OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 158/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:261120B3STR158
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:261120B3STR158.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/20 vom 26. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Gehörsrüge gemäß § 33a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 beschlos- sen: Der Antrag des Verurteilten vom 30. Oktober 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Revision des Verurteil- ten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hat der Senat mit Beschluss vom 20. August 2020 als unzulässig verworfen. Mit weiterem persönlich verfassten Schreiben vom 30. Oktober 2020 hat der Verurteilte Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben und Wiedereinset- zung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Auch die Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erweist sich als unzulässig, denn der Beschluss des Revisionsgerichts über den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 18; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 14). Eine Gegenvorstel- lung wäre aus denselben Gründen ebenfalls unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3 mwN, und vom 4. Dezember 2015 - 2 StR 396/14, juris Rn. 1 mwN). 1 2 3 - 3 - Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Aus- kunftsersuchen und Erinnerungsschreiben. Schäfer Wimmer Paul Berg Erbguth Vorinstanz: Oldenburg, LG, 12.12.2019 - 800 Js 44030/18 2 KLs 36/19 4