Urteil
VIII ZR 285/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Inkassodienstleister nach § 10 Abs.1 Nr.1 RDG registrierte Anbieter kann im Rahmen seiner Inkassobefugnis auch rechtliche Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung abgetretener Forderungen erbringen; eine Registrierung schließt den Anwendungsbereich des Verbots nach § 3 RDG nicht grundsätzlich aus.
• Die Frage, ob eine registrierte Inkassotätigkeit den erlaubten Rahmen überschreitet, ist aufgrund einer umfassenden, am Schutzzweck des RDG orientierten Einzelfallwürdigung zu beantworten; nur eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitungen führen in der Regel zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.
• Automatisierte Hilfsmittel (z. B. Mietpreisrechner) und die Erhebung von Rügen (§ 556g Abs.2 BGB aF) durch einen registrierten Inkassodienstleister fallen nicht ohne Weiteres außerhalb der Inkassobefugnis; ihre Zulässigkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzung zu prüfen.
• Vereinbarungen zwischen Inkassodienstleister und Kunde über Erfolgshonorare oder Kostenfreistellungen stehen der Einordnung als zulässige Inkassodienstleistung nicht zwangsläufig entgegen; spezielle berufsrechtliche Verbote für Rechtsanwälte gelten nicht ohne Weiteres für registrierte Inkassodienstleister.
• Bestehende Unklarheiten oder Widersprüche in den Feststellungen der Instanzgerichte können die revisionsrechtliche Überprüfung begründen und führen hier zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Inkassotätigkeiten mit mietpreisbezogener Rechtsberatung durch registrierte Inkassodienstleister • Ein als Inkassodienstleister nach § 10 Abs.1 Nr.1 RDG registrierte Anbieter kann im Rahmen seiner Inkassobefugnis auch rechtliche Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung abgetretener Forderungen erbringen; eine Registrierung schließt den Anwendungsbereich des Verbots nach § 3 RDG nicht grundsätzlich aus. • Die Frage, ob eine registrierte Inkassotätigkeit den erlaubten Rahmen überschreitet, ist aufgrund einer umfassenden, am Schutzzweck des RDG orientierten Einzelfallwürdigung zu beantworten; nur eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitungen führen in der Regel zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. • Automatisierte Hilfsmittel (z. B. Mietpreisrechner) und die Erhebung von Rügen (§ 556g Abs.2 BGB aF) durch einen registrierten Inkassodienstleister fallen nicht ohne Weiteres außerhalb der Inkassobefugnis; ihre Zulässigkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzung zu prüfen. • Vereinbarungen zwischen Inkassodienstleister und Kunde über Erfolgshonorare oder Kostenfreistellungen stehen der Einordnung als zulässige Inkassodienstleistung nicht zwangsläufig entgegen; spezielle berufsrechtliche Verbote für Rechtsanwälte gelten nicht ohne Weiteres für registrierte Inkassodienstleister. • Bestehende Unklarheiten oder Widersprüche in den Feststellungen der Instanzgerichte können die revisionsrechtliche Überprüfung begründen und führen hier zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Die Klägerin, ein bei der Behörde nach § 10 Abs.1 Nr.1 RDG registriertes Inkassounternehmen, wurde von einem Mieter zur Durchsetzung von Ansprüchen wegen Überschreitung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d, 556g BGB beauftragt; der Mieter trat die Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin ab. Die Klägerin betreibt die Internetplattform wenigermiete.de und stellt dort u. a. einen Mietpreisrechner bereit; nach Durchführung der Prüfung bot sie dem Mieter gegen Vergütung die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche an, ggf. durch Einschaltung eines Rechtsanwalts. Sie rügte gegenüber der Vermieterin die Überschreitung der Höchstmiete und verlangte Auskunft, Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für einen Monat sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte erteilte später die Auskunft; in erster und zweiter Instanz wurden die Zahlungsanträge im Wesentlichen abgewiesen bzw. zurückgewiesen; die Klägerin legte Revision ein. Streitpunkt war maßgeblich, ob die Klägerin über Aktivlegitimation verfügt, oder ob ihre Tätigkeit gegen § 3 RDG verstößt und die Abtretung daher nach § 134 BGB nichtig sei. • Revision erfolgreich; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht verneint; die Annahme, die Klägerin erbringe unzulässige Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 3 RDG, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. • Rechtliche Ausgangsgrundlagen: Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs.1 RDG; Inkassodienstleistung als besondere Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs.2 Satz1 RDG; Registrierungsbefugnis nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 RDG; Zulässigkeitsverbot § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB; Erlaubnisrestriktionen und Aufsichtsvorschriften §§ 11–14 RDG; Nebenbestimmungen zu Vergütung und Freistellung im RDGEG. • Bei der Auslegung sind Wortlaut, Systematik, Schutzzweck und Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen; Gesetzgeber und BVerfG wollten mit dem RDG liberalisierend wirken, zugleich aber den Verbotscharakter mit Nichtigkeitsfolgen erhalten; Registrierung allein schließt § 3 RDG nicht aus. • Die Tätigkeit der Klägerin ist nach einer am Schutzzweck orientierten, großzügigen Auslegung des Inkassobegriffs (§ 2 Abs.2 RDG) noch als Inkassodienstleistung im zulässigen Rahmen anzusehen. Insbesondere begründen der Mietpreisrechner, die Erhebung der Rüge nach § 556g Abs.2 BGB aF, die Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs (§ 556g Abs.3 BGB) sowie Vereinbarungen über Erfolgshonorar und Kostenfreistellung für sich genommen keine Überschreitung der Inkassobefugnis. • Die Grenze zur Unzulässigkeit liegt dort, wo die Überschreitung objektiv eindeutig und nicht nur geringfügig ist; bei Zweifeln ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; bei Vorliegen einer nicht nur geringfügigen Überschreitung ist die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB regelmäßig anzunehmen. • Der Gesetzgeber hat die registrierten Inkassodienstleister bewusst nicht mit sämtlichen berufsrechtlichen Pflichten der Rechtsanwaltschaft gleichgestellt; das RDG und das RDGEG regeln für bestimmte Berufsgruppen abweichende Vergütungsregeln, sodass Erfolgshonorare oder Kostenregelungen Inkassounternehmen nicht generell unzulässig machen. • Weil das Berufungsgericht in seinen Feststellungen Widersprüche hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete enthielt und die entscheidungserheblichen Fragen zur materiellen Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht abschließend geprüft hat, war Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten. Der Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben; das Landgerichtsurteil ist im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dort bezüglich der Hauptforderung von 23,49 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 166,90 € und hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Senat aus, dass die Klägerin als bei der Behörde registrierte Inkassodienstleisterin ihre in Rede stehenden Tätigkeiten nach einer umfassenden, am Schutzzweck des RDG orientierten Einzelfallprüfung (einschließlich Prüfung möglicher Interessenkollisionen und verfassungsrechtlicher Maßstäbe) grundsätzlich im Rahmen ihrer Inkassobefugnis erbringen kann; eine Nichtigkeit nach § 134 BGB kommt nur bei eindeutiger und nicht nur geringfügiger Überschreitung in Betracht. Das Berufungsgericht hat insoweit unzutreffend und widersprüchlich festgestellt; deswegen sind weitere Feststellungen und Entscheidungen vom Berufungsgericht nachzuholen.