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Entscheidung

4 StR 206/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR206.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 206/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 1. Februar 2023 wird das vorbezeich- nete Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 27 € hinaus angeordnet worden ist. Insoweit wird von der Einziehung abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo- naten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehungsentscheidung in Höhe 1 - 3 - von 250 € und zu einer entsprechenden Änderung des Einziehungsausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Grün- den der Prozessökonomie von einer Wertersatzeinziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 27 € in gesamtschuldnerischer Haftung übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Land- gerichts insoweit aufgehoben. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge- richt eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Ergebnis zu Recht verneint. Denn die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Ok- tober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Die Neuregelung stellt strengere Anforderun- gen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zu- sammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprog- nose. Gemessen daran erfüllt der vom Landgericht festgestellte missbräuchliche Konsum des Angeklagten von Cannabis und Amphetamin schon nicht das von der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Merkmal der „Substanz- konsumstörung“ (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Ferner fehlt es nach den getroffenen Feststellungen am symptomatischen Zusammenhang zwischen 2 3 4 - 4 - „Hang“ und Anlasstat im Sinne der Neuregelung. Mit der Ergänzung des Wortes „überwiegend“ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen „Hang“ und „Anlasstat“ konkretisiert, sodass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern (auch) auf andere Ursachen zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 3; BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Hieran gemessen halten die den symptomatischen Zusammen- hang verneinenden Erwägungen des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Danach ist der Suchtmittelkonsum des Angeklagten (lediglich) eine Be- gleiterscheinung seines dissozialen Lebenswandels. Der Senat ist an der Beschlussverwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Denn der – vor der Gesetzesänderung gestellte – Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 StR 334/20 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 30. September 1992 ‒ 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbe- schränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwen- dung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Au- gust 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 5 6 - 5 - 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Fer- ner hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisi- onsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 01.02.2023 ‒ 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22