Beschluss
V ZB 43/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zur Sicherung der Rücküberstellung anordnete Haft ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist.
• Ergibt sich nach Anordnung der Haft, dass eine Rücküberstellung innerhalb der angeordneten Haftdauer nicht mehr möglich ist, hat das Gericht den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG aufzuklären und ggf. die Haft aufzuheben.
• Zur Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu einer noch nicht angeordneten Haftverlängerung besteht kein rechtlicher Grund, da diese nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Rückführung dient.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Sicherungshaft bei Wegfall der Rücküberstellungsmöglichkeit • Eine zur Sicherung der Rücküberstellung anordnete Haft ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. • Ergibt sich nach Anordnung der Haft, dass eine Rücküberstellung innerhalb der angeordneten Haftdauer nicht mehr möglich ist, hat das Gericht den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG aufzuklären und ggf. die Haft aufzuheben. • Zur Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu einer noch nicht angeordneten Haftverlängerung besteht kein rechtlicher Grund, da diese nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Rückführung dient. Der Betroffene, ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2014 nach Deutschland. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Am 4. November 2015 ordnete das Amtsgericht Frankfurt Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach Italien bis zum 2. Dezember 2015 an. Eine für den 24. November 2015 geplante Rücküberstellung scheiterte wegen passiven Widerstands des Betroffenen. Das Amtsgericht wurde hiervon am 27. November 2015 informiert, hob die Haft jedoch nicht auf; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Betroffene war bis zum 2. Dezember 2015 in Haft und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. • Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet; der Betroffene wurde für den Zeitraum 27.11.2015–02.12.2015 in seinen Rechten verletzt (§ 62 FamFG). • Nach § 426 Abs.1 FamFG ist eine Freiheitsentziehung aufzuheben, wenn der Haftgrund weggefallen ist; dies gilt auch für Sicherungshaft zur Rücküberstellung. Das Gericht hat in jeder Verfahrenslage zu prüfen, ob der Haftgrund noch besteht. • Ergibt sich nach Haftanordnung, dass eine Rücküberstellung innerhalb der angeordneten Haftdauer nicht mehr durchführbar ist, hat das Gericht nach § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die Haft aufzuheben; unterbleibt diese Sachaufklärung, verletzt die Fortdauer der Haft Grundrechte (Art.2 Abs.2 S.2 GG, Art.104 GG). • Im vorliegenden Fall informierte die Behörde das Amtsgericht am 27.11.2015, dass die Rücküberstellung gescheitert sei; vor dem Hintergrund der notwendigen Flugbuchungen und der Fristen war eine Rückführung bis zum 2.12.2015 nicht mehr realistisch, sodass das Amtsgericht die Haft hätte überprüfen und aufheben müssen. • Eine mögliche spätere Haftverlängerung ist nicht zur Rechtfertigung der Beibehaltung der angeordneten Sicherungshaft heranzuziehen, weil die Haft dann nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Rückführung dient (§ 57 Abs.2 AufenthG, § 62 Abs.3 AufenthG sinngemäß berücksichtigt). Der Bundesgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 27. November 2015 zurückgewiesen worden war, und stellte fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 4. November 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft für den Zeitraum 27.11.2015 bis 2.12.2015 angeordnet wurde. Die Rechtsbeschwerde war für den Zeitraum 4.11.2015 bis 26.11.2015 unbegründet. Das Gericht begründet dies damit, dass nach Mitteilung über das Scheitern der Rücküberstellung die Voraussetzungen der Haft nicht mehr vorlagen und das Amtsgericht die gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat. Kostenregelungen wurden getroffen; der Betroffene trägt den größeren Anteil der gerichtlichen Kosten, der Kreis Siegen-Wittgenstein einen Teil der außergerichtlichen Kosten.