneut begannen regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren. Der Angeklagte W. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Am 28.05.1998 befand ihn das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ der gemeinschaftlichen Störung von Telekommunikationsanlagen für schuldig und legte dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Diese Entscheidung ist seit dem 28.05.1998 rechtskräftig. (2) Das Amtsgericht „…“ befand den Angeklagten am 26.02.1999 in dem zum Az. „…“geführten Verfahren des unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie der Körperverletzung für schuldig und sprach daher eine Ermahnung gegenüber dem Angeklagten aus, legte diesem die Erbringung von Arbeitsleistungen auf und stellte das Verfahren im Übrigen ein. (3) Mit Urteil vom 22.07.1999, rechtskräftig seit dem selben Tag, befand ihn das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ der Unterschlagung für schuldig und verhängte Jugendarrest gegen den Angeklagten. (4) Am 03.07.2003 – rechtskräftig seit dem selben Tag – erteilte das Amtsgericht „…“ dem Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldauflage sowie eine richterliche Weisung. (5) Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten am 12.04.2005 in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Diese Entscheidung ist seit dem 20.04.2005 rechtskräftig. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 31.10.2008 erlassen. (6) Mit Urteil vom 21.02.2008, rechtskräftig seit dem selben Tag, verurteilte das Amtsgericht „…“ den Angeklagten in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung schließlich am 06.07.2009 erledigt. (7) Am 05.01.2010 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Diese Entscheidung ist seit dem 23.01.2010 rechtskräftig. (8) Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten am 19.05.2010 in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts „…“ vom 05.01.2010 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese Entscheidung ist seit dem 19.05.2010 rechtskräftig und die Strafvollstreckung war am 20.01.2011 erledigt. (9) Mit Urteil vom 08.02.2011, rechtskräftig seit dem 16.02.2011, verurteilte das Amtsgericht „…“ den Angeklagten in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Beförderungserschleichung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro. (10) Am 23.02.2011 verhängte das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen den Angeklagten, deren Vollstreckung bis zum 22.02.2014 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 23.02.2011 rechtskräftig. (11) Durch Beschluss vom 15.06.2011 bildete das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts „…“ vom 23.02.2011 (Ziff. I A (10)) sowie des Amtsgerichts „…“ vom 08.02.2011 (Ziff. I A (9)) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 13.07.2011 rechtskräftig. Nachdem die Bewährungszeit wiederholt verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 16.03.2018 erledigt. (12) Mit Urteil vom 19.01.2012, rechtskräftig seit dem 27.01.2012, verhängte das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- Euro gegen den Angeklagten. (13) Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten am 23.04.2013 in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Diese Entscheidung ist seit dem 14.05.2013 rechtskräftig. (14) Am 24.03.2014 verhängte das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs und Diebstahls eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten gegen den Angeklagten, deren Vollstreckung bis zum 23.03.2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 24.03.2014 rechtskräftig. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. (15) Mit Urteil vom 24.03.2015, rechtskräftig seit dem 01.04.2015, verurteilte das Amtsgericht „…“ den Angeklagten in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. (16) Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten am 16.09.2015 in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchter Hehlerei unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts „…“ vom 24.03.2014 und des Amtsgerichts „…“ vom 24.03.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (a-Strafe) und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (b-Strafe). Diese Entscheidung ist seit dem 16.09.2015 rechtskräftig und die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen war am 06.06.2018 sowie am 22.08.2018 erledigt. (17) Das Amtsgericht „…“ verurteilte den Angeklagten am 08.01.2016 in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,- Euro. Diese Entscheidung ist seit dem 06.04.2016 rechtskräftig. (18) Am 02.07.2019 verhängte das Amtsgericht „…“ in dem zum Az. „…“ geführten Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro gegen den Angeklagten. Diese Entscheidung ist seit dem 02.07.2019 rechtskräftig. (19) Mit Urteil vom 10.07.2019, rechtskräftig seit dem 18.07.2019, verurteilte das Amtsgericht „…“ den Angeklagten in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung bis zum 17.07.2022 zur Bewährung ausgesetzt wurde. (20) Durch Beschluss vom 05.12.2019 bildete das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts „…“ vom 02.07.2019 (Ziff. I A (18)) sowie vom 10.07.2019 (Ziff. I A (19)) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 18.12.2019 rechtskräftig. Nachdem die Bewährungszeit einmalig verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung schließlich widerrufen. (21) Am 11.12.2019 verhängte das Amtsgericht „…“ in dem zum Az. „…“ geführten Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro gegen den Angeklagten. Diese Entscheidung ist seit dem 01.01.2020 rechtskräftig. (22) Mit Urteil vom 18.01.2022, rechtskräftig seit dem 08.02.2022, verhängte das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro gegen den Angeklagten. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte W. zunächst am 15.11.2021 vorläufig festgenommen. Der anschließend gegen ihn erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts „…“ vom 16.11.2021 wurde am selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Durch Beschluss der Kammer vom 01.02.2023 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts „…“ vom 16.11.2021 wiederum in Vollzug gesetzt. Hieraufhin wurde der Angeklagte W. am 02.05.2023 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Innerhalb der Justizvollzuganstalt wird der Angeklagte W. mit 10 ml Methadon täglich substituiert. B. Die heute 35-jährige Angeklagte K. wurde in „…“ geboren und blieb Einzelkind. In „…“ besuchte die Angeklagte den Kindergarten bis sie eingeschult wurde. Die Schulzeit erlebte sie von Beginn an als problembehaftet, insbesondere weil sie als Einzelgängerin sowie infolge einer Adipositas von Mitschülerinnen und Mitschülern gegängelt wurde. Nach Abschluss der Grundschulzeit besuchte die Angeklagte die Haupt- und Realschule. Der Vater der Angeklagten war beruflich als Großhandelskaufmann tätig, während ihre Mutter als Empfangsdame bzw. Telefonistin in der „…“ in „…“ angestellt war. Während der Kindheit der Angeklagten waren beide Eltern arbeitsbedingt selten zu Hause, sodass die Angeklagte wesentlich im Haushalt ihrer Großeltern väterlicherseits in „…“ aufwuchs. Die Eltern der Angeklagten trennten sich als die Angeklagte 14 Jahre alt war. In diesem Alter begann die Angeklagte K., regelmäßig Cannabis zu rauchen. Nach der Trennung ihrer Eltern verzog die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Mutter nach „…“ und erwarb im Jahr 2004 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Am „…“ wurde die erste Tochter der Angeklagten K. geboren. Zu dem Kindesvater hat die Angeklagte bereits seit der Geburt ihrer Tochter keinen Kontakt und erhielt von diesem auch keine Unterstützung, so dass sie die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nahm. Im Jahr 2007 begann die Angeklagte eine Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin, welche sie aber ein Jahr nach Beginn infolge ihrer zweiten Schwangerschaft abbrach. Am „…“ wurde ihre zweite Tochter geboren, wobei auch dieser Geburt die Trennung vom Kindesvater folgte. Im Jahr 2016 ging die Angeklagte K. ihre dritte ernsthafte Beziehung mit einem Partner ein. Dieser Partner konsumierte neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel, wodurch die Angeklagte erstmals in Kontakt mit Amphetaminen gelangte und noch im Jahr 2016 selbst begann, diese zu konsumieren. Alkohol spielte hingegen nie eine Rolle im Leben der Angeklagten, da sie sich vor Alkohol ekelt. Gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten suchte die Angeklagte zeitweise eine psychiatrische Klinik auf. Nach Beendigung dieser Beziehung lernte die Angeklagte K. im Jahr 2018 den Angeklagten W. kennen, mit welchem sie seither eine Beziehung führt. Durch den Angeklagten W. gelangte die Angeklagte K. im Jahr 2019 erstmals in Kontakt mit Heroin, welches sie dann etwa ein halbes Jahr lang regelmäßig durch die Nase schniefte. Wegen ihres Heroinkonsums begab sich die Angeklagte etwa im Jahr 2020 in eine Substitutionsbehandlung und erhielt seither Methadon. Entweder im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 begann die Angeklagte K., zusätzlich regelmäßig Kokain zu konsumieren, welches sie sowohl rauchte als auch intravenös einnahm. Neben Methadon sowie dem Beikonsum von Heroin und Kokain nahm die Angeklagte unregelmäßig auch Benzodiazepine, vornehmlich Rivotril und Diazepam ein. Hinsichtlich der Einzelheiten des gemeinsamen Aufenthalts mit dem Angeklagten W. in der „…“ in „…“ ab Juli 2021, im „…“ in „…“ ab Herbst 2021 bis zum 22.03.2022, der anschließend gemeinsam begonnenen medizinischen Rehabilitation in der „…“ in „…“ sowie des anschließenden Betäubungsmittelrückfalls beider Angeklagter wird auf die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten W. Bezug genommen. Auch die Angeklagte K. leidet unter Hepatitis C, wobei auch ihre Erkrankung in der Zeit des gemeinsamen Aufenthalts mit dem Angeklagten W. im „…“ behandelt wurde. Im August 2021 trat die Angeklagte K. außerdem eine Langzeittherapie in „…“ an, ließ sich aber vorzeitig entlassen, um wieder gemeinsam mit dem Angeklagten W. leben zu können. Seither lebt sie in „…“. Nach einem weiteren Betäubungsmittelrückfall im Juni oder Juli 2023 begab sich die Angeklagte mit dem Ziel der Entgiftung in eine Therapie-Einrichtung in „…“, welche sie zunächst für die Dauer von vier Wochen besuchte. Infolge eines weiteren Drogenrückfalls suchte die Angeklagte ab dem 30.08.2023 erneut die Therapie-Einrichtung in „…“ auf. Derzeit erfährt sie eine Substitutionsbehandlung und erhält 6 ml Subotex täglich. Außerdem wird sie wegen einer zwischenzeitlich diagnostizierten Borderline-Störung psychologisch behandelt. Die Angeklagte lebt gemeinsam mit ihrer älteren Tochter in einer 2-Zimmer-Wohnung in „…“ und unterhält regelmäßigen Kontakt zu ihrer jüngeren Tochter, die in „…“ lebt. Beruflich strebt die Angeklagte die Aufnahme einer Reinigungs- oder Produktionstätigkeit in „…“ an. Die Angeklagte K. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 22.12.2021 verhängte das Amtsgericht „…“ in dem zum Az. „…“ geführten Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in 10 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30,- Euro gegen die Angeklagte. Diese Entscheidung ist seit dem 12.01.2022 rechtskräftig. Zwischenzeitlich hat die Angeklagte K. die gegen sie verhängte Geldstrafe vollständig beglichen. In Zusammenhang mit dieser gegen sie verhängten und zunächst unbeglichen gebliebenen Geldstrafe befand sich die Angeklagte K. einen Tag lang in der JVA „…“. II Zur Finanzierung ihres Drogenkonsums beging der Angeklagte W. allein oder gemeinsam mit der Angeklagten K. im Zeitraum Mai 2021 September 2021 in Einzelhandelsgeschäften und Drogeriemärkten in „…“ verschiedene Diebstahlstaten, in einem Fall die Angeklagte eine solche Tat allein in „…“. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. (Ziffer 1. der Anklage vom 25.03.2022) Am 09.05.2021 begaben sich die Angeklagten aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes, Waren zu entwenden, gemeinsam in die „…“-Filiale im Bahnhof „…“. Dass der Angeklagte W. dabei ein Einhandmesser in seiner Hosentasche mit sich führt, war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst. Im Ladengeschäft liefen beide Angeklagte getrennt voneinander durch die Regalreihen, blickten sich jedoch wiederholt gegenseitig an. Die Mitangeklagte K. legte insgesamt fünf Parfums im Gesamtwert von 132,69 Euro in ihren Einkaufskorb. Anschließend legte sie ihre Jacke über die Waren, entfernte die darunter liegenden Verpackungen der Produkte und legte die leeren Verpackungen zurück in das Warenregal. Sodann schritt sie durch einen Gang zwischen zwei Warenregalen und steckte die zuvor ausgepackten Produkte gleichzeitig in eine von ihr mitgeführte Tasche, welche ebenfalls im Einkaufskorb lag. Währenddessen stellte sich der Angeklagte W. an das Ende dieses Gangs und sicherte die beschriebene Handlung der Mitangeklagten K. mittels wiederholten Blicken nach links und rechts ab. Der Ladendetektiv B. beobachte das Geschehen über die Videoüberwachungsanlage. Er entschloss sich, die Mitangeklagte K. zu stellen. Als er die Mitangeklagte K. angesprochen und sie aufgefordert hatte, ihm in das Büro der Filiale zu folgen, trat der Angeklagte W. hinzu. Er drängte sich zwischen den Zeugen B. und die Mitangeklagte K. und versuchte, den Zeugen B. von der Mitangeklagten K. fernzuhalten, indem er sich mit seinem Rücken gegen den Zeugen B. lehnte. Derart beabsichtigte der Angeklagte W., der Mitangeklagten K. zu ermöglichen, die Filiale verlassen zu können, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen. Durch das Eingreifen des Angeklagten W. gelang es der Angeklagten K. mit der unbezahlten Ware das Ladenlokal zu verlassen. gelang. Der Angeklagte W. konnte schließlich von dem Zeugen B. zu Boden gebracht werden. Kurze Zeit später kam die Mitangeklagte K. ohne die zuvor entwendeten Waren, die sie in der Zwischenzeit zur Sicherung der Beute an einem unbekannten Ort außerhalb der Filiale versteckt hatte, zurück in das Ladengeschäft. Beide Angeklagten handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 2. (Anklage vom 27.08.2021) Am 18.05.2021 begab sich die Angeklagte K. in den „…“-Markt in der „…“ in „…“, entnahm aus der Verkaufsauslage zwei Choco Fresh, ein ChocOle, eine Packung Haribo und Tampons zum Gesamtverkaufspreis von 6,91 Euro. Sie steckte die Waren in die von ihr mitgeführte, einer Laptoptasche gleichende Handtasche und begab sich mit einem leeren Einkaufswagen zur Kasse, die die Angeklagte K. entsprechend ihres vorgefassten Tatplans passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Im Kassenbereich wollte sodann die in dem „…“-Markt beschäftigte Zeugin H. die Handtasche der Angeklagten K. kontrollieren, was diese jedoch ablehnte und sich aggressiv verhielt, um mit der Ware flüchten zu können. Dies gelang der Angeklagten K. jedoch nicht, da zwischenzeitlich auch die weitere Mitarbeiterin des Marktes, die Zeugin K., hinzutrat und half, die Angeklagte K. festzuhalten. Daraufhin wurde die Angeklagte K. zunehmend aggressiver und versuchte, ihre Flucht dennoch zu ermöglichen, indem sie mit ihrer Handtasche auf die Zeugin K. einschlug. Die Zeugin K. erlitt hierdurch Kopf- und Rückenschmerzen. Später konnte die Angeklagte K. durch die hinzugerufenen Polizeibeamten St. und J. vorläufig festgenommen werden, sodass die Waren in dem Einkaufsmarkt verblieben. 3. (Ziffer 2. der Anklage vom 25.03.2022) Am 17.06.2021 begab sich der Angeklagte W. in eine Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“ und entnahm dort aus den Warenregalen vier Flaschen Parfum und einen Barttrimmer im Gesamtwert von 123,83 Euro. Er steckte die Waren anschließend in seine Hose. Bei dem Versuch, die Filiale, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen, zu verlassen, wurde er von dem Zeugen Ho. gestellt, sodass die Waren in der Filiale verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 4. (Ziffer 3. der Anklage vom 25.03.2022) Am 18.06.2021 betrat der Angeklagte W. eine Filiale der Drogerie „…“ am „…“ in „…“ und entnahm dort aus einem Warenregal zwei Parfums der Marke Lacoste und ein Parfum der Marke Gucci im Gesamtwert von 271,80 Euro. Er entfernte die Verpackungen, verstaute die Parfumflaschen in seinen Hosentaschen und verließ das Geschäft, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Der als Ladendetektiv tätige Zeuge T. konnte den Angeklagten W. stellen, sodass das Diebesgut in der Filiale verblieb. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 5. (Ziffer 4. der Anklage vom 25.03.2022) Am 22.06.2021 begab sich der Angeklagte W. gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mittäter W. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirkung aufgrund ihres gemeinsamen Tatplans, Stehlenswertes zu entwenden, in die unter der Anschrift „…“ in „…“ gelegene „…“-Filiale. Sie befüllten ihre mitgeführten Rucksäcke jeweils mit Elektroartikeln, wobei der Angeklagte W. fünf Paar Kopfhörer der Marke Sony und eine Lautsprecherbox der Marke Hama im Gesamtwert von 272,44 Euro in seinen Rucksack legte. Anschließend begaben sie sich in Richtung des Ausgangs und wurden im Kassenbereich von dem Zeugen M. angesprochen, bei dem es sich um einen Angestellten der „…“-Filiale handelte. Als der Zeuge M. dem Angeklagten W. den Rucksack mit dem Diebesgut abnehmen wollte, schlug der Angeklagte W. mit der Faust gegen den Brustkorb des Zeugen M., um eine Flucht mit dem Diebesgut, welches der Angeklagte W. zur Finanzierung seiner Drogensucht veräußern wollte, zu ermöglichen. Dies gelang ihm und er verließ den Tatort fußläufig. Außerhalb des Ladengeschäfts übergab er den Rucksack mit dem Diebesgut an die Mitangeklagte K.. Im weiteren Verlauf konnte der das Diebesgut beinhaltende Rucksack durch Polizeibeamte sichergestellt werden, sodass die darin befindlichen Waren an die Filiale zurückgeführt wurden. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 6. (Ziffer 5. der Anklage vom 25.03.2022) Am 17.07.2021 begab sich der Angeklagte W. erneut in die unter Ziffer II 5. näher beschriebene „…“-Filiale. Dort steckte er zwei Kopfhörer sowie zwei Funkkopfhörer der Marke Sony und einen Rasierapparat im Gesamtwert von 199,95 Euro in den von ihm mitgeführten Rucksack und passierte den Kassenbereich, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Er konnte von dem Zeugen M. gestellt werden, sodass die Waren vor Ort verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 7. (Ziffer 6. der Anklage vom 25.03.2022) Am 21.07.2021 begab sich der Angeklagte W. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort verbrachte er 19 Parfums im Gesamtwert von 979,73 Euro zunächst in den markteigenen Einkaufskorb und in einem Zwischengang von dem Einkaufskorb in den von ihm mitgeführten Rucksack. Anschließend verließ er die Filiale, ohne die Waren zu bezahlen und konnte mit der Beute fliehen. Er handelte wiederum, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 8. (Ziffer 7. der Anklage vom 25.03.2022) Am 07.08.2021 suchte der Angeklagte W. die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“ auf. Dort entnahm er einige Parfumtester sowie 142 Kosmetikartikel der Marke L’Oréal im Gesamtwert von 1.537,02 Euro den Warenregalen und steckte diese jeweils in die von ihm mitgeführte Umhängetasche. Sodann verließ er das Ladengeschäft, wie von vornherein beabsichtigt, ohne die Waren zu bezahlen, woraufhin die Warensicherungsanlage ertönte. Dennoch gelang es dem Angeklagten W., mit der Beute zu fliehen. Er handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 9. (Ziffer 8. der Anklage vom 25.03.2022) Am Mittag des 20.08.2021 begab sich der Angeklagte W. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort verbrachte er sukzessive 43 Parfum-Flacons im Gesamtwert von 1.818,49 Euro zunächst in einen Einkaufswagen und von dort aus in eine von ihm mitgeführte, in dem Einkaufswagen stehende Tasche. Anschließend verließ er das Ladengeschäft, wie von vorherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Beim Verlassen des Ladengeschäfts ertönte das akustische Signal der Warenüberwachungsanlage, woraufhin der Angeklagte W. gestikulierend auf einen anderen Kunden zeigte und anschließend mit der Beute floh. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 10. (Ziffer 9. der Anklage vom 25.03.2022) Noch am 20.08.2021 begab sich der Angeklagte W. am Nachmittag erneut in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort verbrachte er, wie bereits einige Stunden zuvor, vier Flaschen Parfum sowie einen Barttrimmer im Gesamtwert von 229,95 Euro zunächst in eine von ihm mitgeführte Einkaufstasche, die er in einem Einkaufswagen abgestellt hatte. Als der Angeklagte im Begriff war, die Filiale mit der Einkaufstasche und dem darin vorhandenen Diebesgut über den Laden-Eingang zu verlassen, forderten ihn die Zeuginnen Kr. und Sl. auf, die Waren vor Verlassen der Filiale zu bezahlen. Der Angeklagte W. entgegnete, dass er nur schnell seinen Geldbeutel herausholen müsse, griff in die von ihm mitgeführte Tasche, holte zwei Parfums im Wert von je 49,99 Euro aus dieser heraus und ergriff mit diesen Gegenständen die Flucht, wobei er ein Parfum auf der Flucht aus dem Ladengeschäft fallen und zurück ließ, mit dem anderen Parfum jedoch entkommen konnte. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 11. (Ziffer 10. der Anklage vom 25.03.2022) Am 21.08.2021 begab sich der Angeklagte W. in die unter der Anschrift „…“ in „…“ gelegene Filiale des Drogeriemarktes „…“. Dort entnahm er den Warenregalen 35 Parfums im Gesamtwert von 376,95 Euro, entfernte die Verpackungen und steckte die Parfumflaschen in den von ihm mitgeführten Rucksack. Er verließ das Ladengeschäft, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen und konnte mit dem Diebesgut entkommen. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 12. (Ziffer 11. der Anklage vom 25.03.2022) Am Nachmittag des 23.08.2021 begab sich der Angeklagte W. ein weiteres Mal in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Er entnahm den Warenregalen fünf Flaschen Parfum im Gesamtwert 52,75 Euro, entfernte die Verpackungen und steckte sie in den von ihm mitgeführten Rucksack. Der Angeklagte W. konnte noch vor dem Verlassen der Filiale von dem Ladendetektiv B. gestellt werden, sodass die Waren vor Ort verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 13. (Ziffer 12. der Anklage vom 25.03.2022) Einige Stunden später suchte der Angeklagte W. die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in dem Bahnhof „…“ auf. Dort entnahm er den Verkaufsregalen insgesamt 21 Parfums und vier Rasiergeräte im Gesamtwert von 340,68 Euro und steckte die Waren in den von ihm mitgeführten Rucksack. Nachdem die Warensicherungsanlage angesprungen war, wurde der Angeklagte W. von der Zeugin Wi. und einer weiteren Mitarbeiterin der Filiale erfolglos aufgefordert, stehen zu bleiben. Er verließ die Filiale sodann, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen und konnte mit dem Diebesgut entkommen. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 14. (Ziffer 13. der Anklage vom 25.03.2022) Am Morgen des 24.08.2021 begab sich der Angeklagte W. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort entnahm er den Warenregalen neun Flaschen Parfum im Gesamtwert von 333,75 Euro, entfernte die Verpackungen und verließ mit den Waren das Ladengeschäft, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Anschließend floh er mit der Beute. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 15. (Ziffer 14. der Anklage vom 25.03.2022) Noch am Vormittag des 24.08.2021 begab sich der Angeklagte W. erneut in die Filiale des „…“-Marktes in der „…“ in „…“. Dort entnahm er den Verkaufsregalen neun Flaschen Parfum und ein Baby Bad der Marke Bübchen im Gesamtwert von 190,44 Euro, legte die Artikel in einen Einkaufswagen und bedeckte sie mit einer mitgeführten Plastiktüte. Noch bevor er das Ladengeschäft verlassen konnte, wurde er von den herbeigerufenen Polizeibeamten innerhalb des Verkaufsraums gestellt, sodass die Waren in der Filiale verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 16. (Ziffer 15. der Anklage vom 25.03.2022) Am Nachmittag des 24.08.2021 suchte der Angeklagte W. die „…“-Filiale im „…“ in „…“ auf. Dort entnahm er den Warenregalen 22 Parfums im Gesamtwert von 895,46 Euro und steckte diese in eine von ihm mitgeführte Einkaufstüte. Er verließ das Ladengeschäft, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen und konnte mit dem Diebesgut entkommen. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 17. (Ziffer 16. der Anklage vom 25.03.2022) Am 26.08.2021 begab sich der Angeklagte W. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort entnahm er den Verkaufsregalen insgesamt einen Barttrimmer, 24 Parfums, zwei Aftershaves und ein Deodorant im Gesamtwert von 1.087,64 Euro und steckte diese jeweils in die von ihm mitgeführte, im Einkaufswagen liegende Tasche. Anschließend verließ er das Ladengeschäft, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen, woraufhin die Warensicherungsanlage auslöste. Dennoch konnte der Angeklagte W. mit dem Diebesgut fliehen. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 18. (Ziffer 19. der Anklage vom 25.03.2022) Am 28.08.2021 begab sich der Angeklagte W. gemeinsam mit der Mitangeklagten K. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in dem Einkaufzentrum „…“ in „…“. Die Angeklagten entnahmen der Warenauslage in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans insgesamt 33 Flaschen Parfum, ein Congstar-Handy sowie eine Airbrush-Maske im Gesamtwert von 1.018,67 Euro und verbrachten die Waren in die von dem Angeklagten W. mitgeführte Einkaufstasche. Anschließend verließen sie den Drogeriemarkt, wie von vornherein von beiden Angeklagten beabsichtigt, ohne die Waren zu bezahlen und entkamen mit der Beute. Beide Angeklagte handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 19. (Ziffer 20. der Anklage vom 25.03.2022) Am frühen Nachmittag des 30.08.2021 begab sich der Angeklagte W. gemeinsam mit der Mitangeklagten K. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Sie betraten den Drogeriemarkt nacheinander, wobei jeder der Angeklagten jeweils einen Einkaufswagen mit sich führte. Die Angeklagten entnahmen der Warenauslage in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans insgesamt 19 Flaschen Parfum, einen Barttrimmer sowie zwei Powerbanks im Gesamtwert von 839,03 Euro und verbrachten die Waren, nachdem sie diese zuvor in den Einkaufswagen gelegt hatten, in die von der Angeklagten K. mitgeführte pinkfarbene Tasche. Sie verließen den Drogeriemarkt danach, wie von vornherein beabsichtigt, ohne die Waren zu bezahlen und flohen mit der Beute. Beide Angeklagte handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 20. (Ziffer 21. der Anklage vom 25.03.2022) Noch am Nachmittag des 30.08.2021 begaben sich beide Angeklagte in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in dem Einkaufszentrum „…“ in „…“. Dort entnahmen die Angeklagten 15 Flaschen Parfum, einen Barttrimmer sowie weitere Kosmetikprodukte im Gesamtwert von 559,30 Euro aus dem Warenregal und steckten diese jeweils in eine von ihnen mitgeführte Tasche. Als die Angeklagten auf dem Weg waren das Ladengeschäft, wie von vornherein von ihnen gemeinsam geplant, zu verlassen ohne die Waren zu bezahlen, konnte der Leiter der Filiale, der Zeuge Ho., die Angeklagten stellen, sodass die Waren vor Ort verblieben. Beide Angeklagte handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 21. (Ziffer 22. der Anklage vom 25.03.2022) Ebenfalls am 30.08.2021 begaben sich die Angeklagten spätnachmittags erneut gemeinsam in die „…“-Filiale in der „…“ in „…“. Wie bereits drei Stunden zuvor entnahm der Angeklagte W. die Waren, in diesem Falle etwa 26 Flaschen Parfum im Gesamtwert von 1.011,75 Euro, legte diese zunächst in den Einkaufswagen, entfernte sich einige Meter, nahm die Waren aus dem Einkaufswagen und verstaute sie in der von ihm mitgeführten pinkfarbenen Tasche der Mitangeklagten K.. Sodann verließen die Angeklagten die Filiale, wie von vornherein gemeinsam geplant, ohne die Waren zu bezahlen und konnten mit dem Diebesgut fliehen. Beide Angeklagte handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 22. (Ziffer 23. der Anklage vom 25.03.2022) Am 31.08.2021 begab sich der Angeklagte W. in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort verbrachte er insgesamt 28 Parfums und sieben Rasierer im Gesamtwert von 1.229,47 Euro zunächst in den Einkaufswagen und in einem Zwischengang schließlich aus dem Einkaufswagen in die von ihm mitgeführte Einkaufstasche. Der Angeklagte W. verließ die Filiale anschließend, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen und floh mit der Beute. Er handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 23. (Ziffer 24. der Anklage vom 25.03.2022) Am Morgen des 01.09.2021 begab sich der Angeklagte W. abermals in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort entnahm er den Warenregalen 11 Parfums und eine elektrische Zahnbürste im Gesamtwert von 526,88 Euro und steckte diese in einen von ihm mitgeführten Rucksack. Er begab sich, wie von vornherein von ihm geplant, zum Ausgang mit der Absicht, das Ladengeschäft zu verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Am Ladenausgang konnte er von dem Zeugen Ma. und einer Mitarbeiterin der Filiale gestellt werden, sodass die gestohlenen Waren vor Ort verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 24. (Ziffer 25. der Anklage vom 25.03.2022) Am Nachmittag des 01.09.2021 suchte der Angeklagte W. die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“ auf. Dort steckte er etwa 58 Parfums und sechs Rasierer im Gesamtwert von 874,78 Euro in eine von ihm mitgeführte Einkaufstasche. Der Angeklagte W. verließ die Filiale anschließend, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen, wobei die Warensicherungsanlage ertönte. Dennoch konnte der Angeklagte W. mit dem Diebesgut fliehen. Der Angeklagte handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 25. (Ziffer 26. der Anklage vom 25.03.2022) Am Morgen des 02.09.2021 begab sich der Angeklagte W. erneut in die Filiale des Drogeriemarktes „…“ in der „…“ in „…“. Dort verbrachte er sechs Parfums und eine Packung Müllbeutel im Gesamtwert von 71,93 Euro in seine Hosentaschen sowie in die Bauchtasche seines Pullovers, um diese zu entwenden und sich derart eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte W. wurde bei dieser Handlung von Mitarbeiterinnen der Filiale, nämlich den Zeuginnen A., Maz. und We. beobachtet und von ihnen gestellt, noch bevor er die Filiale verlassen konnte, ohne - wie von vornherein von ihm geplant - die Waren zu bezahlen. Er gab die Waren daraufhin an die vorgenannten Zeuginnen heraus. 26. (Ziffer 27. der Anklage vom 25.03.2022) Am späten Abend des 02.09.2021 begab sich der Angeklagte W. in den „…“ in der „…“ in „…“. Er ließ sich von dem in der Filiale angestellten Zeugen Wei. mehrere Flaschen Spirituosen aus einem verschlossenen Schrank geben. Zudem entnahm der Angeklagte weitere Artikel aus den Warenregalen, sodass sich schließlich eine Flasche Ramazotti Aperol, zwei Flaschen Asbach Rosé, zwei Flaschen Jim Beam, eine Flasche Jack Daniels, zwei Flaschen Martini Bianco, ein Sodastream Wassersprudler, zwei Dosen Rockstar Xdurance und zwei Packungen NicNacs im Gesamtwert von 191,75 Euro in dem von ihm verwendeten Einkaufswagen befanden. Anschließend passierte der Angeklagte W. den Kassenbereich, wie von vornherein von ihm geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Er konnte nach Verlassen des Kassenbereiches von dem Zeugen Wei. gestellt werden, sodass die Waren vor Ort verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 27. (Ziffer 28. der Anklage vom 25.03.2022) Am 03.09.2021 begaben sich beide Angeklagte gemeinsam zu der „…“ Filiale in der „…“ in „…“. Der Angeklagte W. wartete vor der Eingangstür, während die Mitangeklagte K., dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, die Filiale betrat. Sie entnahm den Warenregalen vier Flaschen Parfum im Gesamtwert von 139,96 Euro und verstaute die Waren in einer von ihr mitgeführten Tasche. Sodann verließ die Mitangeklagte K. die Filiale, wie von vornherein gemeinsam von den Angeklagten geplant, ohne die Waren zu bezahlen. Der Zeuge B., der die Begehung der Tat auf den Überwachungskameras mitverfolgt hatte, versuchte, die Mitangeklagte K. zu stellen. Noch bevor ihm dies gelang, übergab sie das Diebesgut an den Angeklagten W., der sich zur Sicherung des Diebesgutes weiterhin vor der Filiale befand. Der Angeklagte W. konnte mit dem ihm von der Mitangeklagten K. übergebenen Diebesgut fliehen, wohingegen die Mitangeklagte K. bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden konnte. Beide Angeklagte handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 28. (Ziffer 29. der Anklage vom 25.03.2022) Am 06.09.2021 begab sich der Angeklagte W. in die „…“-Filiale in der „…“ in „…“ und entnahm der Warenauslage zwei Flaschen Lillet und zwei Flaschen Wein im Gesamtwert von 60,96 Euro, mit welchen er den Kassenbereich, wie von vornherein von ihm geplant, passierte ohne die Waren zu bezahlen. Er konnte nach Verlassen des Kassenbereiches von der Zeugin Be. gestellt werden, sodass die Waren vor Ort verblieben. Der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte W. handelte bei der Begehung der Taten jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Bei Tatbegehung war er jeweils voll schuldfähig, da seine Steuerungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben und auch seine Einsichtsfähigkeit jeweils erhalten war. Auch die Angeklagte K. handelte bei der Begehung der Taten jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Sie war bei jeder der von ihr verübten Taten voll schuldfähig, da ihre Steuerungsfähigkeit in den jeweiligen Tatzeitpunkten weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben und ihre Einsichtsfähigkeit ebenfalls voll erhalten war. Soweit dem Angeklagten W. zudem mit Ziffern 17. und 18. der Anklage vom 25.03.2022 (Az. „…“) jeweils ein am 28.08.2021 in „…“ in der „…“-Filiale am Bahnhof „…“ um 16:00 Uhr bzw. dort erneut um 20:10 Uhr begangener gewerbsmäßiger Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zur Last gelegt worden sind, hat die Kammer mit Beschluss vom 22.09.2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO diese Anklagevorwürfe von der Verfolgung ausgenommen. III 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W. und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen G., der die von dem Angeklagten W. ihm gegenüber während der Exploration abgegebene Darstellung zur Biografie in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Die zu Werdegang und persönlichen Verhältnissen durch den Sachverständigen G. getätigten Angaben sind glaubhaft, da der Angeklagte W. diese Angaben auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich als zutreffend anerkannt hat und sich Zweifel in Bezug auf deren Richtigkeit, welche der Sachverständige in Bezug auf medizinisch geprägte Ereignisse anhand von ärztlichen Befunden sowie klinischen Dokumentationen belegen konnte, für die Kammer nicht ergeben haben. Der Angeklagte hat die von dem Sachverständigen vorgenommene Schilderung zu seinem Werdegang auf Nachfrage der Kammer zudem ergänzt und erklärt, er als auch die Mitangeklagte K. seien nach dem Aufenthalt in der „…“ in „…“ rückfällig geworden und hätten erneut begonnen, regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren. Diese zu seinem Werdegang persönlich geäußerten Ergänzungen des Angeklagten W. sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls glaubhaft. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten W. beruhen auf der verlesenen und von dem Angeklagten sodann für richtig befundenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 18.03.2022. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten K. und deren persönlichen Verhältnissen folgen aus den glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen G., welcher auch die von ihr während der Exploration vorgenommene Schilderung der Biografie und der Lebensverhältnisse in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben hat. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten K. beruhen auf der verlesenen und von der Angeklagten K. sodann für richtig befundenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 24.03.2022. 2. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 1. folgen, soweit sie die auf einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten beruhende, in der „…“-Filiale am Bahnhof „…“ in „…“ von den Angeklagten gemeinschaftlich verübte Wegnahmehandlung betreffen, zunächst auf den jeweils in der Hauptverhandlung persönlich abgegebenen geständigen Einlassungen beider Angeklagter, zu welchen sie auf Nachfrage jeweils weitergehende Angaben gemacht haben. Der Angeklagte W. hat erklärt, das ihm mit den Anklagen vom 27.08.2021 und vom 25.03.2022 vorgeworfene Tatgeschehen treffe mit Ausnahme des Tatvorwurfs zu Ziffer 1. der Anklage vom 25.03.2022 und des Tatvorwurfs zu Ziffer 4. der Anklage vom 27.08.2021 inhaltlich zu. Er habe zwar überwiegend keine konkrete Erinnerung an Einzelheiten zu den jeweiligen Tatgeschehen, dies sei jedoch wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass er sehr viele Diebstahlstaten in einem kurzen Zeitraum begangen und zu dieser Zeit außerdem regelmäßig Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Benzodiazepine konsumiert habe. Gestohlene Waren habe er zum Teil bei seinem Dealer eingetauscht, zum anderen aber auch selbst verkauft, um Geldmittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erlangen. Bei dem Tausch oder der Veräußerung des Diebesguts habe er im Durchschnitt weniger als 10 % des Warenwerts erzielt. In Fällen, in denen die Beute an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt worden sei, hätten die gestohlenen Waren ebenfalls der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums der beiden Angeklagten dienen sollen. Die Mitangeklagte K. hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie räume die ihr vorgeworfenen Taten ein. Allerdings habe auch sie wenig Erinnerung an Einzelheiten der jeweiligen Tatgeschehen, da sie während des Tatzeitraums gemeinsam mit dem Angeklagten W. regelmäßig sowohl Kokain als auch Benzodiazepine eingenommen habe. Die während des Tatzeitraums von ihr und dem Angeklagten W. konsumierten Betäubungsmittel seien im Wege der Begehung der ihnen im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Diebstahltaten finanziert worden. Konkret in Bezug auf die zu Ziffer II 1. festgestellte Tat hat der Angeklagte W. angegeben, es sei richtig, dass er mit der Mitangeklagten K. gemeinsam die in der Anklage genannten Waren entwendet habe. Während des Aufenthalts in der „…“-Filiale habe sich ein Messer in seiner Tasche befunden, wobei er nicht nachvollziehen könne, warum er das Messer mit sich geführt habe. In der Regel habe er ein Messer bei sich gehabt, um Drogenplomben zu öffnen. Er habe damals schon gewusst, dass es besonders schlimm sei, wenn man bei der Begehung eines Diebstahls ein Messer bei sich trage. In dem Moment der Tatausführung habe er das in seiner Tasche liegende Messer aber vergessen, da er es andernfalls vor Betreten der Filiale sicher herausgenommen hätte, was er bei den übrigen Taten auch regelmäßig getan habe. Die hinsichtlich des Diebstahlgeschehens geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, da sie durch die übrigen Beweismittel bestätigt wird. Der Zeuge B. hat auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 10.05.2021 ausgesagt, er habe die in der Anzeige enthaltenen Angaben zum Tatgeschehen entsprechend der von ihm seinerzeit gemachten Beobachtungen niedergeschrieben. Beide Angeklagte seien entsprechend gemeinsam in die „…“-Filiale im Bahnhof „…“ gekommen. Dort habe die Mitangeklagte K. insgesamt fünf Parfums in eine von ihr mitgeführte Tasche gesteckt und mit diesen Waren schließlich die Filiale verlassen, ohne die Artikel zu bezahlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. folgt wiederum aus den Aussagen der Zeugen PHK D. und PM G., die als am Tattag eingesetzte Bundespolizeibeamte übereinstimmend bekundet haben, der Zeuge B. habe ihnen gegenüber im Nachgang des Tatgeschehens noch vor Ort geschildert, er habe die Mitangeklagte K. dabei beobachtet, wie diese mehrere Artikel der Warenauslage in ihre Tasche gesteckt und die Filiale schließlich verlassen habe, ohne die Waren zu bezahlen. Dass dieses Einstecken der festgestellten Waren durch die Mitangeklagte K. und ihr Verlassen der Filiale, ohne die Waren zu bezahlen, auf einem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten beruhten, ergibt sich neben der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten aus den Inhalten der in Augenschein genommen Videos der Kameraüberwachung des Verkaufsraums, welche bildlich veranschaulichen, wie die Mitangeklagte K. durch einen Gang der Warenregale gehend einzelne Waren zunächst in den Einkaufskorb und von dort in die von ihr mitgeführte, ebenfalls im Einkaufskorb liegende Tasche steckte, während sich der Angeklagte W. an das Ende desselben Warenregals stellte und den Gang mittels wiederholten Blicken nach links und rechts absicherte. Überdies entspricht auch eine derart arbeitsteilige Vorgehensweise den Feststellungen zu den Taten zu Ziffern II 18. - 21. und 27., wo die Angeklagten gleichsam zusammenarbeiteten. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 10.05.2021, die fünf Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den Schadensbetrag von 132,69 Euro summieren. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte W. mit dem Rücken gegen den Zeugen B. gelehnt hat, um der Mitangeklagten K. das Verlassen der „…“-Filiale mit dem erlangten Diebesgut zu ermöglichen, folgt wiederum aus der Aussage des Zeugen B. sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos der Kameraüberwachung des Verkaufsraums. Bezüglich dieser Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. hat sich der Angeklagte W. dahingehend eingelassen, er habe nicht die entwendeten Waren sichern, sondern die Mitangeklagte K. vor dem Zeugen B. beschützen wollen. Der Zeuge B. sei ziemlich kräftig gewesen und grob vorgegangen. Schließlich habe ihn der Zeuge B. gepackt und zu Boden gebracht. Es könne sein, dass er den Zeugen B. zuvor geschoben habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Die Angeklagte K. hat in Bezug auf diese Auseinandersetzung erklärt, der Zeuge B. sei aggressiv auf sie zugekommen und habe sie am Arm ergriffen. Dies habe ihr weh getan, sodass sie „Aua“ gerufen habe, woraufhin ihr der Angeklagte W. zur Hilfe gekommen sei. Diese Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie übereinstimmend suggerieren, der Angeklagte W. habe den Zeugen B. ausschließlich körperlich bedrängt, um die Mitangeklagte K. vor einem Angriff zu beschützen, zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung widerlegt. Denn diesbezüglich hat der Zeuge B. angegeben, er habe die Mitangeklagte K. im Verkaufsraum angesprochen, sich vorgestellt und seinen Ausweis gezeigt, nachdem er die Diebstahlshandlungen über die Videoüberwachung beobachtet gehabt habe. Anschließend habe er die Mitangeklagte K. aufgefordert, ihm in das Büro der Filiale zu folgen. Sodann sei der Angeklagte W. hinzugetreten und habe versucht, der Mitangeklagten K. zu helfen, indem er ihm den Weg versperrt habe. Er habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte W. habe ihn davon abhalten wollen, die Mitangeklagte K. in das Büro zu führen. Der Angeklagte W. habe sich zwischen ihn und die Mitangeklagte K. gestellt und ihm mittels Einsatzes seines Körpers den Weg versperrt. Er habe versucht, an dem Angeklagten W. vorbei zu gehen, um die Mitangeklagte K. und die in ihrer Tasche befindliche Beute zu erreichen. Sodann sei eine Rangelei zwischen ihm und dem Angeklagten W. entstanden. Im Rahmen dieser Rangelei habe er den Angeklagten W. zu Boden gebracht und anschließend festgehalten. Zeitgleich habe die Mitangeklagte K. die Filiale verlassen, sei aber wenige Minuten später wieder zurück zu ihm und dem Angeklagten W. gekommen, welchen er weiterhin festgehalten habe. Die Mitangeklagte K. habe ihn aufgefordert, den Angeklagten W. loszulassen, indem sie ihm den Inhalt ihrer Tasche gezeigt und dabei gesagt habe: „Schau, da ist nichts drin“. Er sei überzeugt, dass die Mitangeklagte K. die gestohlene Ware jedoch zwischenzeitlich außerhalb der „…“-Filiale gebunkert habe. Diese Schilderung des Zeugen B. ist in sich schlüssig und steht zudem mit dem Inhalt der in Augenschein genommenen Kameraüberwachung in Einklang, aus dem sich ergibt, dass die Mitangeklagte K. wiederholt versucht hat, sich dem Zeugen B. durch Weglaufen zu entziehen, während sich der Angeklagte W. immer wieder zwischen den Zeugen B. und die Mitangeklagte K. gedrängt hat. Während dieses Geschehensablaufs hat der Zeuge B. die Angeklagte K. ausweislich der Videoaufnahmen lediglich bei einer Gelegenheit am Arm ergriffen und gegen ein Warenregal geschoben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte W. zuvor schon offensichtlich verbal und gestikulierend in die Kontrollsituation eingemischt hatte. In diesem Zeitpunkt konnte der Mitangeklagte W. zudem aus der Kameraaufzeichnung deutlich ersichtlich das aktuelle Geschehen zwischen dem Zeugen B. und der Mitangeklagten K. nicht beobachten, da er sich infolge des Hinterlaufens selbst noch im Parallelgang hinter einem ihm die Sicht auf das Geschehen versperrenden Warenregal befand. Erst als der Zeuge B. seinen Griff von der Angeklagten K. wieder gelöst hatte und die Angeklagte K. erneut den Versuch unternahm, von dem Zeugen B. wegzulaufen, kam der Angeklagte W. um das Regal herum, trat der ein weiteres Mal nah an seine Lebensgefährtin und den Ladendetektiv heran und redete offensichtlich wieder auf den Zeugen B. ein. Als der Zeuge B. der Angeklagten K., wie bereits mehrfach zuvor, schnellen Schrittes hinterherlief, lief der Angeklagte W. vor den Zeugen B. diesem in den Weg, als dieser der mit der Tatbeute flüchtenden Angeklagten K. nachsetzen wollte. Sodann drückte sich der Angeklagte W. mit seinem Rücken gegen den Zeugen B., wodurch sich die Mitangeklagte K. einer weiteren Verfolgung durch den Zeugen B. entziehen und aus der Filiale flüchten konnte. Hieraufhin brachte der Zeuge B. den Angeklagten W. zu Boden, wo er ihn bis zum Eintreffen der Zeugen PHK D. und PM G. festhielt. Entsprechend kann ein Eingreifen des Angeklagten W. zum Schutz seiner Lebensgefährtin sicher ausgeschlossen werden. Vielmehr ging es ihm – wie auch im Fall Ziffer II 27. in der „…“-Filiale in der „…“ – um die Beutesicherung und nicht das Schicksal der Mitangeklagten K. oder deren körperliche Unversehrtheit. Dieses Verhalten des Angeklagten W. ist außerdem ein weiterer Beleg für die arbeitsteilige, auf einem gemeinsamen Tatplan beruhende Begehung des Diebstahls. Die weiter getroffene Feststellung, dass beide Angeklagten handelten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt aus den persönlichen Einlassungen beider Angeklagter, die übereinstimmend angegeben haben, ihren Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum mittels der Begehung der ihnen vorliegend vorgeworfenen Taten finanziert zu haben. Lediglich die Beute der Tat der Mitangeklagten K. vom 18.05.2021 (Tat Ziffer II 2.) habe nicht versetzt werden sollen. Ferner belegen die Anzahl der vorliegend festgestellten Diebstahltaten, der Tatzeitraum und die im Wege der Taten zumindest zwischenzeitlich erlangten Warenwerte, dass sich die Angeklagten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollten. Die Feststellungen zu der Tat Ziffer II 2. beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten K. und werden, soweit die Angeklagte angegeben hat, keine Erinnerung an Einzelheiten des Tatgeschehens zu besitzen, durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen K., H. und St. sowie der ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten POK St. und POK L. bestätigt. Die zur Tat Ziffer II 3. getroffenen Feststellungen folgen einerseits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser die ihm mit der Anklage vom 22.03.2022 vorgeworfenen Diebstahltaten in der Hauptverhandlung wie bereits in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur Tat Ziffer II 1. geschildert eingeräumt hat. Dass diese Einlassung trotz der fehlenden Erinnerung des Angeklagten W. an Einzelheiten der Tatausführung glaubhaft ist, folgt wiederum aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. So hat der Zeuge Ho. als Geschäftsführer der „…“-Filiale im „…“ in „…“ in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, ihm seien vier durch den Angeklagten W. verübte Diebstähle erinnerlich, wobei der Angeklagte zwei der Taten gemeinsam mit der Mitangeklagten K. begangen habe. Die erste Tat sei am 17.06.2021 durch den Angeklagten W. verübt worden, indem der Angeklagte Artikel aus den Warenregalen des Verkaufsraums entnommen und die Filiale anschließend verlassen habe, ohne die Waren zu bezahlen. Auf Vorhalt hat der Zeuge Ho. bestätigt, dass es sich um die in der schriftlichen Strafanzeige gegen den Angeklagten W. vom 17.06.2021 aufgeführten Artikel, nämlich einen Barttrimmer und vier Parfums gehandelt habe. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 17.06.2021, welche einen Barttrimmer und vier Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den Geamtbetrag von 123,83 Euro summieren. Zudem ergibt sich aus dieser Urkunde, dass die Ware von der Filiale einbehalten wurde. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt aus den bereits wiedergegebenen persönlichen Einlassungen beider Angeklagter, die übereinstimmend angegeben haben, ihren Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum mittels der Begehung der ihnen vorliegend vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Die zu dem Tatgeschehen zu Ziffer II 4. getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W. und zum anderen auf den glaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T.. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, er sei zur Tatzeit über die Sicherheitsagentur „…“ als Ladendetektiv in der betroffenen „…“-Filiale eingesetzt gewesen und habe den Angeklagten W. in der Parfumabteilung des Verkaufsraums beobachtet. Der Angeklagte W. habe sich zunächst selbst mit Parfum eingesprüht, anschließend die Verpackungen von zwei Düften der Marke Lacoste geöffnet und die Flacons jeweils ohne Verpackung in seine beiden Jackentaschen gesteckt. Danach habe der Angeklagte W. noch einen Duft der Marke Gucci in eine seiner Hosentaschen gesteckt und den Laden verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Er sei dem Angeklagten W. daraufhin gefolgt und habe ihn kurz vor Erreichen des Königsplatzes gestellt und habe die gestohlenen Waren zurückerhalten. Heute erkenne er den Angeklagten als den Täter von damals wieder. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 18.06.2021, welche zwei Parfums der Marke Lacoste und ein Parfum der Marke Gucci sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich insgesamt auf den festgestellten Betrag von 271,80 Euro summieren. Insoweit hat der Zeuge T. bestätigt, die schriftliche Anzeige entsprechend des von ihm seinerzeit festgestellten Sachverhalts erstellt und unterzeichnet zu haben. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt wiederum aus den persönlichen Einlassungen beider Angeklagter, die übereinstimmend angegeben haben, ihren Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum mittels der Begehung der ihnen vorliegend vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Die zur Tat Ziffer II 5. getroffenen Feststellungen folgen einerseits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der das äußere Tatgeschehen beschränkt auf die ihm vorgeworfene Diebstahlhandlung eingeräumt hat, sich an eine Gewaltanwendung gegen den Zeugen M. aber nicht mehr hat erinnern können und diese verneint hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte W. den Zeugen M. entgegen seiner Einlassung gegen die Brust geschlagen hat, um das erlangte Diebesgut zu sichern, beruht auf den Aussagen der Zeugen M. und Hop. sowie der verlesen Beschuldigtenvernehmung des zwischenzeitlich verstorbenen, ehemals gesondert Verfolgten W. vom 06.01.2022. Der Zeuge M. hat in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, er sei zur Tatzeit als Angestellter in der „…“-Filiale im „…“ in „…“ tätig gewesen. Auf Vorhalt der Beschuldigtenvernehmung des ehemals gesondert Verfolgten W. vom 06.01.2022 hat der Zeuge M. ferner erklärt, er könne sich an das äußere Tatgeschehen, hingegen nicht mehr an die Identität der beiden Täter erinnern. Er wisse noch, dass einer der beiden Täter geflohen sei und sich der andere, nämlich der in dem Ladengeschäft zurückgebliebene Täter bei Eintreffen der Polizeibeamten auf den Boden gesetzt und geschrien habe. In Zusammenhang mit diesem Diebstahlgeschehen sei er von dem im Laden zurückgebliebenen Täter gegen die Brust geschlagen worden, jedoch wisse er nicht mehr, ob es der Angeklagte W. sei, der diesen Schlag ausgeführt habe. Den Schlag habe er jedenfalls nachträglich als Druck empfunden, eine ärztliche Behandlung sei hingegen nicht erforderlich gewesen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. wird durch die Aussage des Zeugen Hop. unterstrichen, der in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, er sei zur Tatzeit als Ladendetektiv der Firma „…“ in der in Rede stehenden „…“-Filiale tätig gewesen. Zwei männliche Personen hätten im Verkaufsraum Elektrokleingeräte, darunter auch Kopfhörer, in eine mitgebrachte Tasche gesteckt. Dieser Vorgang sei von Mitarbeitern des Marktes beobachtet und ihm daraufhin zugetragen worden. Anschließend habe einer der beiden Täter von ihm und dem Zeugen M. gestellt werden können, während der andere Täter die Flucht ergriffen habe. Er sei dem Flüchtenden hinterher gelaufen, habe diesen aber nicht einholen können. Während der Verfolgung sei er über Telefon mit der Polizei verbunden gewesen und habe seinen Standort wiederholt durchgegeben. Schließlich habe er die Verfolgung aufgegeben, da der Flüchtende zu schnell für ihn gewesen sei. Im Nachhinein hätten Polizeibeamte die Leerkartons der entwendeten Waren, als auch die Waren selbst, welche in einem Rucksack der Täter aufgefunden worden seien, an ihn und den Zeugen M. übergegeben. Während der polizeilichen Festnahme des in dem Ladengeschäft zurückgebliebenen Täters habe ihm der Zeuge M. gesagt, dass dieser von einem der Täter gegen den Brustkorb geschlagen worden sei. Heute erkenne er den Angeklagten W. nicht als einen der beiden Täter von damals wieder, da er sich an das äußere Erscheinungsbild der Täter nicht erinnern könne. Der Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls der Beschuldigtenvernehmung des ehemals gesondert verfolgten W. vom 06.01.2022 stützt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte W. einer der beiden von den Zeugen M. und Hop. beschriebenen Täter war, der Angeklagte W. die Tat außerdem arbeitsteilig mit dem zwischenzeitlich verstorbenen W. beging, einen Schlag gegen den Brustkorb des Zeugen M. ausführte, um die zuvor entwendete Beute für sich behalten zu können und die Tat wiederum zur Finanzierung von Betäubungsmitteln verübte. Der zwischenzeitlich verstorbene W. hat während seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er sei am 22.06.2021 mit „P.“, der in der Wohnung „“ gelebt habe, in „…“ in eine „…“-Filiale gegangen, nachdem beide besprochen hätten, wie sie hätten vorgehen wollen. Beide seien einzeln in das Geschäft und dort mit einem Rucksack in die Elektroabteilung gegangen. Wenn der Rucksack voll gewesen sei, sei der mit dem vollen Rucksack rausgegangen. Dann hätten sie sich weiter weg vom „…“ wieder getroffen. Der P. sei dann losgegangen und habe die geklauten Sachen verkauft. Anschließend sei P. mit Bargeld zurückgekommen und habe in der Nähe von einem Parkgelände Crack von einem Dealer gekauft. Sie seien insgesamt zwei Mal zum Klauen im „…“ gewesen. Bei einem dieser Besuche hätten sie das „…“ verlassen wollen, als sein Rucksack voll gewesen sei. Der P. sei vor ihm durch die Kasse gegangen und von dem Kassierer aufgefordert worden, den Inhalt seines Rucksacks zu zeigen. P. habe dies nicht gewollt und mit dem Kassierer diskutiert. Der Kassierer habe dann einen weiteren Mitarbeiter hinzugerufen, der sich vor den P. gestellt habe und dessen Rucksack habe nehmen wollen. Diesem Mitarbeiter habe P. mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Der Mitarbeiter sei dadurch zur Seite weggetreten und der P. mit seinem Rucksack rausgelaufen. Dass es sich mit der von dem ehemals gesondert verfolgten W. als „P.“ bezeichneten Person um den Angeklagten W. handelt, steht infolge der geständigen Einlassung des Angeklagten W. als auch vor dem Hintergrund des übereinstimmenden Vornamens sowie der mit der letzten Wohnanschrift des Angeklagten W. übereinstimmenden Angabe des W. zur Überzeugung der Kammer fest. Die Feststellung, dass der Angeklagte W. fünf Kopfhörer der Marke Sony sowie einen mobilen Lautsprecher der Marke Hama entwendet und außerhalb des Ladengeschäfts an die Mitangeklagte K. übergeben hat, folgt aus einer Gesamtschau der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen POK R. sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe des PP „…“ vom 22.06.2021, denn der Zeuge hat auf Vorhalt des Vermerks des PP „…“ vom 22.06.2021 angegeben, das in dem Rucksack des Angeklagten W. sichergestellte Diebesgut sei in der Lichtbildmappe des PP „…“ vom 22.06.2021 fotografisch dokumentiert. Die in der vorbezeichneten Lichtbildmappe enthaltenen Lichtbilder zeigen zur Überzeugung der Kammer fünf Kopfhörer sowie einen mobilen Lautsprecher. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 18.06.2021, welche fünf Paar Kopfhörer der Marke Sony und eine mobile Box der Marke Hama sowie deren Gesamtwert von 272,44 Euro ausweist. Der Inhalt dieser von dem Zeugen POK R. unterzeichneten Urkunde ist glaubhaft, da die entwendeten Elektronikartikel ausweislich des bereits wiedergegebenen Inhalts des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung des ehemals gesondert Verfolgten W. vom 06.01.2022 unmittelbar nach der Tat aus dessen Rucksack sichergestellt worden. Zumal auch der ehemals gesondert Verfolgte W. die schriftliche Strafanzeige vom 22.06.2021 unterzeichnet hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte W. handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt neben den wiedergegebenen Angaben des ehemals gesondert verfolgten W. auch aus der persönlichen Einlassung des Angeklagten W., der ausdrücklich eingeräumt hat, er habe die gestohlenen Elektronikartikel versetzen wollen, um Betäubungsmittel erwerben zu können. Die zur Tat Ziffer II 6. getroffenen Feststellungen basieren auf der insoweit vollgeständigen Einlassung des Angeklagten W., der das Tatgeschehen wie angeklagt eingeräumt und ferner angegeben hat, er habe auch die von dieser Tat umfassten Kopfhörer verkaufen wollen, um Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erlangen. Dieses Geständnis hat die Kammer auf Grundlage der Aussage des Zeugen M. bestätigt gesehen, der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 17.07.2021 bekundet hat, er könne sich zwar nicht frei an Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern, es müsse jedoch so gewesen sein, wie in der Strafanzeige wiedergegeben, da er diese selbst ausgefüllt habe und die Angaben, nach welchen der Angeklagte zwei Paar Kopfhörer und zwei Paar Funkkopfhörer der Marke Sony sowie einen Rasierapparat der Marke Braun in seinen Rucksack gesteckt und anschließend den Kassenbereich passiert habe, ohne die Waren zu bezahlen, sonst nicht in das Formular aufgenommen hätte. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 17.07.2021, welche die festgestellten Elektroartikel sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Betrag von 199,95 Euro summieren. Die zur Tat Ziffer II 7. getroffenen Feststellungen folgen erneut wesentlich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen eingeräumt hat. Diese Einlassung sieht die Kammer infolge der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ma. bestätigt, der erklärt hat, er sei im Tatzeitpunkt Leiter der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ gewesen. Auf Vorhalt der Strafanzeige vom 22.07.2021 hat der Zeuge ferner glaubhaft angegeben, der Sachverhalt habe sich entsprechend des Inhalts der schriftlichen Strafanzeige ereignet, der Angeklagte W. habe also am frühen Abend des 22.07.2021 insgesamt 19 Parfums im Gesamtwert von 979,73 Euro aus der Filiale entwendet, indem er die Waren zunächst in den markteigenen Einkaufskorb und in einem Zwischengang von dem Einkaufskorb in den von ihm mitgeführten Rucksack gelegt und schließlich mit der Beute habe fliehen können. Das Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen und dabei auch die gestohlenen Artikel bestimmen können. Anschließend habe er die aus der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse mittels des elektronischen Warenbestandsystems überprüft. Gestohlene Artikel habe er dann stets als Fehlbestand manuell in das System eingepflegt und derart nur solche Artikel als Fehlbestand aufgenommen, bei denen er sich zu 100% sicher gewesen sei, dass sie gestohlen worden seien. Entsprechend seien die durch den Angeklagten W. am 21.07.2021 entwendeten Artikel in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 22.07.2021, welche 19 Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich wiederum auf den Schadensbetrag von 979,73 Euro summieren. Die zudem getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt wiederum aus dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Das zu Ziffer II 8. festgestellte Tatgeschehen folgt zunächst aus der persönlichen Einlassung des Angeklagten W., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, er könne sich erinnern, Parfums in der in Rede stehenden „…“-Filiale eingesteckt zu haben. Nachdem der Angeklagte W. weiter ausgeführt hat, die von dem Anklagevorwurf umfassten weiteren Kosmetikartikel hingegen nicht gestohlen zu haben, da er schon nicht wisse, wie er diese hätte veräußern sollen, hat er schließlich eingeräumt, die Tat nach dem Konsum von Benzodiazepinen begangen zu haben und daher nicht ausschließen zu können, auch die Kosmetikartikel entwendet zu haben. Neben dieser Einlassung gründet die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte W. die festgestellten Kosmetikartikel entwendet hat, auf der Aussage der Zeugin Ko., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe im Tatzeitpunkt in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ gearbeitet und die Strafanzeige vom 09.08.2021 ausgefüllt sowie unterzeichnet. Sie könne sich zwar nicht frei an das Tatgeschehen erinnern, der Sachverhalt müsse sich aber wie in der schriftlichen Strafanzeige von ihr festgehalten zugetragen haben, da sie entsprechende Eintragungen sonst keinesfalls vorgenommen hätte. Der damalige Täter, welcher ihr unbekannt geblieben sei, müsse also die in der schriftlichen Strafanzeige aufgeführten 142 Kosmetikartikel der Marke L’Oréal in die von ihm mitgeführte Umhängetasche gesteckt und die Filiale, ohne diese Artikel zu bezahlen, verlassen haben. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 09.08.2021, welche 142 Kosmetikartikel der Marke L’Oréal sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich wiederum auf den Schadensbetrag von 1.537,02 Euro summieren. Die zudem getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Soweit der Angeklagte in Bezug auf das in Rede stehende Tatgeschehen zunächst angegeben hat, nicht zu wissen, wie er entsprechende Kosmetikartikel hätte absetzen sollen, besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte W. auch diese Tat beging, um die gestohlenen Waren zu veräußern und derart Geldmittel für die Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums zu erlangen. Hierfür spricht zum einen die Menge der von dem Angeklagten bei dieser Tat entwendeten Artikel, welche einen Diebstahl mit dem Ziel, die Waren selbst zu gebrauchen zur Überzeugung der Kammer ausschließt. Zum anderen handelt es sich mit der Marke L’Oréal um einen namhaften Hersteller von Kosmetikprodukten, sodass die Kammer von der abstrakten Möglichkeit des illegalen Absatzes der festgestellten Artikel überzeugt ist. Die zur Tat zu Ziffer II 9. getroffenen Feststellungen folgen zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der dieses Tatgeschehen frei eingeräumt hat. Zum anderen basieren die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Ma., der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 21.08.2021 glaubhaft ausgesagt hat, er habe diese Strafanzeige erstellt und könne sich erinnern, dass der Angeklagte W. am 20.08.2021 nach und nach die von der Tat umfassten 43 Parfum-Flaschen zunächst in einen Einkaufswagen und anschließend in einen von dem Angeklagten mitgeführten Beutel verstaut habe. Mit diesem Beutel habe der Angeklagte W. den Laden verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Beim Auslösen der akustischen Warenüberwachungsanlage habe der Angeklagte W. auf einen anderen Kunden gezeigt. Das Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen können. Die gestohlenen Artikel seien auch nach dieser Tat entsprechend der in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 21.07.2021 (Ziffer II 7.) beschriebenen Vorgehensweise in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 21.08.2021, welche 43 Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 1.818,49 Euro summieren. Die zudem getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Das zu Ziffer II 10. festgestellte Tatgeschehen beruht auf der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten W., der die Tat eingeräumt hat. Diese Tat betreffend hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen Kr. und Ba. bestätigt gesehen. Die Zeugin Kr. hat glaubhaft ausgesagt, sie habe im Tatzeitpunkt in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ gearbeitet. Auf Vorhalt des Berichts des PP „…“ vom 20.08.2021 hat die Zeugin erklärt, sie könne bestätigen, dass der Täter vier Parfums und einen Barttrimmer im Gesamtwert von 229,95 € in eine von ihm mitgeführte Tragetasche gelegt habe, welche sich in einem Einkaufswagen befunden habe. Anschließend habe er versucht, die Filiale mit der Tragetasche über den Laden-Eingang zu verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 20.08.2021 hat die Zeugin weiter bekundet, sie könne sich erinnern, den Täter gemeinsam mit den Zeuginnen Ba. und Sl. sowie einer Kundin im Bereich des Laden-Eingangs gestellt zu haben. Der Täter habe dann zwei Parfums aus seiner Tragetasche im Wert von jeweils 49,99 Euro herausgenommen und mit diesen die Flucht ergriffen. Im Weglaufen habe er eins der beiden Parfums fallen- und zurückgelassen. Die Zeugin Ba. habe damals anhand der Videoüberwachung überprüft, welche Artikel der Täter entwendet habe. Die Zeugin Ba. hat die Angaben der Zeugin Kr. bestätigt und ausgesagt, sie sei gemeinsam mit zwei Kolleginnen zum Laden-Eingang gegangen, nachdem sie einen Hinweis über ihr Headset erhalten habe. Dort hätten sie den Täter gestellt, der eine Tragetasche mit sich geführt habe, in welcher sie und ihre Kolleginnen unbezahlte Waren gefunden hätten. Das Einstecken dieser Artikel durch den Täter habe sie selbst nicht beobachtet. Auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 20.08.2021 hat die Zeugin Ba. weiter geschildert, der Täter habe einen Gegenstand aus der von ihm mitgeführten Tasche genommen, der ihm bei der Flucht aus der Hand gefallen sei. Bezüglich der Feststellung der gestohlenen Artikel hat die Zeugin bekundet, mittels der Videoüberwachung sei nachvollzogen worden, an welchen Warenregalen sich der Täter seinerzeit bedient habe. Über das elektronische Warenbestandsystem sei anschließend nachvollzogen worden, welche Artikel in dem betroffenen Warenregal gefehlt hätten. Diese Artikel seien dann als Fehlbestand aus dem Warenbestandsystem ausgebucht worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des von dem Angeklagten W. anvisierten Diebesguts folgt zum einen aus der wiedergegebenen Aussage der Zeugin Kr.. Auch der Wert des von dem Angeklagten W. erlangten Parfums folgt aus der Aussage der Zeugin Kr. und wird außerdem durch den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 20.08.2021 bestätigt, welche einzelne Parfums im Wert von jeweils 49,99 Euro ausweist. Die zudem getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die zur Tat Ziffer II 11. getroffenen Feststellungen folgen erneut wesentlich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen eingeräumt hat. Diese Einlassung sieht die Kammer infolge der Aussage des Zeugen B. als belegt an, der auf Vorhalt der Strafanzeige vom 24.08.2021 glaubhaft erklärt hat, er habe die Strafanzeige anhand von Angaben einer Filial-Mitarbeiterin, die das Diebstahlgeschehen am 21.08.2021 beobachtet habe, erstellt und anschließend unterzeichnet, der Angeklagte W. habe also in der unter der Anschrift „…“ in „…“ gelegenen „…“-Filiale die in der schriftlichen Strafanzeige aufgeführten 35 Parfums im Gesamtwert von 376,95 Euro entwendet und die Filiale verlassen, ohne diese Waren zu bezahlen. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt zudem aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021, welche 35 Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 376,95 Euro summieren. Die zudem getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Das zu Ziffer II 12. festgestellte Tatgeschehen beruht erneut wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen eingeräumt hat. Diese Einlassung hat der Zeuge B. ebenfalls bestätigen können, der in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, er habe auch die schriftliche Strafanzeige vom 23.08.2021 erstellt sowie unterzeichnet, es sei also am Nachmittag des 23.08.2021 in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ zu einem weiteren Diebstahl des Angeklagten W. gekommen, indem der Angeklagte W. fünf Parfums im Gesamtwert von 52,75 € im Verkaufsraum aus den jeweiligen Verpackungen genommen und anschließend in einen von dem Angeklagten mitgeführten Rucksack gesteckt habe. Diese Tat habe er selbst beobachtet. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt zudem aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 23.08.2021, welche fünf Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 52,75 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 13. folgen ebenfalls wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen eingeräumt hat. Diese Einlassung sieht die Kammer infolge der Angaben der Zeugin Wi. bestätigt, die in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, sie sei zur Tatzeit beruflich in der „…“-Filiale im Bahnhof „…“ in „…“ tätig gewesen, erkenne die beiden Angeklagten aber nicht wieder. Auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 hat die Zeugin erklärt, sie könne sich erinnern, an dem Tattag gemeinsam mit einer Kollegin an der Kasse der Filiale gearbeitet zu haben. Der männliche Kunde, der die Parfums gestohlen habe, habe zunächst alkoholische Getränke gekauft und an der Kasse der Filiale bezahlt. Dieser sei dann zum Laden-Ausgang gegangen, woraufhin das akustische Signal der Warenüberwachungsanlage ertönt sei. Sie hätte diese männliche Person daraufhin gemeinsam mit ihrer Kollegin aufgefordert, zurückzukommen. Die männliche Person habe erwidert, nichts zu haben und sei dann einfach weggelaufen. Im Anschluss an dieses Geschehen habe sie sich die Aufnahmen der Videoüberwachung angesehen und dabei festgestellt, dass der Täter die in der schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 aufgeführten Rasiergeräte und Parfums eingesteckt habe, die er später an der Kasse nicht bezahlt habe. Die über die Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnisse habe sie mit den Beständen im elektronischen Warenbestandsystem abgeglichen und auf dieser Grundlage dann die schriftliche Strafanzeige vom 24.08.2021 erstellt sowie unterzeichnet. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021, welche 21 Parfums und vier Rasiergeräte sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 340,68 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Das zu Ziffer II 14. und 15. jeweils festgestellte Tatgeschehen beruht zunächst ebenfalls wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen der beiden von ihm jeweils am 24.08.2021 in der „…“-Filiale in der „…“in „…“ begangenen Diebstahltaten eingeräumt hat. Die dahingehende Einlassung hat der Zeuge Ki. bestätigen können, der in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der beiden schriftlichen Strafanzeigen vom 24.08.2021 zu den glaubhaft bekundet hat, er sei während der beiden Tatzeitpunkte als Ladendetektiv in der betroffenen „…“-Filiale tätig gewesen und habe die ihm vorgehaltenen Strafanzeigen erstellt als auch handschriftlich unterzeichnet. Der Angeklagte W. habe an diesem Tag zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Diebstähle in dieser Filiale begangen. Den ersten Diebstahl habe er nicht unmittelbar beobachtet, ihm sei jedoch das Verhalten einer männlichen Person merkwürdig vorgekommen, welche er in Zusammenhang mit dem zweiten Diebstahl desselben Tages als den Angeklagten W. identifiziert habe. Nachdem diese männliche Person die Filiale verlassen gehabt habe, habe er anhand in den Warenregalen hinterlassener Leerverpackungen, der Überprüfung mittels des elektronischen Warenbestandsystems sowie der Videoüberwachung nachvollziehen können, dass und welche Artikel durch den ihm zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Täter entwendet worden waren. Es habe sich insoweit um die in der ersten schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 aufgeführten neun Parfums gehandelt. Der Angeklagte W. sei am selben Tag noch einmal in die „…“-Filiale gekommen und habe einen weiteren Diebstahl verübt, indem dieser die in der zweiten schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 aufgeführten neun Parfums und das Baby-Bad unter gleicher Vorgehensweise eingesteckt habe, jedoch von den herbeigerufenen Polizeibeamten noch vor Ort habe gestellt werden können. Er habe den Angeklagten W. dabei wegen des zuvor gesichteten Videoüberwachungsmaterials wiedererkannt und daher bei der anschließenden Erstellung der beiden schriftlichen Strafanzeigen vom 24.08.2021 jeweils den Angeklagten W. als Täter benennen können. Der zu Ziffer II 15. festgestellte Tathergang wird ferner durch den in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesenen Vermerk „Videosichtung“ des PP „…“ vom 01.09.2021 belegt, in welchem es auszugsweise heißt, der Beschuldigte habe die Filiale um 10:22 Uhr betreten und eine mitgebrachte Plastiktüte der Fa. „…“ im Einkaufswagen deponiert. Der Beschuldigte sei um 10:23 Uhr an einem Warenregal gegenüber dem Parfum-Regal zu sehen. Dort entnehme er mehrere Artikel und lege diese in den Einkaufswagen. Darauf gehe er zu besagtem Parfum-Regal und entnehme dort ebenfalls mehrere Artikel. Der Beschuldigte gehe nun aus dem Bildbereich. Gegen 10:25;40 Uhr durchlaufe er den Bildbereich noch einmal. Dabei seien die Artikel nicht mehr im Einkaufswagen zu erkennen. Es sehe so aus, als habe der Beschuldigte seine mitgebrachte Plastiktüte darübergelegt. Zwischen 10:24;30 Uhr und 10:24;50 Uhr scheine der Beschuldigte eine Verpackung öffnen zu wollen. Er halte diese in der Hand und mache sich daran zu schaffen. Als Kunden im Gang erschienen, lasse der Beschuldigte den Artikel wieder in den Einkaufswagen sinken und drehe sich um. Mit dem Rücken zur Kamera gerichtet, scheine er nun wieder die Artikel zu bearbeiten. Die aus dem wiedergegebenen polizeilichen Vermerk hervorgehende Vorgehensweise entspricht dem von dem Angeklagten W. bei einer Mehrzahl der vorliegend abgeurteilten Taten gezeigten modus operandi, indem der Angeklagte Artikel zunächst von dem Warenregal in den Einkaufswagen legte, anschließend die von ihm mitgebrachte Tasche oder Tüte über die Artikel legte und die Artikel in einem unbeobachteten Moment aus deren Verpackungen entnahm, um sie daraufhin in der von ihm mitgebrachten Tasche zu verstauen und die Filiale schließlich zu verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Der hinsichtlich der Tat zu Ziffer II 14. festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 zur Nr. „…“, welche neun Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, die sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 333,75 Euro summieren. Der hinsichtlich der Tat zu Ziffer II 15. festgestellte Wert des Diebesguts folgt dagegen aus der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 24.08.2021 zur Nr. „…“, welche neun Parfums und ein Baby Bad der Marke Bübchen sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, die wiederum den Gesamtbetrag von 190,44 Euro ergeben. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser beiden Taten jeweils handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, folgt wiederum aus dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Das zu Ziffer II 16. festgestellte Tatgeschehen beruht zunächst ebenfalls wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W., soweit dieser das äußere Rahmengeschehen eingeräumt hat, aber auch auf der Aussage des Zeugen Ho., der die Einlassung des Angeklagten als Leiter der „…“-Filiale im „…“ in „…“ bestätigt hat. Der Zeuge Ho. hat auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 25.08.2021 glaubhaft bekundet, er habe auch diese Strafanzeige erstellt und unterzeichnet. Das in der schriftlichen Strafanzeige vom 25.08.2021 wiedergegebene Tatgeschehen treffe zu, der Angeklagte W. habe den Warenregalen also die in der Strafanzeige aufgeführten 22 Parfums im Gesamtwert von 895,46 Euro entnommen und in einer von ihm mitgeführten Einkaufstüte verstaut. Anschließend habe der Angeklagte W. die Filiale verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Der Zeuge Ho. hat außerdem glaubhaft bekundet, sofern Waren nach einem Diebstahl wie dem vorliegenden Fall nicht in der Filiale verblieben seien, könnten die entwendeten Waren und deren Preise anhand des elektronischen Warenbestandsystems ermittelt werden. Sofern Waren die Filiale infolge eines Diebstahls unbezahlt verlassen würden, entstünde eine Diskrepanz zwischen der im elektronischen Warenbestandsystem vorhandenen Artikelanzahl und der im Verkaufsraum tatsächlich vorzufindenden Artikelmenge. Im Fall eines Diebstahls werde durch das Personal außerdem anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollzogen, aus welchen Warenregalen ein Täter welche konkreten Waren entnommen habe. Hiernach besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte W. die festgestellten, in der schriftlichen Strafanzeige vom 25.08.2021 aufgeführten Waren eingesteckt hat. Zudem stützt die Aussage der Zeugin F. die Feststellungen zum Tatgeschehen. Diese hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, sie habe zur Tatzeit als Verkäuferin in der „…“-Filiale im „…“ gearbeitet. Während sie auf dem Weg vom Außenlager in den Verkaufsraum gewesen sei, habe sie gehört, dass im Verkaufsraum im Bereich des Parfumshops etwas auf den Boden gefallen sei. Dort habe sie eine männliche Person wahrgenommen, der drei Parfums heruntergefallen seien. Sie habe gesehen, dass diese Person eine große Tasche mit sich geführt habe und deshalb befürchtet, dass die Person etwas gestohlen habe. Sie habe die männliche Person gefragt, ob diese die heruntergefallenen Parfums kaufen wolle, was bejaht worden sei. Anschließend sei sie gemeinsam mit der Person zum Kassenbereich gegangen. Dort angekommen habe die männliche Person gesagt, noch Geld holen zu müssen und dass die Parfums deshalb zunächst an der Kasse hätten abgestellt werden sollen. Unmittelbar danach sei die männliche Person jedoch mit den Parfums weggelaufen und habe die Filiale ohne zu bezahlen verlassen, wobei das Alarmsystem indes nicht ausgelöst worden sei. Sie sei anschließend zu dem Zeugen Ho. gegangen bei dem es sich um ihren Chef gehandelt habe, und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Der Zeuge Ho. habe den Diebstahl anschließend auf den Videoaufnahmen des Verkaufsraums nachvollziehen können. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 25.08.2021, welche 22 Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 895,46 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die zur Tat zu Ziffer II 17. getroffenen Feststellungen folgen zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der auch dieses Tatgeschehen frei eingeräumt hat. Zum anderen basieren die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Ma., der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 26.08.2021 glaubhaft erklärt hat, er habe diese Strafanzeige erstellt sowie unterzeichnet und könne bestätigen, dass der Angeklagte W. am späten Vormittag des 26.08.2021 die von der Tat umfassten Artikel, nämlich einen Barttrimmer, 24 Parfums, zwei Aftershaves sowie ein Deodorant in eine von dem Angeklagten mitgeführte und im Einkaufswagen liegende Tasche verstaut und die Filiale anschließend verlassen habe, ohne diese Waren zu bezahlen, wobei die Warensicherungsanlage ausgelöst habe. Das Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen und dabei auch die gestohlenen Artikel bestimmen können. Die gestohlenen Artikel seien auch nach dieser Tat entsprechend der in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 21.07.2021 (Ziffer II 7.) beschriebenen Vorgehensweise in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 26.08.2021, welche einen Barttrimmer, 24 Parfums, zwei Aftershaves und ein Deodorant sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 1.087,64 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 18. beruhen auf den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, die das Tatgeschehen übereinstimmend entsprechend des Anklagevorwurfs eingeräumt haben. Die Glaubhaftigkeit dieser geständigen Einlassungen wird durch die Aussage des Zeugen Ho. gestützt, der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 ausgesagt hat, es habe sich insoweit um den dritten von dem Angeklagten W. in der von ihm geführten Filiale begangenen Diebstahl gehandelt. Diese Tat habe der Angeklagte W. gemeinsam mit der Mitangeklagten K. verübt, indem die Angeklagten die „…“-Filiale im „…“ am 28.08.2021 gemeinsam betreten und der Warenauslage anschließend die in der schriftlichen Strafanzeige aufgeführten 33 Flaschen Parfum, das Congstar-Handy und die Airbrush-Maske im Gesamtwert von 1.018,67 Euro entnommen und die Waren in die von dem Angeklagten W. mitgeführte Einkaufstasche verbracht hätten. Anschließend hätten beide Angeklagte den Drogeriemarkt verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021, welche 33 Flaschen Parfum, das Congstar-Handy und die Airbrush-Maske sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 1.018,67 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Angeklagten auch bei der Begehung dieser Tat handelten, um sich jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf den bereits wiedergegebener persönlichen Einlassungen beider Angeklagter. Die zur Tat Ziffer II 19. getroffenen Feststellungen folgen aus den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, die auch diese Tat übereinstimmend eingeräumt haben. Diese Einlassungen hat der Zeuge Ma. bestätigen können, der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 ausgesagt hat, die Angeklagte hätten die „…“-Filiale in der „…“ am frühen Nachmittag des 30.08.2021 nacheinander betreten, wobei die Mitangeklagte K. eine auffällige pinke Umhängetasche mit sich geführt und in einen Einkaufswagen gelegt habe. Der Angeklagte W. habe nach und nach 19 Parfums, einen Barttrimmer und zwei Powerbanks in die pinke Umhängetasche der Mitangeklagten K. gelegt. Anschließend hätten beide Angeklagte die Filiale mit den Waren verlassen, ohne diese zu bezahlen. Das Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen können. Die gestohlenen Artikel seien auch nach dieser Tat entsprechend der in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 21.07.2021 (Ziffer II 7.) beschriebenen Vorgehensweise in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt außerdem aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 zur Nr. „…“, welche 19 Parfums, einen Barttrimmer und zwei Powerbanks sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 839,09 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Angeklagten bei der Begehung dieser Tat ebenfalls handelten, um sich jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf den bereits wiedergegebener persönlichen Einlassungen beider Angeklagter. Das zur Tat Ziffer II 20. festgestellte Tatgeschehen beruht wiederum wesentlich auf den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, welche auch diese Tat übereinstimmend und jeweils frei eingeräumt haben. Diese Einlassungen hat die Kammer erneut durch die Angaben des Zeugen Ho. bestätigt gesehen, der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 glaubhaft ausgesagt hat, die beiden Angeklagten hätten am Nachmittag des 30.08.2021 die in der schriftlichen Strafanzeige aufgeführten Waren, nämlich 15 Parfums, einen Barttrimmer sowie weitere Kosmetikprodukte im Gesamtwert von 559,30 Euro gemeinsam aus dem Warenregal entnommen und in eine von ihnen mitgeführte Tasche verbracht. Als die Angeklagten auf dem Weg gewesen seien, das Ladengeschäft zu verlassen ohne die Waren zu bezahlen, habe er sie stellen können, sodass die Waren vor Ort verblieben seien. Die Zeugin C. hat die Aussage des Zeugen Ho. bestätigt und in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei am Tattag als Verkäuferin in der „…“-Filiale im „…“ tätig gewesen. Während sie sich im Pausenraum aufgehalten habe, habe sie auf dem dort stehenden Bildschirm der Videoüberwachung beobachtet, dass eine männliche Person Waren aus den Regalen entnommen und in eine mitgeführte Tasche gelegt habe. Hieraufhin habe sie ihren Chef, den Zeugen Ho. per Walky-Talky verständigt. Sie habe die von ihr zuvor beobachtete männliche Person damals unmittelbar als den Angeklagten W. wiedererkannt, da der Angeklagte zuvor bereits mehrfach Diebstähle in ihrer Filiale begangen habe. Sie erkenne den Angeklagten W. auch heute als den Täter von damals wieder. Auf Vorhalt des schriftlichen Berichts des PP „…“ vom 01.09.2021 hat die Zeugin C. bestätigt, dass die Tat vom 30.08.2021 gemeinsam von beiden Angeklagten begangen worden sei, indem beide Angeklagte bei dem Verbringen der Waren in die von ihnen mitgeführte Tasche arbeitsteilig vorgegangen seien. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021, welche 15 Parfums, einen Barttrimmer sowie weitere Kosmetikprodukte und deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Gesamtwert von 559,30 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Angeklagten auch bei der Begehung dieser Tat handelten, um sich jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf den bereits wiedergegebener persönlichen Einlassungen beider Angeklagter. Das zu Ziffer II 21. festgestellte Tatgeschehen folgt aus den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, die auch diese Tat jeweils eingeräumt und angegeben haben, der Anklagevorwurf treffe zu. Diese Einlassungen hat die Kammer infolge der Angaben des Zeugen Ma. bestätigt gesehen, der in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 ausgesagt hat, der Diebstahl sei durch beide Angeklagte entsprechend der schriftlichen Strafanzeige verübt worden, indem beide Angeklagte die „…“-Filiale in der „…“ in „…“ am späten Nachmittag betreten hätten, wobei die Mitangeklagte K. erneut eine auffällige pinke Umhängetasche mit sich geführt und in einen Einkaufswagen gelegt habe. Der Angeklagte W. habe bei der Ausführung dieser Tat 26 Parfums im Gesamtwert von 1.011,75 Euro in den Einkaufswagen und später von dort in die im Einkaufswagen liegende Umhängetasche verbracht. Anschließend hätten beide Angeklagte die Filiale mit den Waren verlassen, ohne diese zu bezahlen. Dieses Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen können. Die gestohlenen Artikel seien auch nach dieser Tat entsprechend der in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 21.07.2021 (Ziffer II 7.) beschriebenen Vorgehensweise in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 30.08.2021 welche 26 Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 1.011,75 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Angeklagten auch bei der Begehung dieser Tat handelten, um sich jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf den bereits wiedergegebener persönlichen Einlassungen beider Angeklagter. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 22. folgen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der das Tageschehen eingeräumt und auch insoweit erklärt hat, der Anklagevorwurf treffe zu. Diese Einlassung hat die Kammer erneut aufgrund der Angaben des Zeugen Ma. bestätigt gesehen, der in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 01.09.2021 ausgesagt hat, der Angeklagte W. habe den Diebstahl entsprechend der schriftlichen Strafanzeige verübt, indem er die „…“-Filiale in der „…“ in „…“ am 31.08.2021 betreten und eine mitgeführte Tasche in einen Einkaufswagen gelegt habe. Der Angeklagte W. habe dann 28 Parfums und sieben Rasierer im Gesamtwert von 1.229,47 Euro in die im Einkaufswagen liegende Tasche verbracht und die Filiale anschließend mit den Waren verlassen, ohne diese zu bezahlen. Dieses Tatgeschehen habe er nachträglich anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollziehen können. Die gestohlenen Artikel seien auch nach dieser Tat entsprechend der in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 21.07.2021 (Ziffer II 7.) beschriebenen Vorgehensweise in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 01.09.2021, welche 28 Parfums und sieben Rasierer sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 1.229,47 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die zur Tat Ziffer II 23. getroffenen Feststellungen folgen zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der auch dieses Tatgeschehen frei eingeräumt hat. Zum anderen basieren die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Ma., der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 01.09.2021 glaubhaft erklärt hat, der Angeklagte W. habe den Diebstahl entsprechend der schriftlichen Strafanzeige verübt, indem er die „…“-Filiale in der „…“ in „…“ am Morgen des 01.09.2021 erneut aufgesucht und einen mitgeführten Rucksack in einen Einkaufswagen gelegt habe. Anschließend habe der Angeklagte W. 11 Parfums und eine elektrische Zahnbürste in den im Einkaufswagen liegenden Rucksack gelegt. Dieses Geschehen habe eine Mitarbeiterin der Filiale unmittelbar beobachtet und hätte außerdem später anhand der Aufnahmen der Videoüberwachung nachvollzogen werden können. Der Angeklagte W. sei bei dem Versuch, die Filiale mit den unbezahlt gebliebenen Waren zu verlassen, von ihm und einer Mitarbeiterin der Filiale am Ausgang gestellt worden. Danach hätten die gestohlenen Artikel bei dem Angeklagten W. festgestellt und in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen werden können. Entgegen der Angabe in der schriftlichen Strafanzeige sei die Ware einbehalten worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 01.09.2021, welche 11 Parfums und eine elektrische Zahnbürste sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 526,88 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 24. folgen wiederum aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der die Begehung der Tat eingeräumt und auch insoweit erklärt hat, der Anklagevorwurf treffe zu. Diese Einlassung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin Ko. bestätigt gesehen, die in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 02.09.2021 glaubhaft ausgesagt hat, sie sei im Tatzeitpunkt des 01.09.2021 als Mitarbeiterin in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ tätig gewesen und habe die Strafanzeige erstellt sowie unterzeichnet. Sie habe zwar keine weitergehende Erinnerung an das Tatgeschehen, es müsse sich aber gemäß der in der schriftlichen Strafanzeige enthaltenen Angaben ereignet haben, da sie entsprechende Eintragungen andernfalls nicht vorgenommen hätte. Anhand der Videoüberwachung müsse also im Nachhinein festgestellt worden sein, dass der Angeklagte W. an diesem Tag in der Filiale nach und nach 58 Parfums und sechs Rasierer in eine von ihm mitgebrachte Tasche gesteckt und die Filiale anschließend mit den Waren verlassen habe, ohne diese zu bezahlen. Die durch den Angeklagten W. gestohlenen Artikel seien nachträglich anhand der Beobachtungen der Videoaufnahmen unter Vornahme eines Abgleichs mit dem elektronischen Warenbestandsystem festgestellt und sodann in die schriftliche Strafanzeige aufgenommen worden. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 02.09., welche 58 Parfums und sechs Rasierer sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 874,78 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die Feststellungen zur Tat zu Ziffer II 25. folgt zunächst erneut aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der das Tatgeschehen frei eingeräumt hat. Diese Einlassung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin We. bestätigt gesehen, die in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 02.09.2021 glaubhaft ausgesagt hat, sie sei im Tatzeitpunkt als Mitarbeiterin in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ tätig gewesen und erinnere sich an den Kapuzen-Pullover, welchen der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Filiale am Morgen des 02.09.2021 getragen habe. Die Zeugin Maz., mit der es sich ebenfalls um eine Mitarbeiterin der Filiale gehandelt habe, habe zeitgleich an der Kasse der Filiale gesessen und den Angeklagten W. infolge einer vorangegangenen Auswertung der Videoüberwachung als Täter eines Diebstahls vom Vortag wiedererkannt. Hieraufhin habe die Zeugin Maz. sie und eine weitere Kollegin über ihr Headset auf den Angeklagten W. als verdächtige Person hingewiesen. Deshalb habe sie den Angeklagten W. gemeinsam mit einer der beiden vorgenannten Kolleginnen beobachtet und dabei wahrgenommen, dass der Angeklagte W. zwar einen roten Warenkorb der Filiale mit sich geführt, jedoch mehrere Parfums in die Taschen seines Kapuzen-Pullovers gesteckt habe. Sie seien dem Angeklagten in den Regalgängen gefolgt und hätten ihn in dem Gang, in welchem die Parfums sortiert gewesen seien, darauf angesprochen, ob er Waren eingesteckt habe. Der Angeklagte W. habe erwidert, nichts eingesteckt zu haben, sie habe jedoch insgesamt vier Parfums aus den Taschen des Kapuzen-Pullovers des Angeklagten herausragen gesehen. Sie habe den Angeklagten daher gefragt, ob sie die Polizei hinzurufen solle, woraufhin der Angeklagte W. schließlich eingeräumt habe, Waren eingesteckt zu haben. Der Angeklagte habe die Waren sodann aus seinem Pullover und weitere Waren aus seinen Hosentaschen herausgeholt und diese in den Warenkorb oder zurück in das Warenregal gelegt. Es habe sich um Herrendüfte gehandelt und sie habe anschließend ein einjähriges Hausverbot gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen. Auf weiteren Vorhalt hat die Zeugin We. bekundet, es sei möglich, dass sich auch Müllbeutel unter den von dem Angeklagten eingesteckten Artikeln befunden hätten. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 02.09.2021, welche sechs Parfums und eine Packung Müllbeutel sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 71,93 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die zur Tat Ziffer II 26. getroffenen Feststellungen folgen zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der auch dieses Tatgeschehen frei eingeräumt hat. Zum anderen basieren die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Wei., der auf Vorhalt des schriftlichen Zeugen-Fragebogens vom 10.02.2022 glaubhaft erklärt hat, er habe die in dem Fragebogen handschriftlich enthaltenen Angaben selbst vorgenommen und diesen unterzeichnet. An dem Tattag habe er als Angestellter des „…“-Marktes „…“ in der „…“ in „…“ an der Kasse gesessen und dem Täter auf dessen Wunsch zunächst Spirituosen aus einem verschlossenen Schrank herausgegeben. Anschließend habe er den Täter dabei beobachtet, wie dieser mit einem vollen Einkaufswagen den Kassenbereich habe über den hinteren Bereich passieren wollen, ohne die Waren zu bezahlen. Hieraufhin sei er von seiner Kasse aufgestanden, dem Täter hinterher gelaufen und habe diesen auf die unbezahlten Waren angesprochen. Der Täter habe erwidert, die Waren an der SB-Kasse bezahlt zu haben. Hingegen habe der Täter weder den Bereich der SB-Kassen passiert noch einen Kassenbon vorzeigen können. Neben den Spirituosen habe sich ein Wassersprudler des Typs „Sodastream“ unter den gestohlenen Artikeln befunden, welcher etwa 80,- Euro gekostet habe. Den in dem Zeugen-Fragebogen ausgewiesenen Gesamtwert der gestohlenen Waren von 191,75 Euro habe er anhand einer Überprüfung des elektronischen Warenbestandsystems ermittelt. Die Bestimmung des hinsichtlich dieser Tat festgestellten Diebesguts folgt aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bericht des PP „…“, Polizeidirektion „…“ vom 03.09.2021, aus welchem hervorgeht, dass bei der polizeilichen Durchsuchung des von dem Angeklagten W. bei der Tatbegehung verwendeten Einkaufswagens eine Flasche Ramazotti Aperol, zwei Flaschen Asbach Rosé, zwei Flaschen Jim Beam, eine Flasche Jack Daniels, zwei Flaschen Martini Bianco, ein Sodastream Wassersprudler, zwei Dosen Rockstar Xdurance und zwei Packungen NicNacs aufgefunden worden seien. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Die zur Tat Ziffer II 27. getroffenen Feststellungen folgen zum einen aus den geständigen Einlassung der beiden Angeklagten, die auch dieses Tatgeschehen frei eingeräumt haben. Zum anderen beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen B., der auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 03.09.2021 glaubhaft ausgesagt hat, beide Angeklagte hätten den Diebstahl entsprechend der schriftlichen Strafanzeige gemeinsam verübt, indem sich die Angeklagte K. am 03.09.2021 in die „…“-Filiale in der „…“ in „…“ begeben und dort vier Parfums im Gesamtwert von 139,96 Euro in eine von ihr mitgeführte Umhängetasche verbracht habe. Anschließend habe die Angeklagte K. die Filiale verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Er habe dieses Geschehen selbst anhand der Kameraüberwachung beobachtet und die Angeklagte K. stellen wollen. Diese sei zunächst weggelaufen und habe die Waren in unmittelbarer Nähe zu der Filiale an den Angeklagten W. übergeben, der auf der anderen Straßenseite gewartet habe. Da der Angeklagte W. anschließend weggelaufen sei, habe er lediglich die Mitangeklagte K. zu fassen bekommen und festgehalten. Diese habe sich gewehrt, indem sie sich schwer gemacht, um sich geschlagen und ihn außerdem beschimpft habe. Sie habe sich erst beruhigt als die Polizei hinzugekommen sei. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 03.09.2021, welche vier Parfums sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Schadensbetrag von 139,96 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Angeklagten auch bei der Begehung dieser Tat handelten, um sich jeweils eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf den bereits wiedergegebener persönlichen Einlassungen beider Angeklagter. Die Feststellungen zur Tat Ziffer II 28. folgen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten W., der die Begehung der Tat eingeräumt und auch insoweit erklärt hat, der Anklagevorwurf treffe zu. Diese Einlassung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin Be. bestätigt gesehen, die in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, sie sei zur Tatzeit am 06.09.2021 in der „…“-Filiale in der „…“ in „…“ beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt der schriftlichen Strafanzeige vom 06.09.2021 hat die Zeugin Be. weiter glaubhaft bekundet, sie hätte den Dieb seinerzeit gemeinsam mit ihrem Kollegen Herrn N. über den Bildschirm der Kameraüberwachung, welcher sich im Büro der Filiale befunden habe, beobachtet, da sich der Täter auffällig verhalten habe. Gemeinsam mit Herrn N. sei sie auf den Dieb zugegangen und habe diesen im Bereich der Alkoholika, konkret bei dem Lillet angetroffen. Die hinzugerufene Polizei habe die gestohlenen Waren bei dem Täter sichergestellt und anschließend an die Filialmitarbeiter übergeben. Der hinsichtlich dieser Tat festgestellte Wert des Diebesguts folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Strafanzeige vom 06.09.2021, welche zwei Flaschen Lillet und zwei Flaschen Wein sowie deren jeweilige Einzelpreise ausweist, welche sich auf den festgestellten Gesamtbetrag von 60,96 Euro summieren. Die weiter getroffene Feststellung, dass der Angeklagte W. auch bei der Begehung dieser Tat handelte, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, beruht wiederum auf dessen bereits wiedergegebener persönlicher Einlassung. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten W. in den jeweiligen Tatzeitpunkten voll erhalten war, da seine Steuerungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben und auch seine Einsichtsfähigkeit jeweils gegeben war, beruht dies wesentlich auf dem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat den Angeklagten im Auftrag der Kammer am 20.06.2023 in der Justizvollzugsanstalt „…“ I forensisch-psychiatrisch exploriert und sein Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet. Dabei hat der erfahrene gerichtliche Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen der medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sowie einer Intelligenzminderung für den Angeklagten für den Zeitraum der ihm zur Last gelegten Tat mit Sicherheit auszuschließen seien. Hingegen sei im Hinblick auf seine Konsumangaben vor dem Hintergrund der schlüssig und authentisch geschilderten Biografie des Angeklagten sowie angesichts seiner forensischen Biografie für den relevanten Tatzeitraum sicher vom Vorliegen einer „Abhängigkeitserkrankung von Opioiden [ICD-10: F11.22], derzeit im Substitutionsprogramm“, einer „Abhängigkeitserkrankung von Kokain [ICD-10: F14.2]“ sowie einer „Abhängigkeitserkrankung von multiplen anderen Substanzen [ICD-10: F19.1/F19.2]“ auszugehen. Diese Diagnosen beruhten auf den von dem Angeklagten nachvollziehbar geschilderten Konsummengen, den ärztlichen Vorbefunden sowie den festzustellenden beträchtlichen Einbußen sozialer, beruflicher, gesundheitlicher und privater Art. Diese schwere polyvalente Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten W., bei der sich eine typische Kombination dreier Einzeldiagnosen zeige, sei unter das vierte Eingangsmerkmal gemäß § 20 StGB, die schwere andere seelische Störung zu subsumieren. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es sicher auszuschließen, dass diese Störung die Fähigkeit des Angeklagten W., das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten einzusehen, in den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert hätte. Anhand einer Analyse des bei den jeweiligen Tatbegehungen konkret zum Ausdruck gekommenen psychosozialen Leistungsprofils des Angeklagten W. könne zudem sicher ausgeschlossen werden, dass dessen Steuerungsfähigkeit in einem der Tatzeitpunkte gänzlich aufgehoben war. Hiergegen spreche das zielgerichtete, auf die jeweilige Situation individuell eingehende und Veränderungen berücksichtigende Verhalten des Angeklagten W.. Weder hätten die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen auf einen übermäßigen Substanzmittelkonsum hinweisende Auffälligkeiten im Verhalten oder äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten W. schildern können, noch seien entsprechende Auffälligkeiten für den Sachverständigen aus den in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern der Kameraüberwachung erkennbar geworden. Die von den Zeugen beschriebenen und aus den in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern erkennbaren Tathandlungen wirkten aus forensisch-psychiatrischer Sicht koordiniert und planvoll. So hätten sowohl der Angeklagte W. selbst als auch die vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung aus Sicht des Sachverständigen bestätigt, dass sich in dem jeweiligen Tatverhalten des Angeklagten W. Gewohnheit und Routine wiederspiegelten. Im Ergebnis könne aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen werden, der Angeklagte W. habe zu einem der Tatzeitpunkte in einem solchen Maß unter Entzugssymptomen gelitten, welches die erhebliche Herabsetzung seiner Steuerungsfähigkeit begründen könne. Für diese Einschätzung spreche der Umstand, dass ein unmittelbares impulsives Suchtverhalten bei keiner der Tatbegehungen zum Ausdruck gekommen sei. Der Überzeugung des Sachverständigen zufolge habe der Angeklagte W. im Wege der Tatbegehungen jeweils lediglich die Mittel für künftig beabsichtigten Betäubungsmittelkonsum beschaffen wollen. Aus fachärztlicher Sicht sei eine auf die mittelbare Beschaffung von Betäubungsmitteln gerichtete Tatbegehung aber allein nicht ausreichend, um eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit annehmen zu können. Die zwischen der Begehung des jeweiligen Diebstahls, des sich anschließenden Absetzens der Beute und des letztendlichen Erwerbs der Betäubungsmittel festzustellende Handlungskette sei zu lang, um eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte zu rechtfertigen. Solche hinzutretenden Anhaltspunkte seien in der Hauptverhandlung jedoch nicht zu Tage getreten. Der für den Angeklagten W. hinsichtlich der jeweiligen Tatzeitpunkte festzustellende Suchtdruck sei lediglich als Motiv für die Begehung der Diebstähle zu werten, habe dessen Steuerungsfähigkeit indes nicht in dem nach § 21 StGB erforderlichen Maß herabgesetzt. Diese Einschätzung des Sachverständigen G., welche sich die Kammer nach eingehender Prüfung zu eigen macht, deckt sich mit dem im Übrigen durch die Kammer in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten W. anhand der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck. So hat der Zeuge T., der den Angeklagten W. als Ladendetektiv nach Begehung der zu Ziffer II 4. festgestellten Tat hat ergreifen können, bekundet, er habe seinerzeit nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe unter Betäubungsmittel- oder Alkoholeinfluss gestanden. Der Zeuge M. hat in Zusammenhang mit den zu Ziffern II 5. und 6. festgestellten Taten auf Befragen der Kammer angegeben, der Angeklagte habe eventuell unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Weitere Anhaltspunkte auf einen übermäßigen Substanzmitteleinfluss des Angeklagten W. in den Zeitpunkten der festgestellten Taten haben sich weder aus den Aussagen der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, noch aus den in Augenschein genommenen Videos, welche den Angeklagten W. zu den Tatzeitpunkten an den jeweiligen Tatorten zeigen, ergeben. Nach allem besteht kein Anlass anzunehmen, der Sachverständige G. könnte von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sein. Weiterhin besteht für die Kammer auch keine Veranlassung, an dessen schlüssigen und ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu zweifeln, sodass sich die Kammer seine Angaben ohne Einschränkung zu eigen macht und seiner fachärztlichen Einschätzung folgt. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe sämtliche Taten unter erheblichem Substanzmittelkonsum, insbesondere nach der übermäßigen Einnahme von Benzodiazepinen begangen, ist dessen Einlassung infolge der Feststellungen des Sachverständigen G., welchen sich die Kammer anschließt, widerlegt. Die Feststellung, dass auch die Schuldfähigkeit der Mitangeklagten K. in den jeweiligen Tatzeitpunkten voll erhalten war, beruht ebenfalls wesentlich auf dem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen G., der die Mitangeklagte am 19.09.2023 in der „…“ in „…“ forensisch-psychiatrisch exploriert hat. Der Sachverständige hat erläutert, die Mitangeklagte K. sei psychomotorisch unauffällig, leide jedoch unter einer „Abhängigkeitserkrankung von Opioiden [ICD-10: F11.2]“ sowie einer „Abhängigkeitserkrankung von Kokain [ICD-10: F14.2]“. Der von der Mitangeklagten geschilderte Substanzmittelkonsum sei anhand der ärztlichen Vorbefunde hinreichend nachgewiesen und erscheine plausibel. Die Suchterkrankung habe während des Tatzeitraums auch das Leben der Mitangeklagten K. sowie deren Alltag bestimmt und sei aufgrund des festzustellenden Schweregrads als schwere andere seelische Störung anzusehen, folglich unter das vierte Eingangsmerkmal gemäß § 20 StGB zu subsumieren. Andere Eingangskriterien des § 20 StGB hätten für die Mitangeklagte K. zu keinem der Tatzeitpunkte vorgelegen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es aber auch hinsichtlich der Mitangeklagten K. sicher auszuschließen, dass diese Störung ihre Fähigkeit, den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Straftaten einzusehen, in den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert hätte. Zudem hätten sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ihrer Steuerungsfähigkeit ergeben, da auch insoweit Auffälligkeiten weder von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen berichtet worden noch den Augenscheinobjekten zu entnehmen gewesen seien. Insbesondere habe die Beweisaufnahme aus Sachverständigensicht keine auf eine Entzugssymptomatik hinweisenden Umstände hervorgebracht. Der Überzeugung des Sachverständigen G. zufolge habe die Mitangeklagte K. im Wege der Tatbegehungen korrespondierend zu dem Angeklagten W. Geldmittel für künftig beabsichtigten Betäubungsmittelkonsum beschaffen wollen. Die zwischen der Tatbegehung und dem abschließenden Erwerb von Betäubungsmitteln bestehende Handlungskette sei jedoch aus fachärztlicher Sicht allein nicht ausreichend, um eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Hinzutretende Umstände hätten sich in der Hauptverhandlung auch für die Mitangeklagte K. nicht ergeben, insbesondere sei ein in den Tatzeitpunkten bestehender Suchtdruck wiederum lediglich als Motiv für die Begehung der jeweiligen Taten einzuordnen. Im Ergebnis besteht für die Kammer kein Anlass anzunehmen, der Sachverständige G. sei hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Mitangeklagten K. von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zudem besteht für die Kammer keine Veranlassung, an dessen auch hinsichtlich der Mitangeklagten schlüssigen und ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu zweifeln, sodass sich die Kammer seine Angaben wiederum ohne Einschränkung zu eigen macht und seiner fachärztlichen Einschätzung erneut folgt. IV Der Angeklagte W. hat sich deshalb wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Diebstahls in 25 Fällen, davon in einem Fall versucht und in weiteren 5 Fällen gemeinschaftlich handelnd gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 252, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte W. hat im Wege der Begehung der zu Ziffer II 1. festgestellten Tat einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB verwirklicht, da er im Zeitpunkt der durch ihn gegen den Zeugen B. vollzogenen Nötigungshandlung zwar nicht selbst unmittelbarer Besitzer der Tatbeute war, den zu diesem Zeitpunkt bereits vollendeten Diebstahl jedoch gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten K. beging, welche nach den getroffenen Feststellungen fortan unmittelbare Besitzerin des Diebesguts war. Danach handelte der Angeklagte W. mit der tatbestandlich erforderlichen Selbstbesitzerhaltungsabsicht, da die mittäterschaftliche Erlangung des Beutegewahrsams es rechtfertigt, ihm den Besitz der Mitangeklagten K. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2014 – 3 StR 373/14 = NStZ 2015, 276). Die Mitangeklagte K. hat sich wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in 6 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 252, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V A. Hinsichtlich der Strafe, die den Angeklagten W. für die zu den Ziffern II 1. und 3. - 28. festgestellten Taten zu treffen hat, hat sich die Kammer an dem zu Grunde zu legenden Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB auszurichten. Dabei lässt sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten: Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Taten zu Ziffern II 1. und 5. ist jeweils der Strafrahmen der §§ 252, 249 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Dieser Strafrahmen ist für beide Taten gemäß § 249 Abs. 2 StGB zu korrigieren, da die Kammer jeweils einen minder schweren Fall annimmt. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, für die alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände zu würdigen. Bei dieser Abwägung würdigt die Kammer zunächst die Vielzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen zu Lasten des Angeklagten W.. Danach ist der Angeklagte W. vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, mit der Folge, dass mehrfach Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt wurden, welche wiederholt Freiheitsentziehungen für den Angeklagten zur Folge hatten. Diese Freiheitsentziehungen begründen eine Hafterfahrung des Angeklagten, konnten ihn aber nicht von der Begehung der vorliegend gegenständlichen Straftat abhalten. Strafschärfend kommt hinzu, dass der Angeklagte die Taten zu Ziffern II 1. und 5. unter laufender Bewährung begangen und das in ihn gesetzte Vertrauen einer straffreien Lebensführung damit enttäuscht hat. Zu Gunsten des Angeklagten W. ist das hinsichtlich beider Taten von ihm abgegebene Teilgeständnis zu werten, nachdem er zumindest das jeweils festgestellte Diebstahlgeschehen in der Hauptverhandlung frei eingeräumt sowie Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft insgesamt zugelassen hat. Daneben berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er im Zeitpunkt der Urteilsverkündung annähernd 5 ½ Monate Untersuchungshaft erlitten hatte, welche besonders einschneidend für ihn war, da er infolge seiner Hepatitis-C-Erkrankung als haftempfindlich anzusehen ist. Die Haftempfindlichkeit des Angeklagten wird außerdem durch seine Suchterkrankungen von Opiaten, Kokain und multiplen anderen Substanzen erhöht; dies berücksichtigt die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten. Bezüglich seiner Person wirkt sich ferner strafbegünstigend aus, dass der Angeklagte W. wiederholt Therapieversuche unternommen hat und damit Einsicht in seine Suchterkrankung gezeigt hat. Daneben ist zu Gunsten des Angeklagten W. zu würdigen, dass die Taten zu Ziffern II 1. und 5. zur Überzeugung der Kammer wesentlich auf den mit seinem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Finanzierungsbedarf zurückzuführen sind und seine Hemmschwelle in den Tatzeitpunkten erkennbar beeinträchtigt war. Zusätzlich wirkt sich strafmildernd aus, dass die erlangte Tatbeute von 132,69 Euro (Ziffer II 1.) sowie 272,44 Euro (Ziffer II 5.) jeweils als vergleichsweise geringer Tatertrag anzusehen ist. In Bezug auf die Tat Ziffer II 5. wirkt sich zudem der Umstand, dass das Diebesgut an die betroffene Filiale zurückgeführt werden konnte, strafbegünstigend aus. Außerdem ist der seit den Taten vergangene Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und fünf Monaten (Ziffer II 1.) sowie annähernd zwei Jahren und vier Monaten (Ziffer II 5.) zu seinen Gunsten in die Abwägung einzubeziehen. Tatbezogen ist außerdem für den Angeklagten anzuführen, dass die Tat Ziffer II 1. keine Verletzung des Zeugen B. zur Folge hatte und die Tat Ziffer II 5. jedenfalls keine erhebliche Verletzung des Zeugen M. hervorgerufen hat. Schließlich würdigt die Kammer die Folgen der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Angeklagten und sein künftiges Leben. Bei der gebotenen Gesamtschau aller vorgenannten Umstände überwiegen die dem Angeklagten W. günstigen Aspekte die zu seinen Lasten wirkenden Gesichtspunkte in einem solchen Umfang, dass die Heranziehung des Regelstrafrahmens schlicht unbillig erschiene. Es erscheint insofern sachgerecht, vom Regelstrafrahmen der §§ 252, 249 Abs. 1 StGB abzusehen und einen minder schweren Fall im Sinne der §§ 252, 249 Abs. 2 StGB anzunehmen, weil der jeweils vorliegend zu würdigende Einzelfall derart vom Regelfall der gewöhnlich vorkommenden Fälle gemäß § 252 StGB abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB geboten erscheint. Eine weitere Strafrahmenverschiebung wegen sonstiger vertypter Milderungsgründe ist nicht vorzunehmen, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nach den unter Ziffer II zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht gegeben, sodass auch eine fakultative Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet. Entsprechend bringt die Kammer für die Taten zu Ziffern II 1. und 5. den nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens würdigt die Kammer neben dem Unrechtsgehalt der Taten alle erkennbaren für und gegen den Angeklagten W. in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Dabei kommt den bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Aspekten erneut entscheidende Bedeutung zu; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Jedoch sind die für den Angeklagten sprechenden Aspekte nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen, da sie bereits zur Anwendung des günstigeren Ausnahmestrafrahmens der §§ 252, 249 Abs. 2 StGB geführt haben. Den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen kommt demgegenüber bei der Zumessung innerhalb des Strafrahmens jeweils volles Gewicht zu. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes sowie angesichts der sonstigen für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich seines Teilgeständnisses, seiner die Hemmschwelle zur Tatbegehung herabsetzenden Suchterkrankungen, seiner Einsicht in das Bestehen dieser Suchterkrankungen, der von ihm erlittenen Untersuchungshaft, seiner besonderen Haftempfindlichkeit, der seit Tatbegehung vergangenen Zeitspanne, der Tatfolgen für die Geschädigten, der Folgen der Verhängung einer Freiheitsstrafe, aber auch seiner erheblichen Vorstrafen sowie der Tatbegehung unter laufender Bewährung hält die Kammer für die Taten zu Ziffern II 1. und 5. eine Freiheitsstrafe nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der unter Ziffern II 3., 4., 6. - 14. und 16. - 28. festgestellten Taten ist zunächst der Strafrahmen aus § 242 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da der Angeklagte allerdings gewerbsmäßig (s.o.) handelte, bringt die Kammer zudem jeweils den Ausnahmestrafrahmen gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB zur Anwendung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anlass von der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens abzusehen, besteht mit Blick auf die Häufigkeit der Tatbegehung sowie den Wert der zum Teil erzielten Tatbeute nicht. Eine Strafrahmenverschiebung wegen vertypter Milderungsgründe ist nicht vorzunehmen, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nach den unter Ziffer II zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht gegeben, sodass eine fakultative Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB auch insoweit ausscheidet. Entsprechend bringt die Kammer den Eingangsstrafrahmen gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, zur Anwendung. Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens würdigt die Kammer neben dem Unrechtsgehalt der Taten wiederum alle erkennbaren für und gegen den Angeklagten W. in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Zu Gunsten des Angeklagten W. würdigt die Kammer zunächst die hinsichtlich dieser Taten erklärten vollwertigen Geständnisse, nachdem er die festgestellten Taten in der Hauptverhandlung frei eingeräumt und auch insoweit Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft zugelassen hat. Daneben berücksichtigt die Kammer die durch den Angeklagten erlittene Untersuchungshaft und dessen krankheitsbedingte Haftempfindlichkeit zu seinen Gunsten. Außerdem ist für den Angeklagten W. zu würdigen, dass auch die in Rede stehenden Taten zur Überzeugung der Kammer wesentlich auf den mit seinem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Finanzierungsbedarf zurückzuführen sind und seine Hemmschwelle in den jeweiligen Tatzeitpunkten hierdurch nicht unerheblich herabgesetzt war. Dabei bezieht die Kammer auch ein, dass der Angeklagte mit den vorliegend abgeurteilten Taten eine Vielzahl von Diebstahlstaten beging, welche sich in Bezug auf Tatort, Tatablauf und Tatbeute stark gleichen und dieses stereotype Tatmuster zu einer weiteren sukzessiven Herabsetzung seiner Hemmschwelle führte. Ferner ist auch in Bezug auf die in Rede stehenden Taten die Einsicht des Angeklagten in das Bestehen seiner Suchterkrankungen strafbegünstigend anzuführen. Bezüglich der Taten II 3., 4., 6., 10. - 14. und 25. - 28. wirkt sich zusätzlich strafmildernd aus, dass die zumindest vorübergehend erlangte Tatbeute jeweils unter dem Betrag von 500,- Euro verblieben und damit als vergleichsweise geringer Tatertrag anzusehen ist. Hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 3., 4., 6., 12., 20., 23., 25., 26. und 28. ist zudem der Umstand, dass die gestohlenen Waren vollständig an die jeweilige Filiale zurückgeführt wurden und damit kein endgültiger Schaden bei den Eigentümern verblieben ist, zu seinen Gunsten anzuführen. Außerdem ist der seit Begehung der Taten vergangene Zeitablauf, welcher zwischen zwei Jahren und vier Monaten (Tat Ziffer II 3.) und mehr als zwei Jahren und einem Monat (Tat Ziffer II 28.) lag, strafbegünstigend einzubeziehen. Schließlich würdigt die Kammer die Folgen der Verhängung von Freiheitsstrafen für den Angeklagten und sein künftiges Leben strafreduzierend. Zu Lasten des Angeklagten W. wirken sich dagegen die Vielzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen, die mehrfache Verhängung von Freiheitsstrafen gegen ihn sowie die wiederholt erfahrenen Freiheitsentziehungen, welche eine Hafterfahrung des Angeklagten begründen, aus. Strafschärfend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch die Taten zu Ziffern II 3., 4., 6. - 14. und 16. - 28. unter laufender Bewährung beging und das in ihn gesetzte Vertrauen einer straffreien Lebensführung damit enttäuscht hat. Bezüglich der Taten II 8., 9., 17., 18., 21. und 22. wirkt sich zusätzlich strafschärfend aus, dass die zumindest vorübergehend erlangte Tatbeute jeweils über den Betrag von 1.000,- Euro hinausging und damit als vergleichsweise erheblicher Tatertrag anzusehen ist. Unter Anwendung des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB sowie unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Strafzumessungsaspekte bemisst die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Taten zu Ziffern II 3., 4., 6., 10. - 14. und 25. - 28. jeweils 8 Monate, für die Taten zu Ziffern II 7., 16., 19., 20., 23., 24. jeweils 9 Monate und für die Taten zu Ziffern II 8., 9., 17., 18., 21. und 22. jeweils 10 Monate. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der unter Ziffer II 15. festgestellten Tat ist ebenfalls der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bezüglich dieser Tat nimmt die Kammer eine Strafrahmenverschiebung wegen eines vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vor, da die Tat nicht vollendet wurde, sondern im Versuchsstadium verblieb. Andere vertypte Milderungsgründe liegen dagegen nicht vor, sodass die Kammer den gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Anwendung bringt. Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens würdigt die Kammer erneut den Unrechtsgehalt der Tat sowie alle erkennbaren für und gegen den Angeklagten W. in Betracht kommenden Strafzumessungsaspekte. Zu Gunsten des Angeklagten W. würdigt die Kammer dessen hinsichtlich dieser Tat erklärtes vollwertiges Geständnis. Weiter berücksichtigt die Kammer die durch den Angeklagten erlittene Untersuchungshaft und dessen krankheitsbedingte Haftempfindlichkeit zu seinen Gunsten. Daneben ist für den Angeklagten W. zu würdigen, dass auch die in Rede stehende Tat zur Überzeugung der Kammer wesentlich auf den mit seinem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Finanzierungsbedarf zurückzuführen ist und seine Hemmschwelle im Tatzeitpunkt hierdurch nicht unerheblich herabgesetzt war. Wobei auch die bereits erörterte Einsicht in seine Suchterkrankungen strafbegünstigend anzuführen ist. Ferner wirkt sich strafmildernd aus, dass die durch den Angeklagten antizipierte Tatbeute unter dem Betrag von 500,- Euro verblieb und damit als vergleichsweise geringer antizipierter Tatertrag anzusehen ist. Außerdem ist der seit Tatbegehung vergangene Zeitablauf von annähernd zwei Jahren und zwei Monaten strafbegünstigend einzubeziehen. Schließlich würdigt die Kammer die Folgen der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Angeklagten und sein künftiges Leben strafmildernd. Zu Lasten des Angeklagten wirken sich dagegen die Vielzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen, die mehrfache Verhängung von Freiheitsstrafen gegen ihn sowie die wiederholt erfahrenen Freiheitsentziehungen, welche eine Hafterfahrung des Angeklagten begründen, aus. Strafschärfend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch die Tat Ziffer II 15. unter laufender Bewährung beging und das in ihn gesetzte Vertrauen einer straffreien Lebensführung damit enttäuscht hat. Unter Anwendung des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB sowie unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Strafzumessungsaspekte hält die Kammer für die Tat Ziffer II 15. eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hat durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu erfolgen, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht und die zeitliche Grenze von 15 Jahren nicht überschritten werden darf. Demzufolge ergibt sich für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ein Strafrahmen von mehr als einem Jahr und sechs Monaten und höchstens fünfzehn Jahren. Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe würdigt die Kammer nochmals zusammenfassend die Person des Angeklagten W. und dessen Taten. Dabei kommt den aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Bemessung der jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen erneut ausschlaggebende Bedeutung zu, auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Weiterhin berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten W., dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und motivatorischer Zusammenhang festzustellen ist, da der Angeklagte die Taten innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Monaten und zur Überzeugung der Kammer aus der Motivation heraus begangen hat, Mittel für die Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums zu beschaffen. Hinsichtlich der Tatbegehung ist zudem eine stereotype Vorgehensweise des Angeklagten festzustellen, welche dessen Hemmschwelle im Verlauf der vorliegend abgeurteilten Taten zusätzlich sukzessive herabsetzte; auch dieser Umstand ist strafmildernd anzuführen. Demgegenüber spricht der Wert des durch die Taten zumindest vorübergehend erlangten Diebesguts von insgesamt 15.379,11 Euro und ein bei den betroffenen Filialen hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 1., 7. - 11., 13., 14., 16. - 19., 21., 22., 24. und 27. endgültig verbliebener Schaden von insgesamt 12.666,12 Euro für eine eher höhere Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zudem sind die in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellten Taten zu Ziffern 17. und 18. der Anklageschrift vom 25.03.2022 zu Lasten des Angeklagten W. in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte bemisst die Kammer eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Die Kammer hat davon abgesehen, nachträglich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus der mit Urteil vom 18.01.2022 durch das Amtsgericht „…“ in dem Verfahren zum Az. „…“ gegen den Angeklagten W. verhängten Geldstrafe (vgl. Ziffer I 22.) und den vorliegend gegen ihn abgeurteilten Taten zu bilden. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vor, jedoch ist der Kammer durch die im Hauptverhandlungstermin vom 22.09.2023 abgegebene Erklärung des Angeklagten W., er habe die mit Urteil vom 18.01.2022 durch das Amtsgericht „…“. verhängte Geldstrafe zumindest teilweise beglichen, könne aber keine weiteren Einzelheiten nennen, erstmals zur Kenntnis gelangt, dass die seit mehr als einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verhängte Geldstrafe bislang nicht vollständig vollstreckt sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Kammer die Unterlagen, welche für eine möglichweise gebotene Gesamtstrafenbildung erforderlich gewesen wären, nicht vor und deren Beschaffung hätte die Hauptverhandlung mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2007 – 4 StR 293/07 = NStZ-RR 2008, 73). B. Hinsichtlich der Strafe, welche die Angeklagte K. für die zu den Ziffern II. 1., 2., 18. - 21. und 27. festgestellten Taten zu treffen hat, hat sich die Kammer ebenfalls an dem zu Grunde zu legenden Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB auszurichten. Dabei lässt sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten: Ausgangspunkt für die Strafzumessung der unter Ziffern II 1., 18. - 21. und 27. festgestellten Taten ist zunächst der Strafrahmen aus § 242 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da die Angeklagte gewerbsmäßig (s.o.) handelte, bringt die Kammer zudem jeweils den Ausnahmestrafrahmen gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB zur Anwendung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anlass von der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens abzusehen, besteht mit Blick auf die Häufigkeit der Tatbegehung sowie den Wert der zum Teil erzielten Tatbeute nicht. Eine Strafrahmenverschiebung wegen vertypter Milderungsgründe ist nicht vorzunehmen, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB nach den unter Ziffer II zur Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht vor, sodass eine fakultative Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet. Entsprechend bringt die Kammer den Eingangsstrafrahmen gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, zur Anwendung. Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens würdigt die Kammer neben dem Unrechtsgehalt der Taten alle erkennbaren für und gegen die Angeklagte K. in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Zu Gunsten der Angeklagten K. berücksichtigt die Kammer zunächst ihr vollumfängliches Geständnisse, nachdem sie die festgestellten Taten in der Hauptverhandlung frei eingeräumt und auch insoweit Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft zugelassen hat. Daneben würdigt die Kammer, dass die Taten zur Überzeugung der Kammer wesentlich auf die Suchterkrankung der Angeklagten und den mit ihrem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Finanzierungsbedarf zurückzuführen sind und auch ihre Hemmschwelle in den jeweiligen Tatzeitpunkten hierdurch erkennbar beeinträchtigt war. Ferner war die Mitangeklagte K. in den Tatzeitpunkten noch nicht vorbestraft, was ebenfalls strafbegünstigend einzubeziehen ist. Bezüglich der Tat Ziffer II 27. wirkt sich zusätzlich strafmildernd aus, dass die erlangte Tatbeute unter dem Betrag von 500,- Euro verblieben und damit als vergleichsweise geringer Tatertrag anzusehen ist. Hinsichtlich der Tat Ziffer II. 20. ist zudem der Umstand, dass die gestohlenen Waren an die betroffene Filiale zurückgeführt wurden und damit kein Schaden bei den Eigentümern verblieben ist, zu ihren Gunsten anzuführen. Außerdem ist der seit Begehung der Taten vergangene Zeitablauf, welcher zwischen mehr als zwei Jahren und fünf Monaten (Tat Ziffer II 1.) und mehr als zwei Jahren und einem Monat (Tat Ziffer II 27.) lag, strafbegünstigend einzubeziehen. Schließlich würdigt die Kammer die Folgen der Verhängung von Freiheitsstrafen für die Angeklagte und ihr künftiges Leben. Zu Lasten der Angeklagten wirkt sich dagegen aus, dass die im Wege der Taten II 18. und 21. erlangte Tatbeute jeweils über den Betrag von 1.000,- Euro hinausging und damit als vergleichsweise erheblicher Tatertrag anzusehen ist. Unter Anwendung des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB sowie unter Berücksichtigung aller für und gegen die Mitangeklagte K. sprechenden Strafzumessungsaspekte bemisst die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Taten zu Ziffern II 1., 20. und 27. jeweils 6 Monate, und für die Taten zu Ziffern II 18., 19. und 21. jeweils 7 Monate. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Tat zu Ziffer II 2. ist der Strafrahmen der §§ 252, 249 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Mit dem Strafrahmen der §§ 252, 249 Abs. 1 StGB handelt es sich um die gegenüber des tateinheitlich verwirklichten § 223 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, schwerere Strafandrohung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Der Strafrahmen ist gemäß § 249 Abs. 2 StGB zu korrigieren, da die Kammer einen minder schweren Fall annimmt. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auch hinsichtlich der Mitangeklagten K. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, für die alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und der Täterin in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind auch die Persönlichkeit der Mitangeklagten, ihr Gesamtverhalten, ihre Tatmotive und die ihre Tat begleitenden Umstände zu würdigen. Bei dieser Abwägung wirkt sich zunächst die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu Lasten der Angeklagten K. aus. Außerdem sind die in Bezug auf die Zeugin K. festgestellten Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen, da die Zeugin K. infolge der von der Angeklagten K. mit einer Handtasche ausgeführten Schläge Kopf- und Rückenschmerzen erlitt. Demgegenüber würdigt die Kammer zunächst das auch hinsichtlich dieser Tat vollumfängliche Geständnis der Mitangeklagten K. zu ihren Gunsten, nachdem sie das festgestellte Tatgeschehen in der Hauptverhandlung frei eingeräumt sowie Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft zugelassen hat. Daneben berücksichtigt die Kammer zu Gunsten der Angeklagten, dass sie sich in der Hauptverhandlung aufrichtig bei den Zeuginnen K., H. und Pe. entschuldigt hat. Außerdem ist für die Angeklagte zu würdigen, dass die Tat zur Überzeugung der Kammer wesentlich auf den mit ihrem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Suchtdruck zurückzuführen ist und ihre Hemmschwelle im Tatzeitpunkt hierdurch erkennbar beeinträchtigt war. Zusätzlich wirkt sich strafmildernd aus, dass die durch die Angeklagte K. eine erkennbar geringe Beuteerwartung in Höhe von 6,91 Euro hatte und die Waren an die Filiale zurückgeführt werden konnten. Außerdem ist der seit der Tat vergangene Zeitablauf von annähernd zwei Jahren und fünf Monaten zu ihren Gunsten in die Abwägung einzubeziehen. Schließlich würdigt die Kammer die Folgen der Verhängung einer Freiheitsstrafe für die Angeklagte und ihr künftiges Leben strafreduzierend. Bei der gebotenen Gesamtschau aller vorgenannten Umstände überwiegen die der Mitangeklagten K. günstigen Aspekte die zu ihren Lasten wirkenden Gesichtspunkte in einem solchen Umfang, dass die Heranziehung des Regelstrafrahmens schlicht unbillig erschiene. Es erscheint insofern sachgerecht, vom Regelstrafrahmen der §§ 252, 249 Abs. 1 StGB abzusehen und einen minder schweren Fall im Sinne der §§ 252, 249 Abs. 2 StGB anzunehmen, weil der vorliegend zu würdigende Einzelfall derart vom Regelfall der gewöhnlich vorkommenden Fälle gemäß § 252 StGB abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB geboten erscheint. Eine weitere Strafrahmenverschiebung wegen sonstiger vertypter Milderungsgründe ist nicht vorzunehmen, da die Schuldfähigkeit der Angeklagten K. auch bei Begehung dieser Tat nicht erheblich herabgesetzt war. Entsprechend bringt die Kammer für die Tat Ziffer II 2. den gemäß §§ 252, 249 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens würdigt die Kammer neben dem Unrechtsgehalt der Tat alle erkennbaren für und gegen die Angeklagte K. in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Dabei kommt den bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Aspekten erneut entscheidende Bedeutung zu; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Jedoch sind die für die Angeklagte sprechenden Aspekte nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen, da sie bereits zur Anwendung des günstigeren Ausnahmestrafrahmens der §§ 252, 249 Abs. 2 StGB geführt haben. Den zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen kommt demgegenüber bei der Zumessung innerhalb des Strafrahmens jeweils volles Gewicht zu. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes sowie angesichts der sonstigen für und gegen die Angeklagte K. streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich ihres Geständnisses, ihrer im Tatzeitpunkt infolge einer Betäubungsmittelabhängigkeit herabgesetzten Hemmschwelle, der seit Tatbegehung vergangenen Zeitspanne, der Folgen der Verhängung einer Freiheitsstrafe, aber auch der Tatfolgen für die Zeugin K. hält die Kammer für die Tat zu Ziffer II 2. eine Einzelfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von einem Jahr für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich, aber auch ausreichend. Aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hat durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu erfolgen, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht und die zeitliche Grenze von 15 Jahren nicht überschritten werden darf. Demzufolge ergibt sich für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ein Strafrahmen von mehr als einem Jahr und weniger als vier Jahren und drei Monaten. Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe würdigt die Kammer nochmals zusammenfassend die Person der Angeklagten K. und deren Taten. Dabei kommt den aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Bemessung der jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen erneut ausschlaggebende Bedeutung zu; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Weiterhin berücksichtigt die Kammer zu Gunsten der Angeklagten K., dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und motivatorischer Zusammenhang festzustellen ist, da die Angeklagte die Taten innerhalb eines Zeitraums von 3 ½ Monaten und zur Überzeugung der Kammer aus der Motivation heraus begangen hat, Mittel für die Finanzierung ihres pathologischen Betäubungsmittelkonsums zu beschaffen. Hinsichtlich der Tatbegehung ist auch für die Angeklagte K. eine stereotype Vorgehensweise festzustellen, welche ihre Hemmschwelle im Verlauf der vorliegend abgeurteilten Taten zusätzlich sukzessive herabsetzte; diesen Umstand würdigt die Kammer ebenfalls strafbegünstigend. Demgegenüber spricht der Wert des durch die Taten zu Ziffern II 1., 2., 18. - 21. und 27. zumindest vorübergehend erlangten Diebesguts von insgesamt 3.708,37 Euro und ein bei den betroffenen Filialen infolge der Taten zu Ziffern II. 1., 18., 19., 21. und 27. endgültig verbliebener Schaden von insgesamt 3.142,10 Euro für eine eher höhere Bemessung der Gesamtstrafe. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte K. sprechenden Gesichtspunkte bemisst die Kammer eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten als tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich, aber auch ausreichend. Einen Härteausgleich wegen der bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts „…“ vom 22.12.2021 nimmt die Kammer nicht vor. Zwar scheidet eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus der der Entscheidung des Amtsgerichts „…“ vom 22.12.2021 zu Grunde liegenden Tat einerseits und den vorliegend gegen die Angeklagte K. abgeurteilten Taten andererseits infolge des Umstands aus, dass die früher gegen die Angeklagte verhängte Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt ist. Jedoch stellt es regelmäßig keine Härte dar, eine zu verhängende Freiheitsstrafe infolge der bereits vollständigen Vollstreckung einer Geldstrafe nicht zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 28.04.2021 – 2 StR 67/21 = BeckRS 2021, 15092, beck-online). VI Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte K. verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten setzt die Kammer gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung aus, da die Kammer davon überzeugt ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und weil darüber hinaus nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten K. besondere Umstände vorliegen, welche die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist überzeugt, dass die Durchführung des Strafverfahrens der Angeklagten K. die Tragweite und den Unrechtsgehalt ihrer Taten vor Augen geführt hat und sie deshalb auch ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. In dieser Erwartung sieht sich die Kammer vor allem durch das im Zeitpunkt der Tatbegehungen straffreie Vorleben der Angeklagten bestärkt. Weiterhin bewertet die Kammer in diesem Zusammenhang die in der Hauptverhandlung zu Tage getretene und durch das wiederholte Aufsuchen von Therapieeinrichtungen belegte Krankheitseinsicht der Angeklagten als erheblichen Anhaltspunkt für ihr künftiges Legalverhalten. Zwar besteht ihre Suchterkrankung fort, doch sind die vorliegend abgeurteilten Taten zur Überzeugung der Kammer nicht allein auf die Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten K., sondern auch auf den Einfluss, welchen der Angeklagte W. als erheblich vorbestrafter Lebenspartner auf die Mitangeklagte K. ausgeübt hat, zurückzuführen. Mittlerweile hat sich die Angeklagte aus der Lebenssituation, in welcher sie sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten befand, weitgehend befreit, indem sie insbesondere ihren Wohnort nach „…“ verlegt hat und in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer älteren Tochter lebt. Der Umstand, dass die Angeklagte K. weiterhin eine Beziehung mit dem Angeklagten W. führt, ist vor diesem Hintergrund weder allein noch in Gesamtschau mit den übrigen gegen die Angeklagte K. anzuführenden strafschärfenden Gesichtspunkten geeignet, die in Bezug auf ihr zukünftiges Legalverhalten durch die Kammer gewonnene Überzeugung zu erschüttern. Unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten K. liegen unter Berücksichtigung der strafmildernden und strafschärfenden Strafzumessungskriterien auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor. Dabei würdigt die Kammer neben ihrem von Reue getragenen umfassenden Geständnis insbesondere das weitgehend straffrei geführte Vorleben der Angeklagten sowie ihre Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft, aber auch die familiären Bindungen zu ihren beiden Töchtern zu Gunsten der Angeklagten. Diesen und den weiteren im Rahmen der Strafzumessung zu ihren Gunsten sprechenden Aspekten, auf die Bezug genommen wird, kommt in ihrer Gesamtheit ein solches besonderes Gewicht zu, welches die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtfertigt. VII Gegen den Angeklagten W. ist gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 12.666,12 Euro als Wertersatz anzuordnen. Der Angeklagte W. hat infolge der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten zu den Ziffern II 1. und 3. - 28. unter Berücksichtigung der festgestellten Warenwerte Taterträge von insgesamt 12.666,12 Euro dauerhaft erlangt. Da die von dem Angeklagten erlangten Waren nicht mehr in natura bei ihm vorhanden sind und deren Einziehung demgemäß nicht mehr möglich ist, ist die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen. In Höhe eines Teilbetrages von 3.142,16 Euro haften der Angeklagte W. und die Mitangeklagte K. als Gesamtschuldner, da die Angeklagten das Diebesgut infolge der mittäterschaftlichen Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten zu den Ziffern II 1., 18. - 21. und 27. gemeinsam erbeuteten, die derart erlangten Waren auch bei der Mitangeklagten K. nicht mehr in natura vorhanden sind und deren Einziehung auch ihr gegenüber demgemäß nicht mehr möglich ist. VIII Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.