Entscheidung
I ZB 54/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201023BIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201023BIZB54.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/23 vom 20. Oktober 2023 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2023 durch den Richter Feddersen als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesge- richtshofs vom 27. September 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzei- chen 780023136534 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 18. September 2023 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2023 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 27. September 2023. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN). 1 2 3 - 3 - Der Kostenansatz vom 27. September 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 18. September 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Feddersen Vorinstanzen: AG Lichtenfels, Entscheidung vom 13.07.2022 - 1 M 436/23 - LG Coburg, Entscheidung vom 11.07.2023 - 21 T 44/23 - 4 5