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Entscheidung

4 StR 334/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020B4STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020B4STR334.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334/20 vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. April 2020 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hier- gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführ- ten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich die Strafkam- mer aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19 Rn. 9 mwN) nicht veranlasst sehen müssen, in den Urteils- gründen eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 1 2 3 - 3 - § 64 StGB zu erörtern, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des angefoch- tenen Urteils jedenfalls eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten fern- liegt. Dafür, dass von dem Angeklagten, der seit seiner Übersiedelung nach Deutschland im Jahr 2016 unbestraft ist und zuvor in Polen nicht mit Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum aufgefallen war, zukünftig unabhängig von dem der Anlasstat zugrundeliegenden Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer Straftaten zu erwarten sind, die auf einen mögli- chen Hang zum Genuss von Alkohol zurückzuführen sind, bieten die Urteils- gründe keinen tatsächlichen Anhalt. Da der auf die unterbliebene Entscheidung über eine den Angeklagten be- schwerende Maßregelanordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsan- trag des Generalbundesanwalts nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten des Ange- klagten wirkt, ist der Senat nicht gehindert, die Revision des Angeklagten im Be- schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 4 - 4 - Beschlüsse vom 30. September 1992 ‒ 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; vom 4. November 2009 ‒ 2 StR 434/09; vom 8. Mai 2012 ‒ 3 StR 128/12; vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 09.04.2020 ‒ 400 Js 349/19 39 Ks 21/19