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Entscheidung

2 StR 233/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR233.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 233/20 vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 12. Februar 2020 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten und außerdem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften und in einem Fall hiervon außerdem in Tateinheit mit Drittbesitzver- schaffung kinderpornografischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderporno- grafischer Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafbemes- sung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurtei- lung zur Bildung zweier Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mög- licherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Ge- samtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich die- ser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313, vom 17. April 2008 – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforde- rungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält. Der Se- nat kann nicht vollständig ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht. Da die Gesamtstrafenaussprüche allein aufgrund eines Begründungs- mangels keinen Bestand haben, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tat- 2 3 4 - 4 - gericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Gießen, LG, 12.02.2020 - 601 Js 45342/17 1 KLs