OffeneUrteileSuche
Urteil

318 O 272/16

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0917.318O272.16.00
1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Treffen zwei der Gesellschafter einer GmbH eine Abfindungsvereinbarung, nach der der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindungssumme erhalten und sein Gesellschaftsanteil gem. Satzung an die übrigen Gesellschafter zurückfallen soll, haftet der an der Abfindungsvereinbarung mitwirkende in der GmbH verbleibende Gesellschafter gesamtschuldnerisch.(Rn.16) 2. Einer besonderen Form bedurfte diese Abfindungsvereinbarung nicht, weil sie sich nicht zu einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile, die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG notariell zu beurkunden ist, inhaltlich nicht verhält. Unschädlich ist auch, dass die privatschriftliche Vereinbarung in einer Fremdsprache abgefasst ist (hier: die pakistanische Amtsprache Urdu). Dies gilt erst recht, wenn die Urkunde von zwei Zeugen unterschrieben wurde.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 28.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von € 1.564,26 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 28.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Treffen zwei der Gesellschafter einer GmbH eine Abfindungsvereinbarung, nach der der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindungssumme erhalten und sein Gesellschaftsanteil gem. Satzung an die übrigen Gesellschafter zurückfallen soll, haftet der an der Abfindungsvereinbarung mitwirkende in der GmbH verbleibende Gesellschafter gesamtschuldnerisch.(Rn.16) 2. Einer besonderen Form bedurfte diese Abfindungsvereinbarung nicht, weil sie sich nicht zu einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile, die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG notariell zu beurkunden ist, inhaltlich nicht verhält. Unschädlich ist auch, dass die privatschriftliche Vereinbarung in einer Fremdsprache abgefasst ist (hier: die pakistanische Amtsprache Urdu). Dies gilt erst recht, wenn die Urkunde von zwei Zeugen unterschrieben wurde.(Rn.18) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 28.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von € 1.564,26 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 28.000,00 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist wirksam erhoben. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO deutlich gemacht, diesen Rechtsstreit führen zu wollen. Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch zuvor bereits wirksam bevollmächtigt worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die Klägerin hat die Prozessführung jedenfalls genehmigt. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 21.04.2016 (Anlage K 1) ein Zahlungsanspruch im zuerkannten Umfang zu. a) Die Parteien - die Klägerin vertreten durch ihren Ehemann - haben eine Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von € 28.000,00 aus der Gesellschaft ausscheidet. Der Beklagte haftet mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung gesamtschuldnerisch neben dem weiteren Verpflichteten S. B. (§§ 421, 427 BGB). Dass eine Vereinbarung im o.g. Sinn getroffen wurde, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Zeuge A. hat detailliert und glaubhaft bekundet, in welcher Weise die Urkunde Anlage K 1 errichtet wurde und welchen Inhalt dieses Dokument hat. Der Zeuge hat bekundet, er sei seinerzeit zu den Verhandlungen der Parteien hinzugezogen worden, wobei es nach seinen Informationen seit längerem Streit gegeben habe. Dabei sei es darum gegangen, zu welchen Bedingungen Herr M. aus dem Geschäft ausscheiden solle. Der Zeuge hat erläutert, dass über die Höhe einer Zahlung verhandelt worden sei. Zunächst sei vom Mitgesellschafter B. – über ihn - an den Ehemann der Klägerin ein Angebot über eine Zahlung von € 30.000,00 gemacht worden. Schließlich sei nach längeren Verhandlungen in einer Pizzeria an der A 7 im dortigen Aufenthaltsraum im Ergebnis in Gegenwart weiterer Zeugen vereinbart worden, dass abschließend ein Betrag von € 28.000,00 gezahlt werden solle. Die getroffene Vereinbarung habe endgültig sein und Herr M. habe nichts mehr mit dem Geschäft zu tun haben sollen. Er - der Zeuge - selbst habe die entsprechenden Vereinbarungen nach Beendigung der Gespräche auf Wunsch der Beteiligten zu Beweiszwecken in Urdu zu Papier gebracht und - ebenso wie ein weiterer Zeuge - unterzeichnet. Der Zeuge hatte die Vorgänge zur Überzeugung des Gerichts sehr konkret in Erinnerung. Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht glaubwürdig sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen. b) Einer besonderen Form bedurfte diese Abfindungsvereinbarung nicht. Zu einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile, die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG notariell zu beurkunden ist, verhält sich die Vereinbarung inhaltlich nicht. Dass diesbzgl. Passagen in dem Dokument Anlage K 1 enthalten sind und nicht oder fehlerhaft übersetzt wurden, behauptet auch der Beklagte nicht. c) Dies gilt entsprechend, soweit der Beklagte geltend macht, die Forderung sei aufgrund von Nebenabreden, an die die Klägerin sich nicht gehalten habe, nicht fällig. Unklar bleibt hier, um welche konkreten, Leistungspflichten begründende Nebenabreden und welche Unterschriftsleistung des Ehemanns der Klägerin es sich handeln soll. In Bezug auf die Formulierung (laut Übersetzung) „ist Herr M. K. auch einverstanden und wird sich auch an die Bedingungen sowie genau an die Abmachungen halten“ hat der Zeuge A. erläutert, dies habe im Zusammenhang damit gestanden, dass er hier extra als Vertreter des pakistanischen Vereins hinzugezogen worden sei und den Streit nach dessen Regelungen begleitet habe. Auch soweit der Beklagte behauptet, der Ehemann der Klägerin habe „im Vorfeld“ (?) Waren aus dem Bestand der Gesellschaft veräußern sollen und bisher keine Abrechnung vorgenommen, ferner habe er einen Betrag von € 10.000,00 vom Geschäftskonto der Gesellschaft erhalten, ändert dies nichts. Abgesehen davon, dass die Behauptungen nach Zeit, Ort und Umständen nicht hinreichend substantiiert sind, steht entgegen, dass die Vereinbarung vom 21.04.2016 nach den Angaben des Zeugen A. gerade abschließend sein sollte. Dass im Anschluss an diese Vereinbarung auf die darin versprochene Zahlung in Höhe von € 28.000,00 bereits ein Betrag von € 10.000,00 geleistet wurde, geht aus dem Vorbringen des Beklagten nicht hervor. Einer (erneuten) Übersetzung bedarf es nach allem nicht. Auch der Beklagte behauptet keinen weitergehenden und entscheidungserheblichen Inhalt der Urkunde, der über die Bekundungen des Zeugen A. hinausginge. 3. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründen. Der Beklagte geriet auch ohne Mahnung in Verzug, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Aus diesem Grund ist auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten gerechtfertigt. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller-Greger, ZPO 32. Auflage, § 296a Rn. 2a). Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit der Beendigung einer geschäftlichen Tätigkeit auf Zahlung in Anspruch. Im Jahr 2012 wurde eine Gesellschaft (S. S. G.- L. GmbH) gegründet, deren Gesellschafter - neben zwei weiteren Beteiligten - auch die Parteien waren (Gesellschafterliste Anlage K 2). In den folgenden Jahren wurden sodann Verhandlungen über eine Beendigung der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit geführt. Zwischenzeitlich ist die S. S. G.- L. GmbH am 06.01.2017 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Die Klägerin behauptet - dies ist unstreitig - in Bezug auf die geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gesellschaft habe für sie stets ihr Ehemann gehandelt. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Sie habe seit geraumer Zeit aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Hierüber sei wiederholt verhandelt worden. Am 21.04.2016 sei diesbezüglich eine abschließende Vereinbarung getroffen worden. Es sei mit dem Beklagten und einem weiteren Gesellschafter B. vereinbart worden, dass sie gegen Zahlung des streitgegenständlichen Betrages bis zum 30.08.2016 aus der Gesellschaft ausscheide (Anlage K 1). Diese Vereinbarung sei nicht formbedürftig gewesen. Im Übrigen habe beim Austritt eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil gemäß § 5 der Satzung an die übrigen Gesellschafter zurückfallen sollen. Durch die Anmeldung der Gesellschaft und die in diesem Zusammenhang erfolgte notarielle Beurkundung sei die erforderliche Form gewahrt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 28.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von € 1.564,26 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe persönlich gegenüber dem Zeugen B. bekundet, den Prozess nicht führen zu wollen. Die Vereinbarung Anlage K 1 sei jedenfalls formunwirksam. Die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG für eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderliche notarielle Beurkundung fehle. Die Zahlung sei auch nicht fällig, denn es habe Nebenabreden gegeben, an die die Klägerin sich nicht gehalten habe. U.a. habe ihr Ehemann eine Unterschrift leisten sollen, was er verweigert habe. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin im Vorfeld waren aus dem Bestand der Gesellschaft entnommen. Diese habe er für die Gesellschaft veräußern sollen. Eine Abrechnung sei nicht erfolgt. Das Gericht hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.06.2018 (Bl. 82 ff.) und vom 22.08.2018 (Bl. 96 ff.) Bezug genommen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Am 16.09.2018 ist ein Telefax der Beklagtenvertreterin eingegangen.