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Entscheidung

6 StR 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 28/21 vom 15. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Oktober 2020 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als „Ge- gendarstellung“ bezeichneten Schreiben vom 30. Mai 2021, mit dem er das erst- instanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet und des- sen erneute Überprüfung beantragt. Das Schreiben ist gemäß § 300 StPO als Gegenvorstellung auszulegen; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird weder geltend ge- macht noch liegt sie vor. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist indes nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 6 StR 330/20 mwN). Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 08.10.2020 - 26 KLs 26 Js 15671/20 1 2