Entscheidung
III ZR 72/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230223BIIIZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIIIZR72.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 72/22 vom 23. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf bis 8.400 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche im Hinblick auf die Auszah- lung von Mietüberschüssen und die Abrechnung von Baukosten eines Mehrfami- lienhauses, das der Beklagte durch den von ihm umfassend bevollmächtigten Kläger hatte errichten lassen. Der Kläger, der behauptet, der Überschuss aus der Vermietung des Mehr- familienhauses habe hälftig geteilt werden sollen, begehrt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage eine Abrechnung über diesen Überschuss und in der zwei- ten Stufe Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Baukosten nicht ordnungsgemäß abgerechnet, und begehrt widerklagend im Wege der Stufenklage, ihm unter Vorlage einer geordneten Zu- sammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die Bau- kosten für dieses Objekt unter Beifügung der diesbezüglichen Rechnungen von 1 2 - 3 - Drittunternehmen unter Beifügung der Überweisungen an die Drittunternehmen zu erteilen, sowie nach erfolgter Rechnungslegung den Betrag zu erstatten, der sich aus der Differenz zwischen der Rechnungslegung der Drittfirmen und den erfolgten Zahlungen ergebe. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Ab- rechnung über den Überschuss aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 2010 zu erteilen. Die Widerklage hat es mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch die Vorlage einer Kostenauf- stellung (Anlage K 17) seiner Abrechnungspflicht nachgekommen, so dass der Anspruch des Beklagten auf Abrechnung gemäß § 362 BGB durch Erfüllung er- loschen sei. Dieses Urteil hat der Beklagte vollumfänglich mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat den Kläger verurteilt, dem Beklagten die zu der Kos- tenaufstellung Anlage K 17 genannten Kostenpositionen korrespondierenden Überweisungen an Drittunternehmen zu belegen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 10.500 € festgesetzt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung der Beklagte erstrebt, möchte er seine zweit- instanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen. 3 4 - 4 - II. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil in Höhe von 8.400 € be- schwert. Dies ist auch der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde. a) Die Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Abrechnung über den Überschuss aus Vermietung des Mehrfamilienhauses beträgt 500 €. Diesen Wert, den das Berufungsgericht festgesetzt hat, nimmt der Beklagte hin (Nichtzulassungsbeschwerdebegründung S. 5), da er seinem Aufwand an Zeit und Kosten entspricht, um die geschuldete Auskunft zu erteilen (vgl. hierzu Se- nat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 8 mwN). b) Die Beschwer des Beklagten durch die teilweise Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage beträgt 7.900 €. Der Wert des mit der Widerklage verfolgten Auskunftsantrags insgesamt beläuft sich auf 10.000 €. Diesen Betrag hat der Beklagte auf Nachfrage des Landgerichts mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 als Wert angegeben (GA I 47), und die Vorinstanzen haben den Streitwert entsprechend festgesetzt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es lege für die Festsetzung des Streit- werts einen Erstattungsbetrag von 100.000 € und einen Streitwert von 10.000 € zugrunde. 5 6 7 8 - 5 - Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert zu niedrig wäre, sind nicht ersicht- lich. Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gegen das Berufungsurteil aus- geführt hat, der Wert der "von Beklagtenseite geltend gemachten ungerechtfer- tigten Ansprüche" belaufe sich auf insgesamt 190.000 €, so dass der Wert des Auskunftsantrags mindestens 19.000 € betrage, ist weder dort noch in der Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan, dass der Beklagte vor dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4 mwN) Anknüpfungstatsachen vorgetragen hätte, aus denen sich ein sol- cher Betrag ergäbe. Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für den Aus- kunftsanspruch ein höherer Bruchteil als 1/10 des Erstattungsbetrags anzuset- zen wäre. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Auskunftsanspruch mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - zu bemessen ist und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, in- wieweit der Kläger für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auf die be- gehrte Auskunft angewiesen ist (Senat, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZA 20/10, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutreffend einen niedrigen Wert angesetzt, da der Beklagte bereits - jedenfalls - weitgehend Auskunft erhalten hat und lediglich noch im Streit steht, ob diese Auskunft voll- ständig ist. Den Anteil des Erfolgs des Beklagten im Berufungsrechtszug insgesamt hat das Berufungsgericht ausweislich der Kostenquote mit 20 % von 10.500 €, also mit 2.100 €, bewertet. Dies erscheint angemessen, so dass der Wert der verbleibenden Beschwer des Beklagten hinsichtlich des Auskunftsantrags 9 10 11 - 6 - 7.900 € beträgt, denn der Erfolg des Beklagten in der Berufungsinstanz bezog sich allein auf diesen Antrag. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2019 - 319 O 116/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2022 - 12 U 11/19 -