Beschluss
EnVR 39/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist der kaufmännisch-bilanziell ermittelte Strombezug maßgeblich, nicht der physikalische Strombezug.
• Eine von der Bundesnetzagentur festgelegte Anzeigefrist (30. September) für Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, sondern eine zulässige behördliche Verfahrensfrist i.S. des § 31 VwVfG.
• Eine Festlegung der Bundesnetzagentur ist sachlich teilbar; ein wegen Rechtsmangels aufgehobener Teil kann durch die höherrangige gesetzliche Regelung ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Kaufmännisch-bilanzieller Strombezug maßgeblich; Anzeigefrist als Verfahrensfrist • Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist der kaufmännisch-bilanziell ermittelte Strombezug maßgeblich, nicht der physikalische Strombezug. • Eine von der Bundesnetzagentur festgelegte Anzeigefrist (30. September) für Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, sondern eine zulässige behördliche Verfahrensfrist i.S. des § 31 VwVfG. • Eine Festlegung der Bundesnetzagentur ist sachlich teilbar; ein wegen Rechtsmangels aufgehobener Teil kann durch die höherrangige gesetzliche Regelung ersetzt werden. Die Betroffene betreibt an einem Standort eine Papiermaschine (Kundenanlage) und war mit einem Heizkraftwerk galvanisch verbunden; beide Anlagen sind an das Hochspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen. Die Bundesnetzagentur erließ eine Festlegung zur Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV, in der sie bei der Berechnung der Benutzungsstunden auf den physikalisch gemessenen Strombezug abstellt und zugleich eine Anzeigefrist bis zum 30. September für erstmalig geltende Vereinbarungen vorsah. Die Betroffene focht die Festlegung an und rügte insbesondere, dass die Festlegung den kaufmännisch-bilanziellen Strombezug nicht berücksichtige und die Anzeigefrist materiell-rechtlich unzulässig sei. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück; die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde beim BGH. • Rechtsstandards: Die Auslegung und Anwendung von Gesetz und Rechtsverordnung durch die Bundesnetzagentur unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; ein bloßer Ermessensspielraum ist für die strittigen Punkte nicht gegeben. • Zur Frage des maßgeblichen Strombezugs: Der Senat folgt seiner bereits ergangenen Rechtsprechung, wonach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezug abstellt. Wortlaut, Gesetzeszweck und Systematik sprechen dafür, dass die normierte Voraussetzung auf kaufmännisch bilanzierten Mengen beruht; die von der Festlegung zugrundegelegte ausschließliche Betrachtung des physikalischen Bezugs widerspricht höherrangigem Recht und ist daher unwirksam. • Zur Anzeigefrist: Die in der Festlegung bestimmte Frist bis zum 30. September ist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG. Eine solche Verfahrensregelung ist von der Bundesnetzagentur zulässig und verletzt kein höherrangiges Recht. • Zur Teilbarkeit: Die Festlegung ist sachlich teilbar; der wegen Rechtsmangels aufgehobene Teil (Tenor zu Nr. 3 a) kann durch die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ersetzt werden, so dass die übrigen Regelungen wirksam bleiben. • Kosten und Wert: Die Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich; daher wurden die Kosten anteilig verteilt und der Verfahrenswert festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen war teilweise erfolgreich: Der BGH hebt den Ausspruch zu Nummer 3 a der Festlegung auf, weil diese den maßgeblichen kaufmännisch-bilanziellen Strombezug nicht berücksichtigt und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Die weitergehende Beschwerde war unbegründet; insoweit bleibt die Festlegung — insbesondere die Anzeigefrist zum 30. September — wirksam, da es sich um eine zulässige behördliche Verfahrensfrist handelt. Die Festlegung ist sachlich teilbar, sodass die Aufhebung des Teils nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen berührt; an die Stelle des aufgehobenen Tenors tritt die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt und der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 250.000 € festgesetzt.