Entscheidung
6 StR 330/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR330.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 330/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 24. Juni 2020 unter anderem mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass vor der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seinem „Einspruch“ wendet sich der Verurteilte gegen die Änderung des Vorwegvollzugs der Frei- heitsstrafen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Ein „Einspruch“ bzw. eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist regelmäßig nicht statthaft, da ein derarti- ger Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 1 StR 405/13 mwN). Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Übrigen weder geltend gemacht noch liegt sie vor. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Braunschweig, LG, 24.06.2020 - 115 Js 11551/20 8 KLs 36/20 1 2 3