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Beschluss

18 Kap 3/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0827.18KAP3.17.00
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Tenor

Es wird Folgendes festgestellt:

  • 1. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, indem unzutreffender Weise eine „zur Rückführung des Beteiligungskapitals inklusive Agio (Dynamik-Kapital)“ benötigte Anschlusscharterrate in Höhe von lediglich ca. USD 23.000/Tag graphisch dargestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospekts) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen an die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von jährlich 8% lediglich Auszahlungen in Höhe von 5% in den Jahren 2007 bis 2009 und 1% im Jahr 2010 berücksichtigt wurden.“

  • 2. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, da unzutreffender Weise die Anschlusscharterraten, die „eine Deckung aller kalkulierten Fonds- und Schiffsbetriebskosten, Zinsaufwand und Rückführung der Fremdfinanzierung gewährleisten“ in Höhe von ca. USD 18.600/Tag ab Auslaufen des Festchartervertrages im Jahr 2011 und ca. 10.800 USD/Tag ab dem Jahr 2020 graphisch dargestellt wird,

    • a. ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen

aa) für die Anleger (Garant-Kapital) in Höhe von 6% p.a. ab 2006 und

bb) für die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von 8%

bereits von Beginn an keinerlei Auszahlungen berücksichtigt werden,

  • b. ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle des in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) ausgewiesenen Tilgungsverlaufs des Schiffshypothekendarlehens ein vollständig anderer Tilgungsverlauf berücksichtigt wurden, in dem

aa) in den Jahren 2006 bis 2011 anstelle der prognostizierten Tilgung in Höhe von kumuliert TUSD 18.000 eine solche von TUSD 29.070 erfolgt und

bb) in den Jahren 2012 bis 2019 anstelle der vertraglichen Tilgungsraten in Höhe von jährlich USD 4.000.000 (2020: USD 2.000.000) lediglich Tilgungen in Höhe von USD 2.660.000 bzw. in 2020 in Höhe von lediglich USD 1.090.000

vorgesehen wurden.

  • 3. Die Aussage auf Seite 35 „Bei einem Beitritt über die Variante Garant-Kapital ergeben sich durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei den dargestellten Alternativszenarien gegenüber dem jeweiligen Basisszenario keine Abweichungen“ ist falsch, da bei der Ermittlung des unmittelbar darunter abgebildeten Szenarios „Benötigte Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals“ die Auszahlungen an die Garant-Anleger vollständig gestrichen sind und sich für Garant-Anleger somit erhebliche Abweichungen ergeben.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird Folgendes festgestellt: 1. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, indem unzutreffender Weise eine „zur Rückführung des Beteiligungskapitals inklusive Agio (Dynamik-Kapital)“ benötigte Anschlusscharterrate in Höhe von lediglich ca. USD 23.000/Tag graphisch dargestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospekts) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen an die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von jährlich 8% lediglich Auszahlungen in Höhe von 5% in den Jahren 2007 bis 2009 und 1% im Jahr 2010 berücksichtigt wurden.“ 2. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, da unzutreffender Weise die Anschlusscharterraten, die „eine Deckung aller kalkulierten Fonds- und Schiffsbetriebskosten, Zinsaufwand und Rückführung der Fremdfinanzierung gewährleisten“ in Höhe von ca. USD 18.600/Tag ab Auslaufen des Festchartervertrages im Jahr 2011 und ca. 10.800 USD/Tag ab dem Jahr 2020 graphisch dargestellt wird, a. ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen aa) für die Anleger (Garant-Kapital) in Höhe von 6% p.a. ab 2006 und bb) für die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von 8% bereits von Beginn an keinerlei Auszahlungen berücksichtigt werden, b. ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle des in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) ausgewiesenen Tilgungsverlaufs des Schiffshypothekendarlehens ein vollständig anderer Tilgungsverlauf berücksichtigt wurden, in dem aa) in den Jahren 2006 bis 2011 anstelle der prognostizierten Tilgung in Höhe von kumuliert TUSD 18.000 eine solche von TUSD 29.070 erfolgt und bb) in den Jahren 2012 bis 2019 anstelle der vertraglichen Tilgungsraten in Höhe von jährlich USD 4.000.000 (2020: USD 2.000.000) lediglich Tilgungen in Höhe von USD 2.660.000 bzw. in 2020 in Höhe von lediglich USD 1.090.000 vorgesehen wurden. 3. Die Aussage auf Seite 35 „Bei einem Beitritt über die Variante Garant-Kapital ergeben sich durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei den dargestellten Alternativszenarien gegenüber dem jeweiligen Basisszenario keine Abweichungen“ ist falsch, da bei der Ermittlung des unmittelbar darunter abgebildeten Szenarios „Benötigte Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals“ die Auszahlungen an die Garant-Anleger vollständig gestrichen sind und sich für Garant-Anleger somit erhebliche Abweichungen ergeben. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. 1. Die Musterklägerin und weitere Anleger nehmen die Musterbeklagte zu 1) als Gründungsgesellschafterin und Anbieterin, die Musterbeklagte zu 2) als Gesellschafterin und Treuhandkommanditistin und die Musterbeklagte zu 3) als Schiffsmanagerin wegen unrichtiger Angaben im Prospekt der DS Rendite-Fonds Nr. xx5 A GmbH & Co. B KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) in Anspruch. Das Landgericht Dortmund hat insoweit am 29.03.2017 zwei Beschlüsse (3 O 136/16, und 3 O 160/15 LG Dortmund) erlassen und die Sachen dem Oberlandesgericht Köln zum Zwecke des Erlasses eines Musterentscheids gemäß § 16 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen vorgelegt: 1. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, indem unzutreffender Weise eine „zur Rückführung des Beteiligungskapitals inklusive Agio (Dynamik-Kapital)“ benötigte Anschlusscharterrate in Höhe von lediglich ca. USD 23.000/Tag grafisch dargestellt wird, a) obwohl hierfür bereits rechnerisch eine höhere Anschlusscharter erforderlich ist, b) ohne darauf hinzuweisen, dass es bei einer Anschlusscharter in der dargestellten Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt, c) ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate“ zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden, bzw. d) ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospekts) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen an die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von jährlich 8% lediglich Auszahlungen in Höhe von 5% in den Jahren 2007 bis 2009 und 1% im Jahr 2010 berücksichtigt wurden. 2. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospekts unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, da unzutreffender Weise die Anschlusscharterraten, die „eine Deckung aller kalkulierten Fonds- und Schiffsbetriebskosten, Zinsaufwand und Rückführung der Fremdfinanzierung gewährleisten“ in Höhe von ca. USD 18.600/Tag ab Auslaufen des Festchartervertrages im Jahr 2011 und ca. 10.800 USD/Tag ab dem Jahr 2020 grafisch dargestellt wird, a) obwohl hierfür bereits rechnerisch eine höhere Anschlusscharter erforderlich ist, b) ohne darauf hinzuweisen, dass es bei Anschlusscharterraten in der dargestellten Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt, c) ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate“ zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden, d) ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen aa) für die Anleger (Garant-Kapital) in Höhe von 6% p.a. ab 2006 und bb) für die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von 8% p.a. ab 2007 bereits von Beginn an keinerlei Auszahlungen berücksichtigt werden, e) ohne hinreichend darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrunde liegenden Berechnung anstelle des in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) ausgewiesenen Tilgungsverlaufs des Schiffshypothekendarlehens ein vollständig anderer Tilgungsverlauf berücksichtigt wurden, in dem aa) in den Jahren 2006 bis 2011 anstelle der prognostizierten Tilgung in Höhe von kumuliert TUSD 18.000 eine solche von TUSD 29.070 erfolgt und bb) in den Jahren 2012 bis 2019 anstelle der vertraglichen Tilgungsraten in Höhe von jährlich USD 4.000.000 (2020: USD 2.000.000) lediglich Tilgungen in Höhe von USD 2.660.000 bzw. in 2020 in Höhe von lediglich USD 1.090.000 vorgesehen wurden. 3. Die Aussage auf Seite 35 „Bei einem Beitritt über die Variante Garant-Kapital ergeben sich durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei den dargestellten Alternativszenarien gegenüber dem jeweiligen Basisszenario keine Abweichungen“ ist falsch, da bei der Ermittlung des unmittelbar darunter abgebildeten Szenarios „Benötigte Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals“ die Auszahlungen an die Garant-Anleger vollständig gestrichen sind und sich für Garant-Anleger somit erhebliche Abweichungen ergeben. 4. Die Risiken der Beteiligung sind unzutreffend darstellt, da der Verkaufsprospekt weder die im Schiffshypothekenvertrag enthaltene loan-to-value Klausel darstellt noch einen Risikohinweis auf die möglichen Konsequenzen enthält, diese jedoch im Fall der Szenarien auf Seite 35 verletzt ist. 5. Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots werden im Verkaufsprospekt insoweit unzutreffend und irreführend dargestellt, dass in der Prognoserechnung ab Auslaufen des anfänglichen Festchartervertrages im Jahr 2011 durchgängig bis in das Jahr 2025 von einer vereinnahmten Anschlusscharter von USD 33.000/Tag ausgegangen wurde, obwohl die Annahme einer Anschlusscharter in dieser Höhe bis zum Beteiligungsende nicht vertretbar war. Der Senat hat die Musterverfahren 18 Kap 3/17 (3 O 136/16 LG Dortmund) und 18 Kap 4/17 (3 O 160/16 LG Dortmund) durch Beschluss vom 14.09.2017 unter dem führenden Aktenzeichen 18 Kap 3/17 miteinander verbunden (Bl. 5 d. A.). Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs der sogenannten Postpanamax-Klasse mit einer Ladungskapazität von 6.479 TEU (= Twenty-foot Equivalent Units). Das Fondsschiff war für die Dauer von fünf Jahren für 30.250 USD/Tag fest verchartert. Dem Charterer waren zwei Verlängerungsoptionen von zwei Jahren bzw. drei Jahren bei Charterraten von 33.000 USD/Tag bzw. 35.000 USD/Tag eingeräumt worden (Prospekt, Seite 42; Bl. 165R d. A.). Anleger hatten die Möglichkeit, sich über die beiden alternativen Beteiligungsformen Dynamik-Kapital und Garant-Kapital (mit einer gegenüber dem Dynamik-Kapital bevorrechtigten Auszahlung) an dem Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Die planmäßigen Auszahlungen für das Dynamik-Kapital sollten mit 8% p.a. für 2007 beginnen und im Laufe der Jahre bis auf 23% ansteigen. Die planmäßigen Vorabgewinne/Auszahlungen für das Garant-Kapital sollten 6,0% p.a. betragen und bereits in 2006 beginnen. Im Prospekt (Seite 28 f.; Bl. 158Rf. d. A.) befindet sich eine „Investitions- und Finanzierungsrechnung“, aus der sich ergibt, dass der Fondsgesellschaft von einem deutschen Bankenkonsortium ein langfristiges Darlehen in Höhe von 56 Mio. USD zur Verfügung gestellt worden ist. Die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ zum am 10.01.2006 mit der C AG geschlossenen Darlehensvertrag enthalten in Ziffer X Abs. (5) folgende Klausel: „Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, … 5. sofern eine neue Ermittlung des Schiffswertes ergeben hat, dass die noch bestehende Darlehensforderung die gemäß Ziffer II Abs. (1) ursprünglich vereinbarte Beleihungshöhe übersteigt, auf Anforderung der Bank unverzüglich entweder das Darlehen auf die genannte Beleihungshöhe zurückzuführen oder der Bank genehme weitere Sicherheiten zu stellen;…“ Daneben war als Nr. 13 und 14 zum Kreditvertrag in englischer Sprache vereinbart worden: „ 13. Covenants … (B) The Debtor covenants that the loan to Asset Value Ratio exceeds eighty (80) per cent. Should this covenant not be fulfilled, then the Debtor shall, at request of the Lenders, within thirty (30) days of such request, prepay such part of the Loan to re-establish a Loan to Asset Value Ratio not exceeding eighty (80) percent or provide such additional security as specified in Article 18 hereof (Asset Protection). 14. Events of Default The Lenders may demand immediate repayment of the Loan and enforce the Security Documents or may refuse to disburse the Loan should there be an important reason to do so. Such reason shall in particular exist if: … (D) Any of the covenants specified in Article 13 hereof is not fulfilled and the Arranger has notified the Debtor in writing about such non-compliance and the Debtor has not remedied the outstanding covenants within two weeks upon the date of such notification of the Lenders;…” Auf diese sogenannte “Loan-to-value“-Klausel und ihre Auswirkungen ist in dem Prospekt nicht hingewiesen. Seite 30 und 31 des Prospekts (Bl. 159Rf. d. A.) enthalten eine Prognoserechnung für die Jahre 2006 bis 2025. In dieser sind die erwarteten jährlichen Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen. Im Anschluss an die Festcharterzeit ist die Ausübung der ersten Charterverlängerungsoption durch den Charterer von 33.000 USD/Tag kalkuliert. Danach wird unterstellt, dass der Charterer das Fondsschiff weiter zu 33.000 USD/Tag chartert (Prospekt, Seite 32; Bl. 160R d. A.). In dem Kapitel „Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von den Prognoserechnungen“ finden sich auf Seite 35 ff. (Bl. 162 ff. d. A.) des Prospekts verschiedene Graphiken. Die vorangestellten Erläuterungen sowie die mit „Kalkulierte und benötigte Charterraten“ überschriebene Graphik lauten wie folgt: Der vorstehend wiedergegeben Graphik betreffend die benötigte Charterrate zur Rückforderung des Beteiligungskapitals inklusive Agio (Dynamik-Kapital) liegt die nicht im Prospekt enthaltene, in diesem Verfahren aber von den Musterbeklagten als Anlage S&J2 (Bl. 192 d. A.) zur Akte gereichte Berechnung zugrunde. Danach erlauben Charterraten von durchgängig 23.000 USD/Tag ab 2011 trotz dadurch bedingter geringerer Chartereinnahmen (Zeile 03) bei gleichzeitig geringeren Betriebskosten (Zeile 06) die vollständige Rückzahlung des Dynamik-Kapitals dann, wenn darauf für 2007 bis 2009 statt wie vorgesehen 8% lediglich 5% und für 2010 statt 8%, lediglich 1% und von 2021 bis 2025 weitere 84% ausgezahlt werden (Zeile 17). Der auf Seite 35 des Prospekts (Bl. 162 d. A) wiedergegebenen Graphik betreffend die benötigte Charterrate zur Rückführung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals liegt die mit Anlage S&J3 (Bl. 193 d. A.) zur Akte gereichte, ebenfalls nicht in den Prospekt aufgenommene Berechnung zugrunde. Danach erlauben Charterraten von durchgängig 23.739 USD/Tag (2011), 18.600 USD/Tag (2012 bis 2019) und 10.800 (2020 bis 2025) trotz dadurch bedingter geringerer Chartereinnahmen (Zeile 03) bei gleichzeitig geringeren Betriebskosten (Zeile 06) die vollständige Rückführung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals dann, wenn von Anfang an keine Auszahlungen auf das Dynamik- und Garant-Kapital geleistet werden (Zeilen 18 bis 25). 2. Die Musterklägerin ist der Ansicht, dass der Beteiligungsprospekt in verschiedenen Punkten fehlerhaft, irreführend und unvollständig sei. a) Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf ein in dem Rechtsstreit 3 O 136/16 als Anlage K11 zur Akte gereichtes Term Sheet, in dem es u.a. heißt: „Marktvergleich TC-Raten - Es gibt keine aktuellen Charterwerte für die Größenklasse von 6.500 TEU aus D oder anderen Marktberichten – Mittelwert aus 38 Charterabschlüssen 1999-01.2005 29.400 US$ pro Tag Langfristcharter Derzeit erzielbare Langfristcharter für 6.500 TEU 38.000 US$ pro Tag lt. Email E Timecharter aktuell für 6-12 Monate für 4.400 TEU 38.000 US$ pro Tag lt. D Stand Oktober 2005“ und eine Stellungnahme des Sachverständigen für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. F (Anlage K20, BA 3 O 620/16 LG Dortmund II 354-360), in der es u.a. heißt: „Im Zeitraum 1998 bis Mitte 2005 bewegten sich die Charterraten umgerechnet für ein 6.479 TEU Schiff … in einem Bereich zwischen 27.000 USD und 33.000 USD mit vereinzelten Ausreißern. Ab Mitte 2005 bis Anfang 2006 gab es im Durchschnitt einen Anstieg von 15-20%.“ geltend gemacht, die Fonds-Prognoserechnung (Prospekt, Seite 30 f.; Bl. 159Rf. d. A.) (nachfolgend auch: Szenario 1) sei auch aus damaliger Sicht unrealistisch, überhöht und zu positiv gewesen. Die prognostizierte Anschluss-Charter von durchgängig 33.000 USD/Tag für die Jahre 2011 bis 2025 sei aus mehreren Gründen verfehlt gewesen. Die vereinbarten Konditionen, zu denen der Erstcharterer die Vertragsdauer habe verlängern können, hätten schon keine Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung der Charterraten erlaubt. Entsprechendes gelte für die Darstellung in dem vorbezeichneten Term-Sheet „Derzeit erzielbare Langfristcharter für 6.500 TEU 38.000 US$ pro Tag lt. Email E“ Denn dieser Aussage habe nur ein nicht repräsentativer Geschäftsabschluss zugrunde gelegen. Mangels Offenlegung des den Prognosewert unterschreitenden Mittelwerts aus 38 Charterabschlüssen von 1999 bis Januar 2005 habe dem Prospekt insoweit auch die nötige Transparenz gefehlt. Schließlich habe bei der Prognoserechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass während der letzten fünf Einsatzjahre eines Containerschiffs nur um rund 10% bis 15% geringere Charterraten zu erzielen seien. b) Ferner seien die in der Sensitivitätsanalyse betreffend benötigte Charterraten zur Rückführung des Beteiligungskapitals inclusive Agio (Dynamik-Kapital) (nachfolgend auch: Szenario 2) ausgewiesenen Auszahlungen von Anfang an nicht realisierbar gewesen, weil ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf nicht berücksichtigt worden sei, der sich daraus ergebe, dass der Darlehensgeber gemäß Nr. 13 und 14 des Kreditvertrages Anspruch auf Herstellung des vereinbarten Verhältnisses von Darlehensschuld und Schiffswert gehabt habe, weil kalkulierte Charterraten von 23.000 USD/Tag ab 2011 dazu führten, dass die Fondsgesellschaft für 2006 bis 2007 den Anforderungen der Loan-to-Value-Klausel nicht habe entsprechen können. Die Darlehensschuld von 54 Mio. USD (2006), 50 Mio. USD (2007), 46 Mio. USD (2008) und 42 Mio. USD (2009) 38 Mio. USD (2010) und 34 Mio. USD (2011) habe mehr als 80% des Schiffswerts ausgemacht, weil dieser ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. F (Anlage K24, BA 3 O 136/16 LG Dortmund I 130), 2006 nur rund 67,5 Mio. USD, 2007 nur rund 64,6 Mio. USD, 2008 nur rund 60 Mio. USD und 2009 nur rund 48,3 Mio. USD betragen habe. Im Übrigen sei es bereits methodisch unstatthaft, jedenfalls aber irreführend, gegenüber der Prognoserechnung (Szenario 1) die Auszahlungen auf das Dynamik-Kapital von 2007 bis 2010 zu variieren. Denn der verständige Anleger habe für solche Abweichungen nicht den geringsten Anlass sehen können. c) Überdies seien die in der Sensitivitätsanalyse betreffend benötigte Charterraten zur Rückführung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals (nachfolgend auch: Szenario 3) zugrunde liegenden Annahmen von Anfang an nicht realisierbar gewesen, weil ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf nicht berücksichtigt worden sei, der sich daraus ergebe, dass der Darlehensgeber gemäß Nr. 13 und 14 des Kreditvertrages Anspruch auf Herstellung des vereinbarten Verhältnisses von Darlehensschuld und Schiffswert gehabt habe, weil kalkulierte Charterraten von 23.000 USD/Tag ab 2011 dazu führten, dass die Fondsgesellschaft für 2006 bis 2007 den Anforderungen der Loan-to-Value-Klausel nicht habe entsprechen können. Die Darlehensschuld habe gemäß den Ausführungen des Sachverständigen für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. F (Anlage K24, BA 3 O 136/16 LG Dortmund I 130) und tabellarischen Übersichten auf Seite 37f. ihres Schriftsatzes vom 23.05.2018 (Bl. 233 f. d. A.), von 2006 bis 2016 durchgängig mehr als 70% des Schiffswertes betragen. Im Übrigen hält sie es bereits für methodisch unstatthaft, jedenfalls aber für irreführend, gegenüber der Prognoserechnung (Szenario 1) die Auszahlungen auf das Dynamik-Kapital von 2007 bis 2010 zu variieren. Denn der verständige Anleger habe für solche Abweichungen nicht den geringsten Anlass sehen können. Die Musterklägerin beantragt, die in den Vorlagebeschlüssen des Landgerichts Dortmund vom 29.03.2017 aufgeführten Feststellungsziele festzustellen. Die Musterbeklagten beantragen, die Feststellung der vorbezeichneten Feststellungsziele abzulehnen. Der Senat hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 11.07.2019 (Bl. 280f. d. A.) Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen G. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2020 (Bl. 413 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Auf den zulässigen Vorlagebeschluss sind die aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, zitiert nach juris, Rn. 9). Das ist hier durch den verwendeten Prospekt nicht hinreichend geschehen. 1. Feststellungsziel 1 a) Allerdings liegt ein Prospektfehler noch nicht darin, dass in die Berechnung, die der Graphik auf Seite 35 des Prospekts (Bl. 162 d. A.) zugrunde liegt, Auszahlungen für 2007 bis 2009 statt wie vorgesehen in Höhe 8% lediglich in Höhe 5% und für 2010 statt in Höhe 8%, lediglich in Höhe 1% und von 2021 bis 2025 in Höhe von weiteren 84% eingestellt sind. Bei dieser Graphik geht es um die Darstellung einer Sensitivitätsanalyse, was sich bereits aus der Überschrift zu diesem Abschnitt „Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von den Prognoserechnungen“ ergibt. aa) Die Sensitivitätsanalyse ist ein Planungsinstrument bei Unsicherheit, mit dessen Hilfe die Auswirkung der Abweichung unsicherer Einflussgrößen von den erwarteten Werten auf ein Entscheidungskriterium ermittelt werden kann. Unterschieden werden das Verfahren der kritischen Werte und die Bandbreiten- bzw. Schwankungsbreitenanalyse. Das Verfahren der kritischen Werte ist eine Methode zur Einbeziehung der Unsicherheit, indem die als quasi-sicher angesehene Werte variiert und die Auswirkungen dieser Veränderungen auf das Entscheidungskriterium betrachtet werden. Zur Durchführung sind die als unsicher geltenden Einflussgrößen und ein entsprechendes Entscheidungskriterium in Form einer Ergebnisgröße zu bestimmen. Darauf folgend wird die Wirkungsbeziehung von Einfluss- und Zielgröße dargestellt und die Art der Betrachtung der Vorteilhaftigkeit (absolut oder relativ) bestimmt. Die absolute Vorteilhaftigkeit vergleicht die Alternative mit einer Nichtdurchführung, während die relative Vorteilhaftigkeit eine Alternative mit einer weiteren vergleicht. Als Resultat wird der kritische Wert ermittelt, der die maximale Abweichung der unsicheren Einflussgröße darstellt, ohne dass sich ein definiertes Ergebnis verändert. Das in Form einer Ergebnisgröße bestimmte Entscheidungskriterium ist hier die vollständige Rückzahlung des Dynamik-Kapitals, die als unsicher geltende Einflussgröße sind die Charterraten ab 2011. Als Resultat ist der kritische Wert der Charterrate mit 23.000 USD/Tag ermittelt, der die maximale Abweichung der unsicheren Einflussgröße von der Prognoserechnung darstellt, ohne dass sich das definierte Ergebnis, die vollständige Rückzahlung des Dynamik-Kapitals ändert. bb) Dementsprechend ist ein methodischer Fehler nicht darin zu sehen, dass in die Berechnung Auszahlungen für 2007 bis 2009 statt wie vorgesehen in Höhe 8% lediglich in Höhe 5% und für 2010 statt in Höhe 8%, lediglich in Höhe 1% und von 2021 bis 2025 in Höhe von weiteren 84% eingestellt sind. Denn nach dem maßgeblichen in diese Graphik des Prospekts eingefügten Text ist Entscheidungskriterium allein die vollständige Rückzahlung des Dynamik-Kapitals, nicht aber die planmäßige Vornahme von Auszahlungen auf das Dynamik-Kapital in Höhe von jeweils 8% von 2007 bis 2010 und die anschließende vollständige Rückzahlung des verbleibenden Kapitals von 68%. Die Darstellung auf Seite 35 des Prospekts, bei der Betrachtung der Auswirkungen von möglichen Abweichungen wesentlicher Parameter gegenüber der Prospektkalkulation werde unterstellt, dass die anderen Parameter prognosegemäß verliefen, steht nicht entgegen. Denn die Frage, wann welche Rückzahlungen auf das Dynamik-Kapital bei der unterstellten Veränderung der Charterraten als Einflussgröße geleistet werden, betrifft nicht andere unverändert zu lassende Einflussgrößen, sondern allein den vorab als Ergebnisgröße definierten Kapitalrückfluss, für dessen Modalitäten im Prospekt besondere Vorgaben gerade nicht gemacht werden. Die Entscheidung, der Sensitivitätsanalyse gegenüber der Prognoserechnung geringere Auszahlungen für 2007 bis 2010 zugrunde zu legen, wäre nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck einer von vornherein nicht sinnvollen Fragestellung werten ließe. Das ist aber nicht der Fall. Denn die Sensitivitätsanalyse zeigt auf, dass der Anleger das eingesetzte Kapital nicht vollständig zurückerhalten würde, wenn der Prognoserechnung von vornherein die Annahme zugrunde zu legen wäre, dass die Fondsgesellschaft nicht in der Lage wäre, von 2011 bis 2025 durchgängig Charterraten von 23.000 USD/Tag zu erzielen. cc) Ein Prospektfehler ergibt sich entgegen der Auffassung der Musterklägerin auch nicht daraus, dass bei den dort in den Szenarien 2 und 3 angesetzten niedrigeren Charterraten zwingend die Loan-to-value-Klausel des Darlehensvertrages zum Tragen kommen musste mit der Folge, dass Sondertilgungen erforderlich wurden, wozu Liquidität benötigt worden wäre, die nach den eigenen Berechnungen der Beklagten (Anlage S&J2, Bl. 192 d. A.) jedenfalls von 2007 bis 2009 nicht vorhanden war. Diese, dem Beweisbeschluss des Senats zugrunde liegende Annahme kann nach der Anhörung des Sachverständigen G nicht als bewiesen und bereits in ihrer Grundannahme nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Diese Grundannahme geht dahin, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Charterraten und dem für die Loan-to-value-Klausel wesentlichen Beleihungswert des Schiffes besteht. Das ist aber nicht der Fall. Für den Beleihungswert eines Schiffes wird nicht auf den Ertragswert, sondern auf den Verkehrswert abgestellt. Die aktuellen Charterraten spielen dafür schon deswegen keine Rolle, weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 der für die Ermittlung des Beleihungswertes maßgeblichen SchiffsBelWertVO von einem „charterfreien Schiff“ auszugehen ist. Vielmehr wird der Beleihungswert eines Schiffes nach § 9 Abs. 2 S. 2 SchiffsBelWertVO unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Schiffes aus den in jüngerer Vergangenheit erzielten Verkaufspreisen für vergleichbare Schiffe abgeleitet. Es lässt sich zwar nicht leugnen, dass der Ertragswert der Schiffe und damit auch die Charterraten in irgendeiner Form Einfluss auf diese Vergleichspreise hat, denn es wäre unrealistisch anzunehmen, dass Käufer für Handelsschiffe Preise ungeachtet der bestehenden Ertragserwartungen bezahlen. Diese Ertragserwartungen sind aber schon etwas anderes als die in der Vergangenheit erlangten Charterraten. Zum einen beruhen diese Erwartungen auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung, die nicht zwingend aus den in der Vergangenheit erzielten Charterraten ableitbar ist. Zum anderen hängt die Ertragserwartung nicht allein von den Charterraten ab. Diese betreffen lediglich die Einnahmenseite. Mindestens genauso bedeutsam ist für die Ertragserwartung aber auch die Kostenseite. So kann die Ertragserwartung und damit der Verkehrswert eines Schiffes trotz fallender Charterraten steigen, wenn die Kosten, insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, stärker sinken. Im Hinblick auf die Vielzahl der Einflussfaktoren und deren wechselnde Gewichtung stellt sich die Bewertung von Schiffen als ausgesprochen wechselhaft dar. So hat der Sachverständige G für das hier in Rede stehende Schiff darstellen können, dass sich dessen Beleihungswert in der Zeit von Ende 2009 bis Ende 2010 mehrfach um mehr als 25 % verändert hat, obwohl die Charterraten aufgrund der bis 2011 andauernden festen Vercharterung immer 30.250 USD/Tag betragen haben. Zunächst fiel der Beleihungswert innerhalb eines Quartals von 40 Mio. USD auf 29,5 USD um danach in den folgenden drei Quartalen auf 49 Mio. USD anzusteigen (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 25.06.2020; Bl.415 d. A.). Dies belegt eindrücklich, dass der Beleihungswert eines Schiffes in keiner festen Relation zu den jeweiligen Charterraten steht. Der Senat folgt deswegen der Auffassung des Sachverständigen G, dass es ausgeschlossen ist, „etwaige Auswirkungen der Charterrate über den Marktpreis auf die Loan-to-value-Klausel in einer … Graphik mit einzubeziehen“ (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 25.06.2020; Bl. 416 d. A.). Daraus folgt, dass die Beweisanordnung des Senats auf einer nicht tragfähigen Prämisse beruht. Deshalb war diesen Fragen nicht weiter nachzugehen. b) Diese graphische Darstellung der benötigten Charterrate zur Rückführung des Dynamik-Kapitals wird aber dadurch irreführend, dass nirgends darauf hingewiesen ist, dass der Sensitivitätsanalyse gegenüber der Prognoserechnung geringere Auszahlungen für 2007 bis 2010 zugrunde gelegt sind. Schon aufgrund der gewählten graphischen Darstellungsweise wird beim Leser der Eindruck erweckt, dass die vorgelegte Kalkulation ein umfangreiches „Polster“ enthält, durch die Risiken, die sich aus der Änderung anderer, in dieser Sensibilitätsanalyse nicht abgebildeten Faktoren, ergeben, hinreichend aufgefangen werden können. Für den durchschnittlichen Kapitalanleger kommt es für seine Anlageentscheidung darauf an, sein Risiko bei der Anlageentscheidung abschätzen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet er deshalb naturgemäß und für die Musterbeklagten vorhersehbar auch die Graphiken. Wenn sich dann aus der Graphik zu kalkulierten und benötigten Charterraten ergibt, dass die kalkulierte Charterrate ca. 10.000 USD/Tag über der benötigten Charterrate zur Rückführung des Beteiligungskapitals liegt, kann – und soll – er daraus schließen, dass „genügend Luft“ in der Kalkulation enthalten ist, um Risiken auffangen zu können, ohne dass dadurch die Rückführung des Beteiligungskapitals gefährdet würde. Das Anlegerrisiko wird dementsprechend als gering veranschlagt. Diese Graphik beruht – ihrem Charakter als Sensitivitätsanalyse entsprechend – auf der Annahme, dass alle anderen für den Ertrag des Schiffes relevanten Einflussfaktoren unverändert bleiben. Das schränkt den Aussagewert der Graphik für den Anleger zwar deutlich ein, jedoch ergibt sich das mit noch hinreichender Deutlichkeit aus dem Text auf derselben Seite, wo es heißt: „Wesentliche Parameter, die deutlichen Einfluss auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft haben, sind die Wechselkurse in der Betriebsphase, die Höhe der realisierten Zinskonditionen bei dem Schiffsdarlehen, die Entwicklung der Schiffsbetriebskosten sowie der Managementkosten und der erzielten Verkaufspreise des Schiffes. Es ist nicht möglich, wirtschaftlich sinnvolle Vorhersagen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der dargestellten Sensitivitäten zu treffen.“ Anders verhält es sich jedoch mit dem Faktor Auszahlungen auf das Dynamik- und Garant-Kapital in der Zeit bis 2011. In den Erläuterungen zur langfristigen Prognoserechnung wird den potentiellen Anlegern mitgeteilt, dass diese ab dem Jahr für das Dynamik-Kapital 8% und für das Garant-Kapital 6 % betrage (S. 34 des Prospekts; Bl. 161R d. A.). Ein durchschnittlicher Anleger kann nicht erkennen, dass den Szenarien 2 und 3 der Graphik auf Seite 35 deutlich niedrigere Auszahlungen auf das Kapital zugrunde liegen. Im Hinblick darauf, dass die Charterraten bis 2011 aufgrund der festen Vercharterung genau so hoch wie kalkuliert waren und eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Szenarien erst ab dem Auslaufen der festen Vercharterung erfolgt, konnte er nicht davon ausgehen, dass den Szenarien 2 und 3 tatsächlich deutlich niedrigere Rückzahlungen auf das Kapital zugrunde lagen. Es war erst ab 2011 erkennbar, ob die Charterraten tatsächlich den kalkulierten Wert unterschritten. Von daher bestand vorher auch keine Veranlassung geringere Rückzahlungen vorzunehmen, was tatsächlich auch nicht erfolgt ist. Eine rückwirkende Korrektur der Auszahlungen war aber nicht möglich. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil in dem Prospekt ausdrücklich ausgeführt wird „Dabei wird unterstellt, dass die anderen Parameter jeweils unverändert prognosegemäß verlaufen.“ Zu diesen anderen Parametern gehören aber auch die Rückzahlungen auf das Kapital. Entgegen der vorstehenden Aussage, wurde dieser Faktor aber für die Szenarien 2 und 3 doch deutlich verändert. Wären diese Faktoren dagegen für die Zeit der festen Vercharterung unverändert geblieben, wäre die in diesen Szenarien erforderlichen Charterraten aufgrund der dann geringeren Darlehensrückführung in der Zeit bis 2011 deutlich höher anzusetzen gewesen. Die Spannbreite zwischen der kalkulierten Charterrater und den in den Szenarien 2 und 3 benötigten Charterratern wäre damit deutlich geschrumpft. Daraus hätte sich für die Anlageinteressenten ein deutlich geringerer – realistischerer – „Risikopuffer“ ergeben. Diese – den tatsächlichen Abläufen eher entsprechende – Darstellung wäre den Musterbeklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, indem sie in ihre Berechnung für die ab 2011 benötigten Charterraten in den Szenarien 2 und 3 die bis dahin nach der eigenen Kalkulation erfolgten Darlehensrückführungen zugrunde gelegt hätte. 2. Feststellungsziel 2 Aus den vorstehend (II.1.b)) dargestellten Gründen erweist sich auch dieses Feststelungsziel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als berechtigt. 3. Feststellungsziel 3 Dasselbe gilt in Bezug auf das Feststellungsziel 3. 4. Feststellungsziel 4 Eine entsprechende Feststellung ist nicht zu treffen. Hinweise im Prospekt auf mit Loan-to-value-Klauseln verbundene Risiken werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung für entbehrlich gehalten, weil derartige Klauseln bankenüblich sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.09.2016 – 9 U 151/15, Rn. 35; OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 – 4 U 25/15, NJ 2016, 387 Rn. 75 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274 Rn. 55). Aus den zu II.1.a)cc) dargestellten Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sensitivitätsanalyse auf Seite 35 Annahmen zugrunde gelegt worden sind, die zwangsläufig zu einer Verletzung der Loan-to-value-Klauseln führen. 5. Feststellungsziel 5 Auch insoweit sind die gegen den Prospekt erhobenen Einwände nicht berechtigt. Die Angaben zur Fondsprognose sind nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts zählen (BGH, Urteil vom 12.07.1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Entgegen der Ansicht der Musterklägerin ist der Prospekt indes nicht deshalb fehlerhaft, weil er ein insgesamt zu optimistisches Bild von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds zeichnen würde. a) Die Musterklägerin hat selbst nicht behauptet, dass bereits die Anfangscharter nicht erzielbar war. b) Der Prospekt war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er zu einer wesentlichen Angabe, nämlich der Prognose künftiger Chartereinnahmen, auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhte. aa) Ein Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, NJW 2010, 256 Rn. 10). Hieran lässt auch der vorliegende Prospekt, dem auf Seite 36 (Bl. 162R d. A.) eindeutig zu entnehmen ist, dass sich naturgemäß Abweichungen gegenüber dem in der Prognoserechnung dargestellten Basisszenario einstellen würden, keinen Zweifel. bb) Dem Vorbringen der Musterklägerin lässt sich auch nicht schlüssig entnehmen, dass die als möglich prospektierten Anschluss-Charterraten aus damaliger Sicht „unvertretbar" gewesen sind und den Anlegern Einnahmen suggeriert haben, die in hohem Maße unrealistisch gewesen sind. (1) Die gegenteilige Einschätzung der Musterklägerin beruht auf einer Verengung des Prüfungsmaßstabs. Insoweit laufen seine Ausführungen faktisch darauf hinaus, der Anlageprospekt müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten. Auf der Grundlage dieser Anforderung gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Prospektherausgeber bei der Prognose entweder von der durchschnittlich zwischen 1999 und Januar 2015 vereinbarten Charter von 29.400 USD hätten ausgehen müssen oder auf das aus der Diskrepanz zwischen dem Durchschnittswert und der in die Prognose ab 2011 durchgängig eingestellten Anschluss-Charter von 33.000 USD habe aufmerksam machen müssen. Auch wenn der zugrunde gelegte Wert einer eher optimistischen Erwartung entsprochen haben sollte, wären die Vorgehensweise der Prospektherausgeber nicht zu beanstanden, wenn die dieser Erwartung zugrunde gelegten Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 -, NZG 2009, 1393 Rn. 22). Weder dem Sachvortrag der Musterklägerin noch der von ihm in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. F (Anlage 4, BA 3 O 136/16 LG Dortmund Anlagen zur Klageschrift) ist zu entnehmen, dass dies hier nicht der Fall war. Richtig ist zwar, dass das durch die Verlängerungsoptionen eingeräumte Recht des Erstcharterers, den bestehenden Chartervertrag durch einseitige Erklärung jeweils für eine weitere Frist zu verlängern, dem Interesse des Erstcharterers Rechnung trägt, nach Ende der regulären Vertragslaufzeit eine auf dem Markt durchsetzbare noch höhere Charter nicht zahlen zu müssen, und kaum Aufschluss über die künftige Entwicklung der Charterraten zu geben vermag. Den Ausführungen des von der Musterklägerin hinzugezogenen Privatgutachters ist aber zu entnehmen, dass im Zeitraum 1998 bis Mitte 2005 von vereinzelten Ausreißern abgesehen für Containerschiffe mit einer Ladungskapazität von rund 6500 TEU Charterraten zwischen 27.000 USD/Tag und 33.000 USD/Tag erzielt worden sind, wobei die Raten von Mitte 2005 bis Anfang 2006 um durchschnittlich 15% bis 20% angestiegen sind. Danach ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die Darstellung „Derzeit erzielbare Langfristcharter für 6.500 TEU 38.000 US$ pro Tag lt. Email E“ (erkennbar) auf ein nicht repräsentatives Geschäft mit Ausreißcharakter bezogen hat, nicht schlüssig aufgezeigt, dass sich die von den Prospektherausgebern verwandten Ausgangsprognosen für 2006 bis 2020 außerhalb des Rahmens der vertretbaren Bandbreite von Prognosen bewegt haben. (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorwurf berechtigt wäre, die dem Prospekt zugrunde liegende Annahme, für 2021 bis 2025 könnten gleichfalls Charterraten von 33.000 USD/Tag erzielt werden, von vornherein unrealistisch gewesen ist und zwangsläufig zu einer falschen Ertragsprognose habe führen müssen. Der dieser Bewertung zugrunde gelegte tatsächliche Vortrag, während der letzten fünf Einsatzjahre eines Containerschiffs seien nur um rund 10% bis 15% geringere Charterraten zu erzielen, gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der prospektierten Angaben mit sachverständiger Hilfe zu klären. Denn selbst wenn das richtig wäre, ist angesichts der Marktentwicklung von 1999 bis 2005 nicht erkennbar, dass sich die von den Prospektherausgebern verwandten Prognosen für 2021 bis 2025 außerhalb des Rahmens der vertretbaren Bandbreite von Prognosen bewegt haben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 2 KapMuG). IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass die Sache von Gesetzes wegen (§ 20 Abs. 1 S. 2 KapMuG) grundsätzliche Bedeutung hat.