Entscheidung
IX ZR 260/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR260
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR260.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 260/19 vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 24. September 2020 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan- desgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ent- scheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. September 2009 - VII R 1 2 - 3 - 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfech- tung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis gelten nach der - vom Be- rufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom Bundesfinanz- hof nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbind- lichkeit trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 28). In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt, daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organ- gesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerli- chen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 AO in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO entsteht materi- ell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids ge- gen die Organgesellschaft ab (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; BFHE 181, 392 juris Rn. 28; BFHE 217, 216 Rn. 15; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO, FGO, 2016, § 73 AO Rn. 8c; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haf- tungsbescheid nach § 191 AO ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Zah- lung der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus § 73 AO folgen- den Haftungsanspruch frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt - wie 3 - 4 - im Streitfall - die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der Organge- sellschaft einzieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der Bundesfinanzhof eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tra- gend darauf, dass im Fall des Bundesfinanzhofs die Organträgerin solvent gewe- sen ist (vgl. BFHE 226, 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesell- schaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des Bundes- finanzhofs über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 O 214/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.09.2019 - 8 U 48/17 - 4