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Leitsatz

III ZB 4/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123BIIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123BIIIZB4.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/23 vom 30. November 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronisches Dokument; einfache Signatur ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinen- schriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15). BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 9. Januar 2023 - 9 U 46/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 20.000 € Gründe: I. Der Kläger, ein bis zu seiner Pensionierung im Polizeidienst des beklagten Landes tätiger Beamter, begehrt im Zusammenhang mit nach seinem Vorbringen auf Schießständen des Beklagten erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklag- ten hinsichtlich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht hat die Klage mit am 7. April 2022 dem Prozessbevoll- mächtigten des Klägers zugestelltem Urteil abgewiesen. Hiergegen hat dieser am 27. April 2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist zu- nächst um einen Monat und alsdann im Einvernehmen mit dem Beklagten um 1 2 - 3 - eine weitere Woche bis zum 14. Juli 2022 verlängert worden. Die Berufungsbe- gründung des Klägers ist jedoch erst im Laufe des 15. Juli 2022 beim Berufungs- gericht eingegangen. Zuvor war am selben Tag kurz nach zwei Uhr früh ein An- trag des Klägers eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Tag zu verlängern. Nachdem die Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts die- sen Antrag abgelehnt hatte, hat es die vom Kläger zudem beantragte Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist nicht bewilligt und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Rechtsbeschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend: Am Abend des 14. Juli 2022 habe sein Prozessbevollmächtigter die Beru- fungsbegründungsschriftsätze für das vorliegende sowie die beiden Parallelver- fahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 fertiggestellt. Anschließend habe er mit dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Kanzleidrucker "Canon …" zunächst die bei- den Schriftsätze in den Parallelverfahren ausgefertigt und diese mit Anlagen um 22.22 Uhr beziehungsweise 22.30 Uhr erfolgreich per besonderem elektroni- schen Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht übermittelt. Beim an- schließenden Versuch der drucktechnischen Ausfertigung des Berufungsbegrün- dungsschriftsatzes in der vorliegenden Sache gegen 22.30 Uhr habe der Kanz- leidrucker einen seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin unbekannten Fehler gemeldet und den Druckbefehl nicht ausgeführt. Der Prozessbevollmächtigte habe sich um Fehlerbehebung bemüht, was jedoch absehbar bis um 24.00 Uhr nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Er habe deshalb seinen "Back-up-Drucker" (Modell "Brother …") aktiviert, der zuverlässig arbeite, aber im Vergleich mit dem Canon-Drucker nur über eine erheblich geringere Druckgeschwindigkeit verfüge. Da zu besorgen gewesen sei, dass die drucktechnische Ausfertigung des um- fangreichen Schriftsatzes samt Anlagen mit diesem Drucker vor 24.00 Uhr nicht 3 - 4 - mehr gelingen würde, habe sein Prozessbevollmächtigter einen kurzen Schrift- satz mit der Bitte um eine Fristverlängerung um einen Tag unter Verweis auf die technischen Schwierigkeiten gefertigt, welche die Ausfertigung und Übermittlung verzögert hätten. Dieser Schriftsatz habe allerdings erst um 2.04 Uhr des Folge- tages per beA abgesetzt und zugestellt werden können; zuvor am 14. Juli 2022 seien drei Übermittlungsversuche - um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr - aufgrund einer technischen Störung im beA-System gescheitert. Sein Prozessbevollmächtigter habe sich sodann weiter um die Fehlerbe- hebung am Canon-Drucker bemüht. Nach eingehender Befassung mit dem Dru- cker-Handbuch und Neuinstallation des Druckertreibers sei ihm dies schließlich gelungen, so dass er am 15. Juli 2022 die Berufungsbegründung habe ausferti- gen und per beA habe übermitteln und mit einem weiteren am 15. Juli 2022 per beA an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen können. Auf gerichtliche Hinweise vom 18. Juli 2022 und 8. September 2022 mit Einräumung der Gelegenheit zur weiteren Stel- lungnahme habe sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 3. August 2022 und 23. September 2022 weitere Ausführungen gemacht. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 4) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der 4 5 - 5 - Auffassung des Klägers verletzt der angefochtene Beschluss ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrens- grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senat aaO Rn. 5). Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) bietet der Fall, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter an- derem ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift erst am 15. Juli 2022 und damit nach Ab- lauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegan- gen sei. Der Vortrag des Klägers vermöge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu rechtferti- gen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, am 14. Juli 2022 über- haupt nicht versucht habe, die Berufungsbegründungsschrift per beA an das Be- rufungsgericht zu übermitteln. Vielmehr sei am 14. Juli 2022 lediglich versucht worden, einen Fristverlängerungsantrag per beA zu übersenden, der jedoch mangels Einwilligung der Gegenseite, welche realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen gewesen sei, nicht habe erfolgversprechend sein können. Außerdem sei nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass für eine Übermittlung per beA ein Ausdrucken des Schriftsatzes nötig gewesen sei. 6 - 6 - 2. Das wirft keine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfragen auf. Die die Entscheidung tragenden Ausführungen des Berufungs- gerichts halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14. Juli 2022 ver- längerten Frist begründet. Mit Recht hat die Vorinstanz den Antrag auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist (§ 233 Satz 1, § 236 ZPO) abgelehnt. a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungs- begründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760 Rn. 13). Dabei bedarf die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einrei- chung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Um- stände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt an Eides statt oder unter Bezug- nahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, Zwi- schenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 Rn. 16; Be- schlüsse vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, MDR 2023, 862 Rn. 11; vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Leitsatz 1 und Rn. 15 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14). Wieder- einsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die 7 8 9 - 7 - Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtig- ten verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 aaO). b) Gemessen daran ist die Versagung der Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Be- rufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt bereits an ei- ner aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, weswegen es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der vorliegenden Sache - nachdem er am 14. Juli 2022 um 22.22 Uhr und um 22.30 Uhr die Berufungsbegründungs- schriftsätze in den (Parallel-)Verfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 erfolgreich per beA an das Berufungsgericht hatte übermitteln können - ab 22.30 Uhr aus tech- nischen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, den nach seiner Dar- legung zu diesem Zeitpunkt auch schon fertiggestellten Berufungsbegründungs- schriftsatz ebenfalls erfolgreich per beA an das Berufungsgericht zu versenden, und er noch nicht einmal den Versuch einer Versendung dieses Schriftsatzes unternommen hat. Denn der Umstand, dass sein Canon-Drucker ab 22.30 Uhr seinen Dienst versagte, vermag das nicht zu erklären, weil die (erfolgreiche) Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige "druck- technische Ausfertigung" dieses Schriftsatzes nicht voraussetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbin- dung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument im Dateifor- mat PDF zu übermitteln (siehe zu der erforderlichen Version die Zweite Bekannt- machung des Bundesministeriums der Justiz zu § 5 ERVV, BAnz AT vom 18. Februar 2022 B2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Zur Herstellung eines Dokuments im PDF-Format ist es nicht notwendig, es zuvor auszudrucken und sodann einzuscannen. Vielmehr lässt sich eine PDF-Datei unmittelbar elekt- ronisch herstellen. Der vorherige Ausdruck des Dokuments ist auch nicht not- wendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei 10 - 8 - Übermittlung aus dem beA erforderliche einfache Signatur anzubringen. Hierfür ist es nicht erforderlich, das Dokument handschriftlich zu signieren und einzu- scannen. Vielmehr genügt für die einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht als "nicht nachvollziehbar dargetan" angesehen, dass für eine Übermittlung per beA "ein Ausdrucken des Schriftsatzes überhaupt nötig gewe- sen wäre". Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und somit dem Kläger selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) gereicht es daher zum Verschulden, dass am 14. Juli 2022 ab 22.30 Uhr kein einziger Versuch unternommen worden ist, die - zu diesem Zeit- punkt angabegemäß bereits fertiggestellte - Berufungsbegründung per beA an das Berufungsgericht zu übermitteln; für das Vorliegen einer technischen Störung des beA zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr und damit dafür, dass eine Übermitt- lung des Schriftsatzes per beA in diesem Zeitraum nicht gelungen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. c) Dahinstehen kann, ob am 14. Juli 2022 ab 23.46 Uhr eine technische Störung des beA vorgelegen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die letzte Viertelstunde der am 14. Juli 2022 um 24.00 Uhr ablaufenden Berufungsbegründungsfrist - obschon er dazu berechtigt gewesen wäre (vgl. zB BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 11; BVerfGE 69, 381, 385) - nicht für die Übermittlung der Berufungsbegründung vor- gesehen. Er hat vielmehr während dieses Zeitraums lediglich versucht, einen (nicht erfolgversprechenden, dazu sogleich unter Buchstabe d) Fristverlänge- rungsantrag per beA an das Berufungsgericht zu schicken. 11 12 - 9 - d) Den am 15. Juli 2022 um 2.04 Uhr formgerecht beim Berufungsgericht eingereichten Fristverlängerungsantrag hat die Vorsitzende des Berufungsse- nats mit Verfügung vom 18. Juli 2022 und der (zutreffenden) Begründung abge- lehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Frist eingegangen sei. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt ei- nen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus; die Verlängerung einer bereits ver- fallenen Frist ist schon begrifflich nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 f). Die von der Rechtsbe- schwerde aufgeworfene, ihrer Ansicht nach Anlass zur Fortbildung des Rechts gebende Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auch ohne Einwilligung des Beklagten die begehrte Fristverlängerung um einen Tag zu ge- währen, stellt sich daher auch mit Blick auf den von ihr angezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 - nicht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, dass ihm ohne Einwil- ligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist be- willigt wird, und infolgedessen ein erfolgversprechender Antrag auf weitere Ver- längerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, wenn die Einwilligung nicht vorliegt und nach 23.00 Uhr am letzten Tag der Frist realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742). Die Ablehnung der Fristverlängerung ist unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 6). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, der Wiedereinsetzungsantrag habe sich auf das Fristverlängerungsgesuch bezogen, ist sie dahingehend zu bescheiden, 13 14 - 10 - dass gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86, VersR 1987, 308). Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2022 - 28 O 34/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2023 - 9 U 46/22 -