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Urteil

IX ZR 215/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überweisungen des Schuldners auf ein Konto Dritter, die auf Veranlassung des Schuldners und zur Verschleierung gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen und sodann in bar an den Schuldner zurückgegeben werden, begründen eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO. • Die treuhänderische oder sonstige Übergabe von Vermögenswerten ist nicht als unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn ein Rückforderungsanspruch des Schuldners besteht. • Eine nachträgliche Rückgabe an den Schuldner beseitigt die anfängliche Gläubigerbenachteiligung nur dann, wenn sie eindeutig zum Zweck der vorweggenommenen Befriedigung des Rückgewähranspruchs erfolgt; verdeckte Rückführungen, die den Zugriff der Gläubiger erschweren, heben die Benachteiligung nicht auf. • Bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners informiert; kollusives Zusammenwirken rechtfertigt eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. • Ist der Anfechtungsgegner zur Rückgewähr nicht in der Lage, kann er Wertersatz nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 819, 818 BGB leisten; auch uneigennützige Treuhänder sind einer verschärften Haftung nicht entzogen.
Entscheidungsgründe
Anfechtung verdeckter Rückführungen auf Drittkonten; Benachteiligungsvorsatz und Wertersatz • Überweisungen des Schuldners auf ein Konto Dritter, die auf Veranlassung des Schuldners und zur Verschleierung gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen und sodann in bar an den Schuldner zurückgegeben werden, begründen eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO. • Die treuhänderische oder sonstige Übergabe von Vermögenswerten ist nicht als unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn ein Rückforderungsanspruch des Schuldners besteht. • Eine nachträgliche Rückgabe an den Schuldner beseitigt die anfängliche Gläubigerbenachteiligung nur dann, wenn sie eindeutig zum Zweck der vorweggenommenen Befriedigung des Rückgewähranspruchs erfolgt; verdeckte Rückführungen, die den Zugriff der Gläubiger erschweren, heben die Benachteiligung nicht auf. • Bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners informiert; kollusives Zusammenwirken rechtfertigt eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. • Ist der Anfechtungsgegner zur Rückgewähr nicht in der Lage, kann er Wertersatz nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 819, 818 BGB leisten; auch uneigennützige Treuhänder sind einer verschärften Haftung nicht entzogen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Schuldners, der sich als Gesellschafter/Geschäftsführer für beträchtliche Bankkredite der GmbH verbürgt hatte. Nach einem negativen Kreditgespräch im Oktober 2006 veranlasste der Schuldner mehrere Zahlungen: 5.000 € von seinem Girokonto auf ein gemeinsames Konto und 23.559,22 € aus der Kündigung seiner Lebensversicherung zur Auszahlung auf das Konto der Beklagten. Die Beklagte führte die Beträge auf ihr Konto und händigte dem Schuldner nach eigenen Angaben den Betrag in bar aus. Der Kläger begehrt die Anfechtung dieser Leistungen nach §§ 133, 134 InsO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zurück; das Berufungsgericht hielt insbesondere eine Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO für gegeben und sah eine nachträgliche Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung durch Barherausgabe. Der BGH hat die Revision zugelassen und die Sache zurückverwiesen. • Die Revision hat Erfolg; das Berufungsgericht hat materielle Fehler gemacht, weshalb der Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird. • Zu § 134 InsO: Die treuhänderische Übertragung ist nicht unentgeltlich, weil dem Treugeber ein Rückforderungsanspruch verbleibt; daher scheidet eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit aus. • Zu § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO: Die Überweisungen führten objektiv zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse um 28.559,22 €, weil die Mittel für die Insolvenzgläubiger nicht mehr pfändbar und nicht als Aussonderungsmasse ersichtlich waren. • Die behauptete Beseitigung der Benachteiligung durch spätere Barrückgabe greift nicht durch: Rückgewähr ist nur dann heilsam, wenn sie eindeutig der vorweggenommenen Befriedigung des Rückgewähranspruchs dient; hier stellte die verdeckte Rückführung in bar eine Vertiefung der Verdeckung und Erschwerung des Gläubigerzugriffs dar. • Rechtshandlungen des Schuldners im engeren oder weiteren Sinne (auch Veranlassung oder Mitwirkung) sind anfechtbar; die erstmalige Umbuchung auf das Gemeinschafts- bzw. Drittkonto genügt als benachteiligende Handlung unter den gegebenen Umständen. • Subjektive Voraussetzungen: Nach dem Klagevorbringen war die Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt; damit liegt regelmäßig Benachteiligungsvorsatz vor. Die Beklagte kannte nach den zugrundeliegenden Feststellungen die wirtschaftliche Lage und den Plan zur Verdeckung, sodass ihr die Kenntnis des Vorsatzes zuzurechnen ist. • Folge: Soweit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO feststellbar sind, ist die Beklagte gem. § 143 InsO zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet; kann sie nicht leisten, greift die verschärfte Bereicherungshaftung nach den einschlägigen BGB-Regeln. Der BGH hebt den die Berufung zurückweisenden Beschluss auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Er bestätigt, dass eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO wegen fehlender Unentgeltlichkeit ausscheidet, stellt aber klar, dass die Überweisungen und die verdeckte Rückgabe in bar eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO begründen können. Die von der Revision gerügten Mängel der Begründung des Berufungsgerichts betreffen insbesondere die fehlerhafte Annahme, die spätere Barrückgabe habe die Benachteiligung aufgehoben; tatsächlich vertiefte die Vorgehensweise die Verdeckung und erschwerte den Gläubigerzugriff. Auf Grundlage des als zutreffend zu unterstellenden Klagevorbringens liegen zudem Anhaltspunkte für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten vor, so dass im neuen Berufungsverfahren die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung zu prüfen sind. Falls diese Voraussetzungen bejaht werden, ist die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 InsO zur Zahlung von 28.559,22 € an den Kläger verpflichtet; kann sie nicht leisten, kommt Wertersatz nach den entsprechenden BGB-Vorschriften in Betracht.