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Entscheidung

6 StR 330/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR330.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 330/20 vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.800 Euro entfällt und vor der Unterbringung in einer Erzie- hungsanstalt zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafen zu vollzie- hen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Fällen 1c bis 1f war jedenfalls zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 StGB). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 24.06.2020 - 115 Js 11551/20 8 KLs 36/20