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Entscheidung

I ZB 74/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090421BIZB74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090421BIZB74.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 74/20 vom 9. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2021 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Ein- zelrichterin vom 25. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 die Erinne- rung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103699 über 120 € zurückgewie- sen. Mit ihrer Eingabe vom 29. März 2021 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung und Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weil eine Be- schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist überdies unzulässig, weil ihr Wert 200 € nicht über- steigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Gegenvorstellung ist zumindest unbegründet, weil die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. März 2021 keinen Anlass zur Abänderung der angegriffe- nen Entscheidung geben. 1 2 3 - 3 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer- den nicht erstattet. Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2018 - 2-6 O 168/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2020 - 6 W 54/18 - 4