Urteil
VIII ZR 370/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Energielieferungsvertrag fehlendes formularmäßiges Preisanpassungsrecht kann bei fehlender wirksamer Einbeziehung eine planwidrige Regelungslücke darstellen, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist.
• Bei langjährigen Energielieferungsverträgen ist aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen, dass ein Kunde die Unwirksamkeit rückwirkender Preiserhöhungen nur geltend machen kann, wenn er die jeweilige Jahresabrechnung innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet hat.
• Zur Prüfung von ergänzender Vertragsauslegung oder eines § 242 BGB‑Interessenausgleichs sind hinreichende tatbestandliche Feststellungen über Vertragsentstehung, Vertragsinhalt und die Umstände der Preisanpassungen erforderlich; fehlen diese, ist das Berufungsurteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung unberechtigter Gaspreiserhöhungen: Ergänzende Auslegung bei nicht einbezogener Formularklausel • Ein im Energielieferungsvertrag fehlendes formularmäßiges Preisanpassungsrecht kann bei fehlender wirksamer Einbeziehung eine planwidrige Regelungslücke darstellen, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. • Bei langjährigen Energielieferungsverträgen ist aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen, dass ein Kunde die Unwirksamkeit rückwirkender Preiserhöhungen nur geltend machen kann, wenn er die jeweilige Jahresabrechnung innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet hat. • Zur Prüfung von ergänzender Vertragsauslegung oder eines § 242 BGB‑Interessenausgleichs sind hinreichende tatbestandliche Feststellungen über Vertragsentstehung, Vertragsinhalt und die Umstände der Preisanpassungen erforderlich; fehlen diese, ist das Berufungsurteil aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Parteien schlossen 1997 einen Erdgasliefervertrag ohne einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Die Beklagte erhöhte in den Folgejahren mehrfach die Preise; der Kläger zahlte die Jahresabrechnungen bis 2011 widerspruchslos. Für den Zeitraum 2.4.2007–31.3.2008 bezog der Kläger 58.557 kWh; die Beklagte berechnete 4,31 Cent/kWh und erhielt 3.145,74 €. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Mehraufzahlungen in Höhe von 1.523,44 € nebst Zinsen und klagte. Das Amtsgericht gab ihm Recht, das Landgericht wies die Klage größtenteils ab und hielt einen Interessenausgleich nach § 242 BGB für geboten. Der Kläger legte Revision ein. • Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzureichend: Es fehlen präzise Angaben zum Zustandekommen und Inhalt des Vertrags, zu Gründen der fehlenden Preisänderungsklausel und zu den Grundlagen bzw. Offenlegungen der von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen. Pauschale Bezugnahmen auf das Amtsgericht schließen diese Lücken nicht. • Ohne diese Feststellungen ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich; daher ist Aufhebung und Zurückverweisung nach §§ 559, 562, 563 ZPO geboten. • Der Senat stellt klar, dass eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn eine formularmäßige Preisanpassungsklausel mangels wirksamer Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden ist, sofern eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. • Bei langfristigen Energielieferungsverträgen besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitablauf im Gleichgewicht zu halten; deshalb ist die Unwirksamkeit rückwirkender Preiserhöhungen auf Seiten des Kunden zeitlich zu begrenzen. • Als konkretisierende Ergänzung hat der Senat für den Fall, dass eine formularmäßige Klausel nicht wirksam einbezogen wurde, die Regel aufgestellt, dass der Kunde Unwirksamkeit von Preisanpassungen nicht geltend machen kann, wenn er die jeweilige Jahresabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren nach deren Zugang beanstandet hat. • Ist hingegen die getroffene Risikoverteilung etwa durch Festpreisabrede abschließend, kommt eine Korrektur durch § 242 BGB nicht in Betracht; dies ist im Berufungsverfahren zu klären. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.11.2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, um zu beurteilen, ob eine ergänzende Vertragsauslegung oder ein Ausgleich nach § 242 BGB vorzunehmen ist. Insbesondere sind Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt des Gaslieferungsvertrags sowie über die Grundlagen und Offenlegung der Preisanpassungen nachzuholen. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass bei nicht wirksamer Einbeziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel eine planwidrige Lücke bestehen kann, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist, und weist zugleich für den Fall der Nichteinbeziehung auf die Dreijahresfrist hin, innerhalb derer der Kunde Jahresabrechnungen beanstanden muss, wenn er rückwirkende Unwirksamkeitsrügen durchsetzen will.