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Entscheidung

III ZA 29/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA29.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 29/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Be- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 30. Juli 2020 zu bewilligen, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) stellt den einzigen in Betracht zu zie- henden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). 1 2 - 3 - Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnis- mäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 30.07.2020 - 1 U 3867/18 - 3