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Entscheidung

3 StR 158/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR158.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/20 vom 20. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Revision des Verurteil- ten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 13. Juli 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 29. Juli 2020, hat der Verurteilte mitgeteilt, dass er mit der Revisionsentscheidung nicht einverstan- den und ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden sei. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt gleicher- maßen an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO wie an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 1 2 3 - 3 - übergangen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14). Schäfer Wimmer Paul Berg Erbguth Vorinstanz: Oldenburg, LG, 12.12.2019 - 800 Js 44030/18 2 KLs 36/19