Leitsatz
IX ZR 64/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/20 Verkündet am: 28. Januar 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 Abs. 1 Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an. InsO § 133 Abs. 1 aF, § 140 Abs. 1 Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise be- wirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan- fechtung maßgebliche Zeitpunkt. InsO § 133 Abs. 1 aF; AO § 69 Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privat- konto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objekti- ven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der GmbH nicht ohne weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2020 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2019 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2018 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Klä- ger 35 vom Hundert und der Beklagte 65 vom Hundert. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2015 eröffneten Insolvenzver- fahren über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Verfahrenseröffnung waren ein Fremdantrag des beklagten 1 - 3 - Landes vom 13. Dezember 2014 und ein Eigenantrag vom 19. Januar 2015 vo- rausgegangen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung verlangt der Kläger zuletzt noch Rückgewähr dreier Steuerzahlungen, die über das private Girokonto des Geschäftsführers der Schuldnerin an das zuständige Finanzamt des Beklagten geflossen sind. Die am 30. September 2013 gegründete Schuldnerin befand sich seit Ende 2013 in finanziellen Schwierigkeiten. Rücklastschriften und Vollstreckungs- maßnahmen waren die Folge. Insbesondere Sozialversicherungsbeiträge leis- tete die Schuldnerin nicht mehr ordnungsgemäß. Wegen rückständiger Lohn- steuer für den Monat November 2013 und rückständiger Umsatzsteuer für die Monate Oktober und November 2013 erließ das Finanzamt am 25. März 2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 17.029,42 €. Die beabsichtigte Pfändung des dem Finanzamt bekannten Kontos der Schuldnerin ging ins Leere, weil das Konto bereits vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gekündigt worden war. Am 27. Mai 2014 versuchte das Finanzamt in das beweg- liche Vermögen der Schuldnerin zu vollstrecken. Der Vollstreckungsversuch ver- lief fruchtlos. Die erste noch streitgegenständliche Zahlung von 5.000 € erhielt das Fi- nanzamt am 28. Mai 2014 durch Überweisung vom Privatkonto des Geschäfts- führers der Schuldnerin unter Angabe von deren Steuernummer. Dem war vo- rausgegangen die Überweisung eines Betrags in nämlicher Höhe vom Ge- schäftskonto der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers. Die Wertstellung auf dem Privatkonto erfolgte am 23. Mai 2014. Im Verwendungs- zweck der Überweisung der Schuldnerin an ihren Geschäftsführer waren das Fi- nanzamt und die Steuernummer der Schuldnerin aufgeführt. Die zweite und dritte Zahlung erfolgten in entsprechender Weise. Am 29. Mai 2014 erhielt das Finanz- amt durch Überweisung vom Privatkonto des Geschäftsführers 2.500 €, am 2 3 - 4 - 5. Juni 2014 weitere 2.000 €. Beträge in entsprechender Höhe waren am 27. Mai und 2. Juni 2014 von der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers überwiesen worden. Auch diese Überweisungen erfolgten unter Benennung des Finanzamts und der Steuernummer der Schuldnerin; im Verwendungszweck der Überweisungen des Geschäftsführers an das Finanzamt war die Steuernummer der Schuldnerin angegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung des Be- klagten, wie vom Kläger zuletzt beantragt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückgewähr der drei im zweiten Rechtszug noch streitgegenständlichen Zah- lungen aus §§ 143, 133 InsO. Zwar stehe der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur sicheren Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Kenntnis von diesem Vorsatz habe das beklagte Land zwar noch nicht am 23. Mai 2014, jedenfalls aber seit dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin am 27. Mai 2014 gehabt. In keiner der drei streitge- genständlichen Zahlungen liege allerdings eine Schuldnerhandlung im Sinne des 4 5 6 - 5 - § 133 Abs. 1 InsO, durch welche die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt wor- den seien. Aus Sicht des Beklagten seien die Zahlungen als solche auf die Haf- tungsschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin aus § 69 AO und nicht als solche auf die Steuerschuld der Schuldnerin anzusehen. Die Schuldnerin und ihr Geschäftsführer seien Gesamtschuldner gemäß § 44 AO gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, auf wessen Verbindlichkeit die Zahlungen des Geschäftsführers erfolgt seien. Dies beurteile sich aus der Sicht des Zahlungs- empfängers. Lasse sich den zur Kenntnis des Zahlungsempfängers gelangten Umständen nicht entnehmen, wessen Schuld der zahlende Gesamtschuldner habe begleichen wollen, sei davon auszugehen, dass eine Tilgung der eigenen Schuld beabsichtigt gewesen sei. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zuletzt noch streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 €, 2.500 € und 2.000 € sind gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nach- folgend § 133 Abs. 1 InsO aF) anfechtbar. Der mit der Klage verfolgte Anspruch findet demnach seine Grundlage in § 143 Abs. 1 InsO. 1. Bei allen drei Zahlungen handelte es sich um Schuldnerhandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO aF, die zu einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO geführt haben. Dies beurteilt sich nach den objektiven Um- ständen. Ohne Bedeutung ist, ob die Umstände dem Anfechtungsgegner zur Kenntnis gelangt sind. 7 8 - 6 - a) Bestreitet der Anfechtungsgegner, von einer die Gesamtheit der Gläu- biger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners Kenntnis erlangt zu ha- ben, obwohl eine solche nach den objektiven Umständen anzunehmen ist, steht in Fällen der Vorsatzanfechtung allein seine Kenntnis vom Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz des Schuldners infrage (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 17 ff; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 12 ff; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 7 ff). Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachtei- ligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungs- gegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläu- biger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteili- gungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezo- gen (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 18). Deshalb muss der An- fechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von diesem ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbe- nachteiligung im Allgemeinen erkannt haben (BGH, Urteil vom 12. April 2018, aaO Rn. 7). Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer die Gläubiger- gesamtheit benachteiligenden Schuldnerhandlung erörterte Frage, ob der Be- klagte annehmen durfte, die streitgegenständlichen Zahlungen seien auf eine aus § 69 AO folgende Haftungsschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin er- folgt, stellt sich folglich erst, wenn es um die Kenntnis des Beklagten vom Gläu- bigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geht. 9 10 11 - 7 - b) Nach den maßgeblichen objektiven Umständen beruhten alle drei Zah- lungen an das Finanzamt des Beklagten auf Rechtshandlungen der Schuldnerin. Diese haben eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. aa) Der Umstand, dass die Schuldnerin die Zahlungen nicht selbst an das Finanzamt geleistet hat, steht der Annahme einer Schuldnerhandlung nicht ent- gegen. Die Schuldnerin hat die Gelder ihrem Geschäftsführer durch Überweisun- gen auf sein Privatkonto zur Verfügung gestellt. Dem dabei jeweils angegebenen Verwendungszweck, der Bezeichnung des Finanzamts und der Angabe der Steuernummer der Schuldnerin, war zu entnehmen, dass die Überweisung der Gelder nicht zur freien Verfügung durch den Geschäftsführer erfolgte, sondern zur Begleichung von Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin durch die dann auch erfolgte Weiterleitung an das Finanzamt. Dem entspricht es, dass die Zah- lungen bei der Schuldnerin buchhalterisch als "aconto"-Zahlungen auf Umsatz- steuerverbindlichkeiten für das laufende Jahr erfasst wurden. Danach handelte es sich um mittelbare Zuwendungen der Schuldnerin an das Finanzamt und des- halb um Schuldnerhandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO aF (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, NZI 2011, 189 Rn. 8 mwN). bb) Die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung ist schon durch die Überweisung der Gelder an den Geschäftsführer eingetreten. Dadurch ist das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen der Schuldnerin verkürzt worden. Dass bis zur bestimmungsgemäßen Weiterleitung der Gelder an das Finanzamt noch ein Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer bestanden haben mag, hindert den Eintritt der Gläubigerbenach- teiligung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 10 mwN). Das Erlöschen eines Herausgabeanspruchs gegen den Geschäftsführer durch die Weiterleitung der Gelder hätte zudem eine weitere 12 13 14 - 8 - Gläubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12). 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin die mittelbaren Zuwendungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen. a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist eine innere, dem unmittelba- ren Beweis nur schwer zugängliche Tatsache. Der Vorsatz kann deshalb meist nur mittelbar aus den objektiven Begleitumständen hergeleitet werden. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen zu be- rücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 17 mwN). Zu diesen Beweisanzeichen zählen die vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10) und die erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZIP 2014, 183 Rn. 9; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Seine An- nahme, die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht auch sonst keinen Bedenken. Das Beru- fungsgericht hat sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozess- stoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Seine Beweiswürdi- gung ist vollständig und rechtlich möglich, sie verstößt nicht gegen Denkgesetze 15 16 17 - 9 - und Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, aaO Rn. 10). 3. In den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten kannte der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Für die Kenntnis des Beklagten streitet die unwiderlegt gebliebene gesetz- liche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuld- ners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraus- setzungen liegen für alle drei Zahlungen vor. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwar noch nicht am 23. Mai, jedenfalls aber am 27. Mai 2014 kannte. Auch hier handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, deren revisionsrechtliche Kontrolle sich darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander- gesetzt hat. Dem wird die Würdigung des Berufungsgerichts gerecht. Es hat maßgeblich auf den fruchtlosen Vollstreckungsversuch am 27. Mai 2014 abge- stellt. Die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweisanzeichen hätten noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf die zumindest drohende Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin zugelassen. Aufgrund des Vollstreckungsversuchs vom 27. Mai 2014 habe das Finanzamt davon ausgehen müssen, dass die Schuldne- rin - nach Kündigung des ihm bekannten Geschäftskontos - auch nicht mehr über bewegliches Vermögen verfügte, das zum Ausgleich der seinerzeit bestehenden nicht unerheblichen Steuerverbindlichkeiten (mindestens 32.674,44 €) hätte ver- wertet werden können. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist vollständig und 18 19 20 - 10 - rechtlich möglich, sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch laufen ihr Erfah- rungssätze zuwider. b) Die Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit jeden- falls ab dem 27. Mai 2014 führt zur Anfechtbarkeit aller drei noch streitgegen- ständlichen Zahlungen. Insbesondere die Anfechtung der ersten Zahlung in Höhe von 5.000 € ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Schuldnerin einen Betrag in dieser Höhe bereits vor Kenntniserlangung am 23. Mai 2014 auf das Privat- konto ihres Geschäftsführers überwiesen hatte. Maßgeblicher Beurteilungszeit- punkt für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist die Wert- stellung auf dem Konto des Beklagten. Die Wertstellung der ersten Zahlung ist am 28. Mai 2014 erfolgt, die der weiteren beiden Zahlungen danach. aa) Ob die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands gegeben sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem nach § 140 InsO maß- geblichen Zeitpunkt. Für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfech- tung nach § 133 Abs. 1 InsO aF gilt nichts Anderes. Wird eine mittelbare Zuwen- dung, wie im Streitfall, dadurch bewirkt, dass der Schuldner Gelder an den Leis- tungsmittler überträgt, die bestimmungsgemäß an einen seiner Gläubiger weiter- geleitet werden sollen, kommen zwei Zeitpunkte in Betracht - der Eingang der Gelder beim Leistungsmittler oder deren Weiterleitung an den Gläubiger. Wel- ches der maßgebliche Zeitpunkt ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht aus- drücklich entschieden (vgl. aber BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 28). bb) Im Schrifttum wird ersichtlich einhellig auf den Zeitpunkt des Eingangs der Gelder beim Leistungsmittler abgestellt (MünchKomm-InsO/Kirchhof/Pieken- brock, 4. Aufl., § 140 Rn. 32; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 7; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 140 Rn. 7; vgl. 21 22 23 - 11 - auch Kuhn, KTS 1963, 65, 77; ders., WM 1964, 998, 1004). Dies wird mit der bereits mit dem Abfluss der Gelder beim Schuldner eintretenden Vermögensmin- derung begründet (MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO; Uhlenbruck/ Borries/Hirte, aaO; vgl. auch Kuhn, KTS 1963, 65, 77; ders., WM 1964, 998, 1004). cc) Diese Auffassung trifft nicht zu. Richtig ist allerdings, dass bereits der Abfluss der Gelder beim Schuldner eine Vermögensminderung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZIP 2016, 426 Rn. 28). Auf den Eintritt dieser Vermögensminderung kommt es jedoch jedenfalls dann nicht an, wenn eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger ange- fochten wird. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BT- Drucks. 12/2443, S. 166; BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353). Der Zeitpunkt der Begründung der nach § 140 Abs. 1 InsO maß- geblichen Rechtsposition und der Eintritt der nach § 129 Abs. 1 InsO für jede Anfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fallen häufig, aber nicht notwendig zusammen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO Rn. 5). Für die Bestimmung des nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeit- punkts kommt es nur auf die Begründung der Rechtsposition an. Die große Mehrzahl der Anfechtungstatbestände begnügt sich mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, die bis zum Schluss der letzten mündli- chen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess eintreten kann (vgl. BGH, 24 25 26 - 12 - Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, ZInsO 2012, 2338 Rn. 15). Es liegt auf der Hand, dass es in einem solchen Fall für die Beurteilung der Anfechtungs- voraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteili- gung ankommen kann. Entscheidend ist allein die Begründung der Rechtsposi- tion, in deren Folge (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253; für das AnfG) es zu der mittelbaren Gläubigerbenachteili- gung kommt. Das stand nie infrage. Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergan- genheit für den nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt auch auf den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung abgestellt hat, betraf dies Fälle, in denen die Begründung der Rechtsposition und der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung zusammenfielen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 13; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 35). Da es für die Bestimmung des nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeit- punkts auf die Begründung der Rechtsposition ankommt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, kann die Gläubigerbenachteiligung der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Rechtspo- sition auch vorausgehen. So liegt der Streitfall. Ob und gegebenenfalls wann eine Rechtsposition entstanden ist, die ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, kann nicht ohne Rücksicht auf die Person des Anfechtungsgegners be- urteilt werden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO Rn. 1; Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 140 Rn. 1). Das wird deutlich, wenn man den Fall einer infolge Insolvenzeröffnung steckengebliebenen mittelbaren Zu- wendung in den Blick nimmt. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach Übertragung der Mittel auf den Leistungsmittler, aber vor deren Weiterleitung an den Leistungsempfänger eröffnet, hat sich die Rechtspo- sition des Leistungsempfängers durch den Abfluss der Gelder aus dem Schuld- 27 - 13 - nervermögen nicht verändert. Vorbehaltlich etwaiger gesondert vereinbarter Zu- griffsrechte auf die Gelder gibt es nichts, was ohne eine Anfechtung im Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Schuldners zu Gunsten des Leistungsemp- fängers beachtet werden müsste (vgl. G. Fischer, ZIP 2004, 1679, 1682). Daraus folgt, dass der Zeitpunkt des Vermögensabflusses für die Beurteilung der Voraus- setzungen der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung gegenüber dem Leis- tungsempfänger nicht der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche sein kann. Es ist vielmehr auf die Weiterleitung der Gelder abzustellen. Erfolgt diese, wie im Streitfall, durch Überweisung, ist die maßgebliche Rechtsposition begrün- det, wenn der Anspruch des Leistungsempfängers gegen seine Bank auf Gut- schrift des für ihn bestimmten Geldbetrags entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZInsO 2002, 721). Das entspricht dem Tag der Wertstellung (vgl. § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168). Diese Sicht der Dinge entspricht dem Grundsatz, dass eine mittelbare Zu- wendung so zu behandeln ist, als habe der Leistungsempfänger direkt vom Schuldner erworben (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291; vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Es gibt keinen Grund, den Empfänger einer mittelbaren Zuwendung dadurch zu bevorzugen, dass der für die Beurteilung der Anfech- tungsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt auf den Eingang der Gelder beim Leistungsmittler vorverlegt wird. Das gilt insbesondere auch im Blick auf die nach § 133 Abs. 1 InsO aF erforderliche Kenntnis des Leistungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Käme es insoweit auf den Vermögensabfluss an, wären die tatsächlichen Verhältnisse zu einem Zeitpunkt 28 29 - 14 - entscheidend, in dem der Leistungsempfänger von der an ihn gerichteten Zuwen- dung regelmäßig noch nichts weiß. c) Auch die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF liegt vor. Der Beklagte wusste, dass die Vornahme der Zahlungen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligte. Er war über die gewerb- liche Tätigkeit der Schuldnerin im Bilde und musste daher mit weiteren Gläubi- gern mit ungedeckten Forderungen rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21 mwN). Der Kenntnis von der gläubigerbe- nachteiligenden Wirkung der Zahlungen steht nicht entgegen, dass diese vom Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin erfolgt sind. Der Beklagte durfte nicht annehmen, der Geschäftsführer wolle eine eigene Verbindlichkeit mit eigenen Mitteln erfüllen. aa) Die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF dürfen nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsäch- lich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforder- lich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachtei- ligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubiger- benachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 19; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 14; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 9). Mehr oder weniger wahrscheinliche Sachverhaltsalterna- tiven, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbe- nachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, 30 31 - 15 - Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 22; vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 17; vom 12. April 2018, aaO Rn. 12). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts, etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg, bei unvoreinge- nommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubi- gerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (BGH, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, aaO Rn. 24; vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 19; vom 12. April 2018, aaO Rn. 13) bb) Ein solcher Ausnahmefall kommt (auch) in Betracht, wenn ein Dritter an den Anfechtungsgegner zahlt und dieser davon ausgehen durfte, der Dritte leiste unter Verwendung eigener Mittel auf eine eigene Verbindlichkeit. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob der Dritte die Tilgung einer Eigen- oder Fremdverbindlichkeit bezweckt, aus der objektiven Warte des Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 21; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 18; vgl. auch Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZR 260/19, WM 2020, 2086 Rn. 3). Die insolvenzrechtlichen Zuordnungskriterien entsprechen insoweit denen des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 19). Diese Rechtsprechung betrifft die Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO und auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO. Die Grundsätze gelten jedoch ent- sprechend, wenn es, wie hier, um eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF und um die Frage geht, ob der Anfechtungsgegner von einer die Gläubiger- gesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners Kenntnis hatte. 32 33 - 16 - (2) Nicht jede neben der Verbindlichkeit des späteren Schuldners beste- hende Eigenverbindlichkeit des leistenden Dritten rechtfertigt die Annahme, die- ser habe auf die Eigenverbindlichkeit zahlen wollen. Vielmehr muss die Annahme aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Lage des Empfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte naheliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f; zu § 812 BGB). Das ist regel- mäßig nicht der Fall, wenn die Eigenverbindlichkeit des Dritten im Vergleich zu der des späteren Schuldners dem Grunde und/oder der Höhe nach zweifelhaft ist und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, der Dritte wolle auf eine derart zweifel- hafte Verbindlichkeit zahlen. Dass der Dritte im Zweifel die eigene Verbindlichkeit tilgen wolle (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 20), darf der nach § 133 Abs. 1 InsO aF in Anspruch genommene Anfechtungsgegner allenfalls an- nehmen, wenn beide Verbindlichkeiten unzweifelhaft oder zumindest gleicher- maßen zweifelhaft sind; letzteres etwa deshalb, weil sich die Zweifel auf eine Anspruchsvoraussetzung beziehen, von der beide Verbindlichkeiten abhängen. cc) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, der Geschäftsführer habe unter Verwendung eigener Mittel auf eine eigene Ver- bindlichkeit gezahlt. (1) Es fehlt schon an hinreichenden Feststellungen zu einer bereits in den Zeitpunkten der Zahlungen bestehenden eigenen Verbindlichkeit des Geschäfts- führers der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten. In Betracht kommt nur ein Haftungsanspruch nach § 69 AO. Ein entsprechender Haftungsbescheid nach § 191 AO war seinerzeit noch nicht erlassen. Auch das Prüfverfahren für Haf- tungsansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst im September 2014 eingeleitet. Der Haftungsbescheid erging im Mai 2016. 34 35 36 - 17 - Der Anspruch aus § 69 AO hat Schadensersatzcharakter. Die Haftung be- schränkt sich auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde (BFHE 153, 512, 514; BFH/NV 1997, 7, 8). Das Berufungsgericht ist von fälligen Umsatzsteuerschulden für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 in Höhe von 22.697,44 € und einer offenen, ebenfalls die Umsatzsteuer betreffenden Sondervorauszahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 9.977 € ausgegangen. Die objektive Pflichtverletzung hat es in der nicht fristgerechten Entrichtung der Steu- ern erblickt. Die Pflichtverletzung indiziere den gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin zu erhebenden Schuldvorwurf. Feststellungen dazu, welcher Be- trag infolge der von ihm angenommenen schuldhaften Pflichtverletzung nicht rechtzeitig entrichtet wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies hängt davon ab, welche Mittel der Schuldnerin zur Verfügung standen. Reichten die Mittel, was in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin nahe- liegt, nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten, haftete der Geschäfts- führer bezüglich der hier in Rede stehenden Umsatzsteuer nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hatte. Zur Ermittlung des Haftungsbetrags war die (geschätzte) Quote der Gesamtschul- dentilgung zu ermitteln. Diese war auf die im Haftungszeitraum geschuldeten Ab- gaben anzuwenden. Von dem so ermittelten Betrag waren die Zahlungseingänge im Haftungszeitraum abzuziehen (BFH/NV 2013, 504 Rn. 18). Dass sich danach ein Haftungsanspruch des Beklagten gegen den Geschäftsführer jedenfalls in Höhe der hier angefochtenen Zahlungen ergab, ist auch nicht sonst ersichtlich. (2) Es kann dahinstehen, ob ein Haftungsanspruch aus § 69 AO in Höhe der angefochtenen Zahlungen bestand. Wegen der Beschränkung auf den in- folge der schuldhaften Pflichtverletzung nicht rechtzeitig entrichteten Betrag und mangels (bestandskräftiger) Festsetzung durch einen Haftungsbescheid war der Anspruch, im Gegensatz zur Steuerverbindlichkeit der Schuldnerin, jedenfalls der 37 38 - 18 - Höhe nach zweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer auf eine derart zweifelhafte Forderung zahlen wollte, liegen nicht vor. Es war noch nicht einmal das Prüfverfahren eingeleitet. Die Annahme, der Geschäftsführer habe von sich aus seine Haftungsschuld erfüllen wollen, liegt fern. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungs- verzugs (§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO iVm § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB). III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge- setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache 39 40 - 19 - zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2019 - 16 O 233/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2020 - 2 U 37/19 -