Entscheidung
4 StR 649/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
11mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 649/11 vom 9. Mai 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2012 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Land- gerichts Kaiserslautern vom 31. Oktober 2011 aufgehoben. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gründe: I. Das Landgericht Kaiserslautern hat es durch Urteil vom 11. August 2011 abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu- bringen. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm ver- sagt. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte unter dem 13. August 2011, beim Landgericht eingegangen am 18. August 2011, Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungs- entscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 hat das Landge- 1 - 3 - richt die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der vorgeschrie- benen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschul- digte „Einspruch“ eingelegt. Nach Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13. September 2011 das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertig- stellung des Protokolls erneut am 13. Januar 2012 mit einer Belehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, beim Landgericht eingegangen am 13. Fe- bruar 2012, legte der Beschuldigte wiederum „Einspruch“ ein. II. 1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§ 300 StPO) „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 31. Ok- tober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landge- richt die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einle- gung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revi- sion aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamt- komplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06, NJW 2007, 165 m.w.N.; 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10; Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision man- gels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht. 2. Die Revision ist unzulässig. Da das Landgericht von einer Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldig- te durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zu- lässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378 f.). Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. vor § 296 Rn. 11 m.w.N.). Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten vom 8. Februar 2012, mit dem er erneut „Einspruch“ gegen das Urteil eingelegt hat, kommt keine eigen- ständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel be- reits rechtzeitig mit Schreiben vom 13. August 2011 eingelegt hatte und hier- über das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2011 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 3 StR 433/09 Rn. 3). 3. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be- schwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen 5 6 7 - 5 - den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 – 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin