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Entscheidung

2 StR 357/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR357.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/21 vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am 24. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 3. Mai 2021 in den Aussprüchen über die im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge“, unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und außerdem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf 1 - 3 - die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafbemes- sung in den Fällen II. 2. a), b) und c) der Urteilsgründe aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Ge- samtstrafe keinen Bestand haben. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurtei- lung zur Bildung zweier getrennter Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. Senat, Be- schluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; BGH, Be- schlüsse vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 17. April 2008 – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, und vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforde- rungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel – hier insgesamt vier Jahre – enthält. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Bemes- sung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und der weiteren im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf diesem Mangel beruht. Da diese beiden getrennt verhängten Strafen allein aufgrund eines Be- gründungsmangels keinen Bestand haben, sind die zugrundeliegenden, rechts- fehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das 2 3 4 - 4 - neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bis- herigen nicht widersprechen. Franke Appl Krehl Eschelbach Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 03.05.2021 - 323 KLs 3/21 180 Js 1108/20