Entscheidung
4 StR 608/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR608
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR608.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 608/19 vom 28. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung gemäß § 177 Abs. 1 und 5 Nr. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. 1. Der Angeklagte ist durch das freisprechende Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteile vom 18. Januar 1955 ‒ 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 und vom 26. März 1959 – 2 StR 566/58, BGHSt 1 2 - 3 - 13, 75, 77 für den auch hier vorliegenden Fall eines Freispruchs nach dem Grundsatz in dubio pro reo; Beschlüsse vom 24. November 1961 ‒ 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff. für einen Freispruch aus rechtlichen Gründen; vom 12. Juli 2016 – KRB 16/15 für das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren; Quentin in MüKo-StPO, § 322 Rn. 2 für die Berufung; Knauer/Kudlich in MüKo- StPO, § 333 Rn. 10 für die Revision und allgemein Allgayer in MüKo-StPO, § 296 Rn. 44 ff.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 4 StR 649/11; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 259/18). Ein ihm günstigeres Ergebnis als die Frei- sprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Sonstige Rechts- und Interes- senverletzungen durch die Gründe der Entscheidung, die nur die „Unterlagen des Urteils“ bilden (vgl. RGSt 4, 355, 359), sind der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht demgegenüber grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. August 2015 ‒ 3 StR 304/15, NStZ-RR 2016, 137). a) Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung dieser Grundsätze führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 ‒ 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 730), ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar kann in seltenen Ausnahmefällen auch ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen (vgl. BVerfGE 6, 7, 9; 28, 151, 160; 140, 42; Beschluss vom 21. April 2004 – 2 BvR 581/04). So kann in einzelnen Ausführungen eine Grundrechts- verletzung dann erblickt werden, wenn sie ‒ für sich genommen ‒ den Ange- klagten so schwer belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beein- trächtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer 3 - 4 - belastende, unangenehme oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthalten (vgl. BVerfGE 28, 151, 161; BGH, aaO). Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Ausnahmefall, der zum Zwecke der Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten ein- fach-rechtlich die Zulässigkeit seiner Revision zur Folge haben muss, nicht vor. Aus welchen Feststellungen oder Wertungen genau sich eine schlechthin uner- trägliche Beschwer für den Angeklagten ergeben soll, legt die Revision nicht dar; solches ist auch nicht ersichtlich. Für den Angeklagten schlicht unange- nehme Aussagen reichen nicht aus. b) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte gibt gleichfalls keinen Anlass, in dem hier zu entscheidenden Fall von dem Erfordernis der Tenorbeschwer für die Zulässigkeit der strafprozessualen Revision abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die durch Art. 6 Abs. 2 MRK garantierte Unschuldsvermutung auch durch ein frei- sprechendes Urteil verletzt werden. Es soll dafür nicht nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung, sondern auch auf die Urteilsbegründung an- kommen. Ein Konventionsverstoß kann etwa zu bejahen sein, wenn das natio- nale Gericht im Falle des Freispruchs in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 ‒ 48144/09 ‒ Cleve/Deutschland, NJW 2016, 3225). Der dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgelegte Sachver- halt war dadurch gekennzeichnet, dass sich das erkennende nationale Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme keine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft und diesen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe standen hierzu aber in Widerspruch; denn sie enthielten Äußerungen, aus denen hervorging, der Angeklagte habe die ihm 4 5 - 5 - vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen, lediglich fehle wegen einer unzureichenden Zeugenaussage die hinreichende Gewissheit hinsichtlich eines bestimmten, für die Verurteilung erforderlichen Tathergangs (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 aaO Nr. 21, 57 f., 86, 91, 94: „… dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter … gekommen ist.“). So liegt es hier indes nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es zum eigentlichen Tatgeschehen überhaupt keine Feststellungen treffen konnte. Der Vortrag der Revision, die Wortwahl der Strafkammer komme einem Schuldspruch gleich, verfängt nicht. Vielmehr hat das Landgericht den Angeklagten – ausgehend von seiner tatrich- terlichen Würdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) – nach dem Grundsatz in dubio pro reo „trotz gegen ihn sprechender gewichtiger Indi- zien“ (UA 18) freigesprochen. 2. Die Revision des Angeklagten war daher nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. 6 7 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke Vorinstanz: Dortmund, LG, 17.04.2019 - 620 Js 411/17 36 KLs 28/17 8