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Leitsatz

III ZB 28/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIIIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIIIZB28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 28/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechenschaftslegung, Beschwer ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Auf- wand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2019 - 19 U 197/18 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die Parteien streiten als Miterben ihrer verstorbenen Mutter auf der ers- ten Stufe einer auftragsrechtlichen Stufenklage um den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Geschäfte, die der Beklagte in Ausübung einer ihm erteil- ten Vollmacht zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 20. März 2013 für die Erblasserin getätigt hat. Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 22. Oktober 2018 antragsgemäß zur Rechenschaftslegung verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht - nach entsprechender Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2019 - durch Beschluss vom 11. März 2019 1 2 - 3 - mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Beschwerdegegen- stands übersteige 600 € nicht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss wird der Beklagte nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Ver- fahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Ge- richten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch unter Be- rücksichtigung seiner Erklärung vom 26. Februar 2019 zum Hinweisbeschluss nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass er durch die angefochtene 3 4 5 6 - 4 - Teilverurteilung mit mehr als 600 € beschwert ist. Die Beschwer eines zur Ertei- lung von Auskünften oder zur Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelfüh- rers bemesse sich nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs- sen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheim- haltungsinteresses sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dabei kom- me es nur auf den künftig zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung erforderlich werdenden Aufwand an, der im Hinweisbeschluss - unter Berücksichtigung des entsprechend § 20 JVEG mit 3,50 € pro Stunde und geschätzten 24 Stunden in Ansatz gebrachten eigenen Zeitaufwands des Beklagten sowie der Kosten von 50 € für die Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seines Steuerberaters, oh- ne deren Mithilfe die Auskunft nicht erteilt werden könnte - unangegriffen mit höchstens 134 € bemessen worden sei. Der bereits in der Vergangenheit ange- fallene und im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2019 mit insgesamt 706,50 € veranschlagte Zeit- und Kostenaufwand bleibe dagegen außer Be- tracht. Denn für die Bemessung der Beschwer sei allein das Interesse des Be- klagten an einer Abänderung des angefochtenen (Teil-)Urteils maßgeblich. Sein Anliegen, die durch die Auskunft vorbereitete Durchsetzung des Hauptan- spruchs zu verhindern, sei dabei nicht zu berücksichtigen. 2. Diese Bewertung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Be- rufungsgericht dabei die Grenzen des ihm nach §§ 2 und 3 ZPO eröffneten Er- messens überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 8. März 2018 - III ZB 70/17, NJW-RR 2018, 697, 698 Rn. 10; vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407, 1408 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn. 6), ist nicht zu be- anstanden. 7 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteil- ten Partei orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht er- teilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kos- ten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfor- derlich ist (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 8. März 2018, aaO Rn. 9; vom 27. Juli 2017, aaO Rn. 6 und vom 28. Januar 2016, aaO Rn. 5; BGH, Beschlüs- se vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 4; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80, 81 Rn. 4 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff). Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereite- te Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 aaO und vom 24. November 1994, aaO, S. 87). b) Weiterhin ist die Annahme des Berufungsgerichts richtig, der vom Be- klagten schon vorprozessual erbrachte und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 im Einzelnen dargelegte Zeit- und Kostenaufwand sei nicht zu berücksich- tigen. Die zur Auskunft verurteilte Partei wird durch die Entscheidung nur inso- weit beschwert, als sie aufgrund des Urteils zu (zusätzlichen) Leistungen ver- pflichtet wird. Demgegenüber bleibt vor dem Urteil bereits vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsver- pflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Denn das Urteil verpflichtet den Beklagten in diesen Fällen nur zu den darüber hinaus zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen. Dies steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs. 8 9 - 6 - Das in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Zitat aus dem Be- schluss des X. Zivilsenats vom 29. Juni 2010 (aaO, S. 2812 f Rn. 9), wonach bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der der beklagten Partei in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanz- lichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist (aaO Rn. 5), bezog sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte nämlich die in erster Instanz verurteilte Partei nach dem Urteil, aber vor Abschluss des Berufungsverfahrens ihren titulierten Pflichten zur Abwen- dung der Zwangsvollstreckung entsprochen, weshalb die dafür gemachten Aufwendungen ihr bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten gewesen wären. Dies hat nach Ansicht des X. Zi- vilsenats den Wert ihrer durch die Verurteilung verursachten Beschwer erhöht. Dass das Gleiche auch für Aufwendungen gilt, die - wie hier - eine Partei vor- prozessual zur Erfüllung eines noch gar nicht titulierten Anspruchs gemacht hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Vielmehr folgt aus der Begründung des Beschlusses im Umkehrschluss das Gegenteil. Auch die vom Beklagten behauptete Divergenz zum Senatsbeschluss vom 8. März 2018 (aaO Rn. 11) besteht nicht. In dieser Entscheidung hat der Senat gerade nicht gefordert, den schon vor der Verurteilung erbrachten Erfül- lungsaufwand in die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer einzubeziehen. Vielmehr hat er nur beanstandet, dass der im konkreten Fall noch zu leistende - künftige - Aufwand sich nicht bloß auf eine geordnete Zusammenstellung be- reits herausgesuchter Einzelinformationen beschränkte und deshalb tatsächlich größer war als vom Berufungsgericht angenommen. 10 11 - 7 - c) Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich in Verkennung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994, nach dem auf den unmittelbaren Gegenstand der Entschei- dung abzustellen ist (aaO S. 88 f), nicht mit dem landgerichtlichen Urteilstenor auseinandergesetzt, was aber erforderlich gewesen wäre, um den für die sorg- fältige Erfüllung des titulierten Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs nötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu ermitteln, greift ebenfalls nicht. Das Be- rufungsgericht hat den Tenor des - von ihm hinsichtlich seiner Einzelheiten in Bezug genommenen - Teilurteils vom 22. Oktober 2018, nach dem der Beklagte antragsgemäß zur Rechenschaftslegung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum verurteilt worden ist, in seinem Verwerfungsbeschluss inhaltlich wie- dergegeben und damit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Mit dieser titulierten Verpflichtung stehen die Fahrt- und Steuerberaterkosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass er in Erfüllung des im Vorprozess im Januar 2015 geschlossenen Vergleichs im Büro seines Steuerberaters dem Sohn der Klägerin Einsicht in Unterlagen gewährt hat, ohnehin in keinem er- kennbaren Zusammenhang. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe "bisher freiwillig berichtet, was er wusste und weiß" und "dies zu rekonstruieren … min- destens 20 Tage lang gearbeitet…an den buchhalterischen und sonstigen Un- terlagen", was "zusammen 160 Stunden à 3,50 € = 560 €" ergebe (Schriftsatz vom 26. Februar 2019 S. 2, GA III 573), ist nicht ersichtlich, dass diese Vorar- beiten nicht für die geschuldete geordnete Rechnungslegung verwendbar wä- ren, sondern erneut vorgenommen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst nicht behauptet hat, dass die bislang von ihm geleisteten Recherchen unzureichend seien, sondern - worauf das Berufungsgericht in sei- nem Hinweisbeschluss (dort S. 4, GA III 563) verwiesen hat - vorgetragen hat, er könne alle Ausgaben für die Mutter ordnungsgemäß belegen. Damit hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für die - bislang fehlende - 12 - 8 - geordnete und aus sich heraus verständliche Aufstellung der nach seinen An- gaben vorhandenen und schon einmal gesichteten Belege über den vom Beru- fungsgericht geschätzten Aufwand an Zeit und Kosten hinaus noch ein erhebli- cher zusätzlicher Rechercheaufwand entsteht und er durch die angefochtene Verurteilung mit insgesamt mehr als 600 € beschwert ist. Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2018 - 26 O 158/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2019 - 19 U 197/18 -