Entscheidung
II ZA 36/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:251119BIIZA36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:251119BIIZA36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 36/19 vom 25. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt. Gründe: Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte 1 2 - 3 - Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2). Die Klägerin hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse aber - entgegen der Ankündigung im Prozesskostenhilfeantrag - nicht 3 - 4 - beigefügt. Am Ende des Prozesskostenhilfeantrags hat sie vielmehr angege- ben, dass die Erklärung nachgereicht wird, was bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist nicht geschehen ist. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2018 - 318 O 272/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2019 - 11 U 233/18 -