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Urteil

11 O 44/17 Handelsrecht

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2018:0119.11O44.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus Rechtsanwaltshaftung. Die Klägerin, Beamtin, wurde am 23.11.1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie wurde von der Beklagten zu 1), die eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen hat, in dem Scheidungsverfahren gegen ihren ehemaligen Ehemann, xxx, vor dem Amtsgericht Mönchengladbach vertreten. Im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich teilte die Streitverkündete durch das LBV NRW dem AG Mönchengladbach unter dem 25.03.2011 (Anlage S1) für die Klägerin mit, dass der ehezeitliche Versorgungsbezug auf das Ende der Ehezeit monatlich 1.537,45 EUR betrage, wobei sie DM und EUR verwechselte; tatsächlich hätte es heißen müssen: 1.537,45 DM . Infolgedessen wurde zu Ungunsten der Klägerin bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das AG Mönchengladbach vom 23.01.2013 (Anlage K1), rechtskräftig seit dem 01.03.2013, ein Anrecht von 1.537,45 EUR, statt 1.537,45 DM, berücksichtigt und dem ehemaligen Ehemann der Klägerin insofern ein Ausgleichswert in Höhe von 768,73 EUR, statt 393,05 EUR, zugesprochen. Der Antrag der Streitverkündeten auf Abänderung des Beschlusses wurde am 11.09.2014 durch das OLG Düsseldorf rechtskräftig zurückgewiesen. Daraufhin kürzte die Streitverkündete die Bezüge der Klägerin mit Bescheid des LBV NRW vom 19.03.2013 (Anlage K3) in Höhe von 472,01 EUR. Mit Bescheid vom 16.05.2013 setzte die Streitverkündete die Kürzung in Höhe von 219,29 EUR gem. § 35 VersAusglG aus. Mit Bescheid vom 20.05.2014 änderte die Streitverkündete die Kürzung der Höhe nach auf einen Betrag von 498,82 EUR ab (Anlage K6), wobei die Kürzung in Höhe von 219,29 EUR weiterhin ausgesetzt blieb und die Streitverkündete sich eine neue Entscheidung über die Kürzung der Bezüge „nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs“ vorbehielt. Mit Bescheid vom 16.01.2017 erfolgte eine weitere Änderung der Kürzung der Höhe nach auf einen Betrag von 1.017,40 EUR, wobei auch weiterhin die Kürzung in Höhe von 219,29 EUR ausgesetzt blieb. Die Streitverkündete machte jedoch mit gleichem Bescheid gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Bezüge in Höhe von 15.047,83 EUR geltend, wobei sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.876,60 EUR die Aufrechnung mit einem der Klägerin zustehenden Nachzahlungsanspruch erklärte (Anlage K9). Über einen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Am 10.12.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) persönlich auf, die Sache der Beklagten zu 2) zu melden, weil ihr ein Schaden entstanden sei, was auch geschah. Die Beklagte zu 1) wies außergerichtlich den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 13.02.2017 zurück (Anlage K11). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten zu 1) habe – unter Berücksichtigung früher erteilter Auskünfte aus den Jahren 1998, 2011 und 2015 sowie des Umstandes, dass die Bezüge der Besoldungsgruppe A9 deutlich geringer als die sich aus der Auskunft der Streitverkündeten vom 25.03.2011 ergebenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind - der Fehler der Streitverkündeten auffallen müssen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die klageweise geltend gemachte Schadensersatzforderung nicht verjährt sei. Sie habe erst durch Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30.12.2013 (Anlage K12), das ihr am 02.01.2014 zugegangen sei (so der Vortrag in dem Schriftsatz vom 30.06.2017, Bl. 97 GA), bzw. erst mit Mitteilung der Entscheidung durch das OLG Düsseldorf vom 09.09.2014 (so der Vortrag in der Klageschrift, Bl. 5 GA) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Eine etwaige Kenntnis der xxx sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Diese habe die Klägerin lediglich teilweise zu Besprechungsterminen bei der Beklagten zu 1) begleitet, ferner sei sie von der Klägerin als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden, worüber sich die Beklagte zu 1) allerdings hinweggesetzt und Zustellungen unmittelbar an die Klägerin vorgenommen habe. Auch Ende 2013 sei für die Klägerin im Übrigen nicht ersichtlich gewesen, ob ein „Ausgleich der Vermögenseinbuße“ (Bl. 115 GA) noch zu erreichen war. Im Übrigen sei die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte zu 1) treuwidrig. Die Beklagte zu 1) hätte die Klägerin, die auch über das Jahr 2013 hinaus von ihr vertreten wurde, auf eine etwaige drohende Verjährung der gegen sie bestehenden Forderung hinweisen müssen. Die Streitverkündete trägt wie die Klägerin vor. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld, auf welche sich die Beklagten berufen, nicht anwendbar seien. Die Klägerin hat ursprünglich, mit Klageschrift vom 17.02.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, der Beklagten zu 1) am 27.03.2017 und der Beklagten zu 2) zugestellt am 24.03.2017, beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 20.867,92 nebst Zinsen in Höhe von „5 %“ über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung sowie ab dem 01.02.2017 monatlich 478,62 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11.12.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragt sie nunmehr, die „Beklagte“ zu verurteilen, an sie EUR 6.064,89 nebst Zinsen in Höhe von „5 %“ über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung sowie ab dem 01.02.2017 monatlich 478,62 EUR zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 15.047,83 gegenüber der Streitbeteiligten freizustellen. Die Streitverkündete schließt sich den Klageanträgen an. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht bestünde. Die Voraussetzungen des § 115 VVG lägen nicht vor. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt; sie habe auf die Auskunft der Streitverkündeten vertrauen dürfen. Im Übrigen sei ein Schaden für die Klägerin nicht eingetreten, da der Bescheid des LBV NRW vom 16.01.2017 noch nicht bestandskräftig sei. Jedenfalls seien, aufgrund der Haftung der Streitverkündeten gegenüber der Klägerin, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld anzuwenden. Die Beklagten erheben weiter die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe spätestens ab dem 01.04.2013 aufgrund einer geringeren Überweisung an Bezügen Kenntnis von den anspruchsbergründenden Tatsachen gehabt. Diese ergebe sich auch aus einem Schreiben der Frau xxx vom 03. Juni 2013 (Anlage C1, Bl. 94 f. GA), welche die Klägerin ausdrücklich als Vertreterin benannt habe und welche für die Klägerin aufgetreten sei; die Kenntnis der xxx sei der Klägerin daher zuzurechnen. In dem Schreiben an die Beklagte zu 1) heißt es: „[…] Es geht um den offensichtlichen Beratungsfehler, bei dem DM-Beträge nicht in Eurobeträge umgerechnet wurden. Dadurch ist der Versorgungsausgleich, der an Herrn xxx zu übertragen war, viel zu hoch.“ Zudem ergebe sich die Kenntnis der Klägerin aus der Aufforderung an die Beklagte zu 1), die Sache der Beklagten zu 2) zu melden, weil ihr ein Schaden entstanden sei. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.2017 (Bl. 298 f. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB; auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Zwar bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Schuldverhältnis in der Form eines anwaltlichen Mandats. Der Vortrag der Klägerin begründet indessen eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit mitgeteilter Tatsachen verlassen (siehe dazu Grüneberg , in: Palandt, § 280 Rn. 67 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Rechtsanwälte insbesondere im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch grundsätzlich auf Auskünfte von Versicherungsträgern bzw. zuständigen Behörden vertrauen, zumal dann, wenn die Person des eigenen Mandanten, nicht des Verfahrensgegners, betroffen ist (BGH NJW 1998, 138, 141). Anderes kann zwar in Fällen gelten, in denen die Fehlerhaftigkeit mitgeteilter Tatsachen offensichtlich ist. Dies hat die Klägerin indessen nicht substantiiert vorgetragen: Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die von ihr in Bezug genommenen früheren Auskünfte der Streitverkündeten der Beklagten zu 1) zeitnah zu der hier in Rede stehenden Auskunft vom 25.03.2011 vorgelegt worden sind, so dass sie aufgrund der Zusammenschau der Auskünfte die Fehlerhaftigkeit der Auskunft vom 25.03.2011 hätte erkennen müssen. Auch, inwiefern sich aus dem Umstand, dass die von der Streitverkündeten in der vorgenannten Auskunft mitgeteilten Versorgungsbezüge die Bezüge einer bestimmten Besoldungsstufe überstiegen, die Offensichtlichkeit des Fehler der Streitverkündeten ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen wäre die Forderung gegen die Beklagte zu 1) verjährt. Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung auch erhoben. Die Ansicht der Klägerin, die Erhebung der Einrede sei treuwidrig, verfängt nicht. § 51 BRAO enthielt in der bis zum 08.09.1994 geltenden Fassung, ebenso wie danach § 51b BRAO in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung, für Schadensersatzansprüche aus Rechtsanwaltshaftung eine besondere Verjährungsfrist von drei Jahren, die unabhängig von der Kenntnis des Mandanten über die anspruchsbegründenden Umstände begann. Zum Ausgleich für diese Rechtsanwälte begünstigende Norm nahm die damalige Rechtsprechung an, ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, einen von ihm weiter betreuten Mandanten rechtzeitig auf gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche und die ggf. drohende Verjährung hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht sollte einen Sekundäranspruch begründen, der den Rechtsanwalt dazu verpflichtete, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Anspruchs nicht eingetreten; ihm sollte es daher insbesondere verwehrt sein, sich auf die Verjährung zu berufen (siehe BGH, Urt. v. 23.05.1985, Az.: IX ZR 102/84, Rn. 30, 32 m.w.N.[juris], zu § 51 BRAO a.F.). Die Rechtsprechung ist seit Geltung der §§ 195, 199 BGB für die Verjährung auch von Schadensersatzansprüchen aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung aber überholt. Der Beginn der nunmehr geltenden Verjährungsfrist erfordert grundsätzlich, § 199 Abs. 1 BGB, die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Umständen. Insofern unterscheidet sich die Regelung von § 51 BRAO bzw. § 51b BRAO a.F. und lässt den Grund für die dargestellte frühere Rechtsprechung entfallen (vgl. auch BGH, Beschl. v.17.7.2008 – IX ZR 174/05; Beschl. v. 22.9.2011 – IX ZR 31/10 [juris]). Der klageweise gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch ist gem. §§ 195, 199 BGB verjährt. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch wäre, sofern bestehend, bereits mit Rechtskraft der Entscheidung des AG Mönchengladbach entstanden, da das LBV NRW hieran gebunden war, mithin am 01.03.2013. Auf das Datum der Zurückweisung des Antrages auf Abänderung der Entscheidung gem. §§ 225, 226 FamFG kommt es insofern nicht an. Dieser stellte gerade kein taugliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts dar und hinderte die Rechtskraft der Entscheidung nicht (vgl. insofern auch Beschluss des OLG Düsseldorf, Bl. 32 ff. GA). Jedenfalls ist der klägerseits geltend gemachte Schaden – zumindest teilweise – mit Zugang des Bescheid des LBV NRW vom 19.03.2013 entstanden. Auf die Bestandskraft des Bescheides kommt es nach ständiger Rechtsprechung insofern nicht an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.02.2008 - IX ZR 198/06 [juris]). Im Übrigen löst bereits der Eintritt eines Teilschadens die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB aus (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.02.2008 - IX ZR 198/06; Urt. v. 02.02.2017 – IX ZR 91/15 [juris]), so dass ebenfalls unerheblich ist, dass die Bezüge der Klägerin später weiter gekürzt wurden. Da die Klägerin bereits im Jahr der Anspruchsentstehung, 2013, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hat, wäre der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, § 199 Abs. 1 BGB. Die hiesige Klage wurde erst im Jahr 2017 erhoben. Ob bereits aufgrund des vorgelegten Schreibens der xxx vom 03.06.2013 darauf geschlossen werden kann, dass nicht nur diese, sondern auch die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte, kann dahinstehen. Für diese Annahme spricht allerdings, dass nicht ersichtlich ist, wie, wenn nicht von der Klägerin selbst, die xxx eine entsprechende Kenntnis erlangt haben soll. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls im Dezember 2013 Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte; denn zu diesem Zeitpunkt hat sie, was unstreitig ist, die Beklagte zu 1) aufgefordert, die Sache der Beklagten zu 2) zu melden, weil ihr ein Schaden entstanden sei . Die Klägerin behauptet zwar, für sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen, ob ein „Ausgleich der Vermögenseinbuße“ (Bl. 115 GA) noch zu erreichen war. Die bloße Hoffnung auf ein – nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des AG Mönchengladbach am 01.03.2013 und aufgrund der Bindung des LBV NRW an diese zudem tatsächlich nicht mehr bestehendes – Rechtsmittel ändert an der Kenntnis von dem eingetretenen Schaden jedenfalls durch Zugang des Bescheid des LBV NRW vom 19.03.2013 jedoch nichts. 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. 3. Gegen die Beklagte zu 2) bestehen Direktansprüche der Klägerin bereits deswegen nicht, weil sich solche lediglich i.V.m. § 115 VVG ergeben könnten, die Voraussetzungen dieser Norm aber offensichtlich nicht vorliegen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO Streitwert :  Bis 10.12.2017: 40.969,96 EUR  Ab 11.12.2017: 41.214,76 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.