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Entscheidung

XI ZB 20/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160221BXIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160221BXIZB20.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/20 vom 16. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 18. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 27. August 2020 (18 Kap 3/17) ist beim Bundes- gerichtshof (XI ZB 20/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist den Beklagten am 3. September 2020 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. September 2020 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4. September 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten das Zustelldatum des Musterentscheids mitgeteilt und wie- derholt, dass er für die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde einlege. 1 - 3 - II. Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprin- zip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Muster- klägerin und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die übrigen Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerde- führerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2020 - 18 Kap 3/17 - LG Dortmund, Entscheidungen vom 29.03.2017 - 3 O 136/16 und 3 O 160/15 4